Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB260004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Castelnuovo Beschluss vom 3. März 2026 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. C._____, Kläger und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Erbteilung (Sistierung/Prozessunfähigkeit) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Dezember 2025 (CP240001-G)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 11. Januar 2024 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Erbteilung gegenüber (Urk. 5/2). Mit Verfügung vom 28. November 2024 wurde der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (Urk. 5/29). Infolge Mandatsniederlegung ihres damaligen Vertreters wurde diese Frist zunächst erstreckt, anschliessend abgenommen und nach Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Vertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO neu angesetzt (vgl. im Detail Urk. 5/82 S. 2 = Urk. 2 S. 2). Am 10. September 2025 reichte der Rechtsvertreter der Beklagten eine Eingabe unter Beilage u.a. eines Arztzeugnisses ein, mit welcher er die Abnahme der Frist zur Einreichung der Duplik sowie die Sistierung des Verfahrens beantragte (Urk. 5/62 und Urk. 5/63/1-4). Mit Verfügung vom 26. September 2025 wurden die Anträge der Beklagten abgewiesen und ihr eine Notfrist zur Einreichung der Duplik angesetzt (Urk. 5/64). Innert erteilter Notfrist reichte die Beklagte ein Arztzeugnis des Bezirksarztes Dr. med. D._____ ein, welches ihr eine "Verhandlungs- und Verfahrensunfähigkeit" attestierte (Urk. 5/66, Urk. 5/67, Urk. 5/68 und Urk. 5/69). Daraufhin wurde Dr. med. D._____ mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 aufgefordert, sein Arztzeugnis zu erläutern (Urk. 5/70). Die Erläuterung ging am 19. November 2025 ein (Urk. 78). Am 9. Dezember 2025 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 6 = Urk. 5/82 S. 6): "1. Das Verfahren wird ohne (ergänzende) Duplik fortgeführt. Den Klägern wird eine einmal erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um zur Eingabe der Beklagten vom 10. September 2025 schriftlich und in zweifacher Ausfertigung Stellung zu nehmen. Im Säumnisfall wird Verzicht auf Stellungnahme angenommen. 2. Es wird mit separater Post zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen. 3. (Schriftliche Mitteilung) 4. (Rechtsmittelbelehrung Beschwerde)" 1.2. In der genannten Verfügung erwog die Vorinstanz, dass mit der von Dr. med. D._____ attestierten "Verfahrensunfähigkeit" die Postulationsfähigkeit der Beklag-
- 3 ten gemeint sei und für eine darüber hinausgehende Urteilsunfähigkeit keine Hinweise vorlägen (Urk. 2). 1.3. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 12. Januar 2026 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 142 ff. ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 9. Dezember 2025 des Bezirksgerichtes Meilen Geschäfts-Nr.: CP240001-G aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin infolge Erkrankung Instruktions- und Prozessunfähig ist; 3. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren bis zur Genesung der Beschwerdeführerin und Wiedereintritt ihrer Prozessfähigkeit zu sistieren; 4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin nach Wiedereintritt ihrer Prozessfähigkeit die Frist zu einer ergänzenden Duplik anzusetzen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-89). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – kein Erfolg beschieden ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO. Gegen solche Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (OGer ZH PC250016 vom 11. April 2025 E. 3;OGer ZH RB250019 vom 2. Oktober 2025 E. 4.1). Dabei ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht un-
- 4 nötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). 2.2. Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (DIKE-Komm ZPO-Gasser/Rickli/Josi, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (DIKE-Komm ZPO-Gasser/Rickli/Josi, Art. 319 N 5). 2.3. 2.3.1. Die Beklagte unterlässt es, in ihrer Beschwerde auszuführen, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Urk. 1). Ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Die Beklagte bringt vor, aufgrund ihrer von Dr. med. D._____ attestierten Krankheit sei sie nicht in der Lage, ihren Willen zu bilden und diesen ihrem Rechtsvertreter kundzutun. Entsprechend könne sie ihre Rechte im Verfahren nicht wahrnehmen. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise von ihrer Urteils- und Prozessfähigkeit ausgegangen (Urk. 1 Rn 9 ff.). Die Beklagte beabsichtigt mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, dass ihr erneut die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre (ergänzende) Duplik einzureichen, und dass die angekündigte Instruktionsverhandlung nicht durchgeführt wird. Weiter sei das Verfahren bis zu ihrer Genesung und dem Wiedereintritt ihrer Urteils- und Prozessfähigkeit zu sistieren. 2.3.2. Hinsichtlich der Durchführung der Instruktionsverhandlung ist kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich. Diese dient gemäss Vorladung vom
- 5 - 18. Dezember 2025 einzig dazu, die strittigen Punkte frei zu erörtern und unter Mitwirkung des Gerichts nach Möglichkeit eine Einigung zu finden (Urk. 87). Auch in Bezug auf die gerügte Fortsetzung des Verfahrens ist ein solcher Nachteil nicht ersichtlich. Die Parteien werden gegen den Endentscheid des vorinstanzlichen Verfahrens angesichts des Streitwerts in der Hauptsache voraussichtlich Berufung erheben können (Art. 308 f. ZPO). Mit dieser kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Damit steht ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung, mit welchem sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche (prozessuale) Fehler, wie etwa die Rüge einer Gehörsverletzung infolge Fortsetzung des Verfahrens trotz Urteils- und Prozessunfähigkeit, gerügt werden können. Im Rechtsmittelverfahren können zudem die rechtlichen Konsequenzen der angefochtenen Verfügung – sofern notwendig – korrigiert werden. Die Sache kann zudem auch an die erste Instanz zurückgewiesen werden, wenn der Sachverhalt – beispielsweise infolge schwerwiegender Verfahrensfehler – in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 ZPO). Damit können die hier erhobenen Rügen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid geltend gemacht werden, sodass kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich ist, der die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde zu begründen vermöchte. Insbesondere ist hervorzuheben, dass ein Rechtsmittelverfahren zwar mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist; nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt dies jedoch nicht, um einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil anzunehmen (BGer 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 4.1). 2.3.3. Entgegen der Ansicht der Beklagten wäre des Weiteren das vorinstanzliche Verfahren selbst bei Vorliegen einer Urteils- und Prozessfähigkeit der Beklagten nicht bis zu deren Genesung zu sistieren. Vielmehr hätte in einem solchen Fall die gesetzliche Vertretung für die Beklagte zu handeln (vgl. Art. 67 Abs. 2 ZPO). Verfügt die Beklagte über keine gesetzliche Vertretung – wovon vorliegend mangels gegenteiliger Vorbringen auszugehen ist –, wäre die Erwachsenschutzbehörde zu benachrichtigen, damit diese die erforderlichen Massnahmen anordnet bzw. eine Beistandschaft errichtet (vgl. Art. 69 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren wäre somit zwar zu sistieren, jedoch lediglich bis zur Anordnung der entsprechenden Massnahmen
- 6 - (OGer ZH NP130003 vom 27. Februar 2013 E. II/2.; OGer ZH NC170001 vom 3. November 2017 E. III/3.3.; OGer ZH RZ250005 vom 30. Juni 2025 E. 2.; BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 7; KUKO ZPO-Domej, Art. 69 N 12). Nach Errichtung der Beistandschaft wäre das Verfahren wieder aufzunehmen und es obläge dieser, den Rechtsvertreter zu instruieren. Ob eine Beistandsperson fehlende Unterlagen beibringen oder zu komplexen, teilweise rund fünfundzwanzig Jahre zurückliegenden finanziellen Transaktionen näher Auskunft geben könnte (vgl. Urk. 1 Rn 11 und 13), darf bezweifelt werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Verfügung die Lage der Beklagten derart erheblich erschweren würde, dass dies einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermöchte. 2.3.4. Zusammengefasst weist die Beklagte nicht nach, inwiefern sie durch den Entscheid der Vorinstanz einen Nachteil erleidet, welcher später nicht mehr leicht wiedergutzumachen sein soll. 2.3.5. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auf Art. 397a OR hinzuweisen, wonach der Rechtsvertreter die Erwachsenschutzbehörde selbst zu benachrichtigen hat, sollte die Beklagte tatsächlich nicht in der Lage sein, die notwendigen Instruktionen zu erteilen (vgl. Breitschmid, Meldepflicht des Beauftragten gemäss Art. 397a OR - in welchen Fällen zwingend?, in: SJZ 2013, 251 ff.). 3. 3.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde betrifft in der Hauptsache ein Erbteilungsverfahren mit einem Streitwert vom Fr. 2'144'506.65 (Urk. 5/5 S. 3). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens und den Klägern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 7 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 2'144'506.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Castelnuovo versandt am: st