Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE130008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Schuldneranweisung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. März 2013 (EE130007-G)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 30. Januar 2013 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Meilen ein Begehren ein, wonach die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners anzuweisen sei, von dessen jeweiligem Lohn monatlich Fr. 2'650.-- bis und mit August 2018, danach Fr. 2'250.-- bis und mit März 2019 und danach Fr. 2'450.-bis zum Abschluss der Ausbildung des gemeinsamen Sohnes an die Gesuchstellerin zu überweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 wurde der Gesuchstellerin eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 13'500.-- angesetzt (Urk. 4), welche Frist bis 4. März 2013 erstreckt wurde (Urk. 6). Am 4. März 2013 liess die Gesuchstellerin ihr Gesuch zurückziehen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. März 2013 schrieb das Bezirksgericht Meilen das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen wie folgt (Urk. 8 = Urk. 11): 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.– 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner keine Parteientschädigung verlangt hat. b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 21. März 2013 fristgerecht (Urk. 9/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 2): "1. Ziff. 2. und 3. der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. 2. Die Entscheidgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens sei auf Fr. 400.herabzusetzen. 3. Übersteigt die Entscheidgebühr Fr. 500.- sei sie den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen." c) Gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung hat auch der Gesuchsgegner eine Beschwerde erhoben, welche hierorts unter der Verfahrensnummer RE130007 angelegt wurde.
- 3 d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde der Gesuchstellerin sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Prozesskosten seien gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen. Es würden keine Gründe für einen davon abweichenden Entscheid im Sinne von Art. 107 ZPO vorliegen. Die Gesuchstellerin habe ihr Begehren mit der Begründung zurückgezogen, dass der einverlangte Kostenvorschuss nicht habe aufgebracht werden können und angesichts der Kosten das Prozessrisiko zu hoch sei; die Höhe des Kostenvorschusses habe jedoch den einschlägigen Bestimmungen entsprochen und sei daher für die Gesuchstellerin zumindest in der ungefähren Grössenordnung voraussehbar gewesen, weshalb die Kostenauflage nicht unbillig erscheine (Urk. 11 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die auferlegte Kaution erscheine prohibitiv, denn sie habe sich diesen Vorschuss nicht leisten können und angesichts ihres eigenen Einkommens von rund Fr. 6'600.-- keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung gehabt; das Risiko sei zu hoch gewesen. Die Höhe des auferlegten Vorschusses verstosse massiv gegen die Gebührenverordnung. Es sei nicht über den Bestand der Unterhaltsbeiträge zu befinden, sondern nur klares Recht zu vollstrecken. Zwar würden solche Anordnun-
- 4 gen unbefristet getroffen, dennoch könne es nicht angehen, die Gebühr einfach nach § 4. a [gemeint wohl: § 4 Abs. 1] GebV OG zu bemessen, als wäre über den Anspruch auf die aufaddierte Summe an sich zu befinden. Die meisten Gerichte würden denn auch § 4 Ziff. 3 oder 4.1.b anwenden [gemeint wohl: § 4 Abs. 3 bzw. § 5 GebV OG]. Im Kanton Zürich müsse man bei einem Unterhaltsbeitrag in dieser Grössenordnung durchschnittlich mit einer Kaution von Fr. 1'500.-- rechnen. Zudem habe die Vorinstanz das Element wiederkehrender Leistungen ausser Acht gelassen. Nach § 8 GebV OG könne im summarischen Verfahren und solle in Fällen von Kinderunterhalt die Gebühr auf die Hälfte ermässigt werden. Für die Kostenverteilung wären die ausbleibenden oder unpünktlichen Alimentenzahlungen zu prüfen gewesen, nicht der Rückzug wegen der der Verfahrensverhinderung dienenden Kaution. Unter diesen Umständen verstosse auch die Entscheidgebühr gegen die vorgenannte Bestimmung und sei massiv herabzusetzen; die Vorinstanz habe ja im summarischen Verfahren und ohne jede Anspruchsprüfung verfügt. Sollte die Gebühr über Fr. 500.-- liegen, sei eine Kostenteilung angebracht, denn es sei offensichtlich, dass die Gesuchstellerin in guten Treuen zur Klage veranlasst gewesen sei (Urk. 10 S. 3 ff.). c) Die Rügen der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde beschlagen primär die Höhe des von der Vorinstanz geforderten Gerichtskostenvorschusses. Dieser mag tatsächlich sehr hoch veranschlagt worden sein, ist jedoch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; die Gesuchstellerin hat die ihr dagegen offen stehende Beschwerde (vgl. die korrekte Rechtsmittelbelehrung in Urk. 4 Disp.- Ziff. 5) nicht erhoben. Der Gerichtskostenvorschuss und insbesondere dessen Höhe kann daher nicht (mehr) überprüft werden. d) Die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr wird von der Gesuchstellerin nur am Rand gerügt; sie macht in dieser Hinsicht einzig geltend, die Vorinstanz habe im summarischen Verfahren und ohne jede Anspruchsprüfung verfügt. Dass das vorinstanzliche Verfahren ein summarisches war, ergibt sich schon aus dem Kopf der angefochtenen Verfügung ("Einzelgericht im summarischen Verfahren") und war bereits bei der Höhe des Gerichtskostenvorschusses zu berücksichtigen. Dass die Vorinstanz sodann auch den Umstand berücksichtigt hat,
- 5 dass sie keine Anspruchsprüfung vorzunehmen hatte, ergibt sich daraus, dass sie die sich nach ihrer Ansicht aus dem Streitwert ergebende Gerichtsgebühr von Fr. 13'500.-- (für welche der Gerichtskostenvorschuss einverlangt worden war; Urk. 4 S. 2) auf weniger als einen Viertel reduziert hat (§ 10 Abs. 1 GebV OG würde an sich eine Reduktion um maximal die Hälfte vorsehen). Die Rügen der Gesuchstellerin erweisen sich damit als unbegründet. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin die Anweisung an den Arbeitgeber bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des am tt.mm.2006 geborenen Sohnes verlangt hatte. Wenn von einem Ausbildungsabschluss bei Volljährigkeit des Sohnes im ... [Monat] 2024 ausgegangen wird, ergibt sich angesichts der geforderten Anweisungsbeträge (Urk. 1 S. 2) ein Streit- bzw. Interessewert von rund Fr. 335'000.-- (66 Monate à Fr. 2'650.--, 7 Monate à Fr. 2'250.-- und 59 Monate à Fr. 2'450.--). Demgemäss resultiert für die (volle) Gerichtsgebühr ein Rahmen von Fr. 8'725.-- bis Fr. 13'088.-- (§ 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Eine Ermässigung für die Periodizität der Leistungen ist nicht zwingend ("in der Regel", vgl. § 4 Abs. 2 GebV OG); gleiches gilt für die Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung (Kann-Vorschrift, vgl. § 10 Abs. 1 GebV OG). Angesichts dieses Rahmens ist die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- nicht zu beanstanden. e) Zur Verteilung der Gerichtskosten kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Gesuchstellerin, die ihr Begehren zurückgezogen hat, gilt als unterliegend und ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur bei besonderen Umständen angebracht; das Gesetz verweist hierzu auf das Ermessen des Gerichts (Art. 107 ZPO) und die Vorinstanz hat davon Gebrauch gemacht, indem sie solche besonderen Umstände verneint hat. f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'600.-- (Fr. 3'000.-- ./. Fr. 400.--). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist demnach in
- 6 - Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dem Gesuchsgegner erwuchs kein erheblicher Aufwand (vgl. 95 Abs. 3 ZPO). Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se
Urteil vom 8. April 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...