Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250030-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 26. November 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Beklagte und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, betreffend Nichtigkeit / Ungültigkeit letztwillige Verfügung (Kostenvorschuss)
- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. Oktober 2025 (CP250009-G)
- 3 - Erwägungen: 1. Die Parteien stehen sich vor dem Bezirksgericht Meilen in einem Erbteilungsprozess mit der Geschäfts-Nr. CP250008-G und im der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Prozess betreffend Nichtigkeit / Ungültigkeit letztwillige Verfügung gegenüber, wobei dem Beklagten 3 – soweit ersichtlich – bloss im vorliegenden Prozess Parteistellung zukommt. In beiden Verfahren verlangte die Vorinstanz von der jeweils klagenden Parteien einen Kostenvorschuss. Die Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung des Verfahrens mit der Geschäfts- Nr. CP250008-G bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens mit der Geschäfts- Nr. RB250021-O (Urk. 15 S. 3). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2025 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 10'750.– zu leisten (Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 16 Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 3. November 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 13/1) Beschwerde mit dem prozessualen Antrag, dieses Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts- Nr. RB250021-0 zu vereinigen, sowie folgenden Rechtsbegehren (Urk. 15 S. 2): „Es sei die Verfügung des Bezirksgericht Meilen v. 21.10.2025 (Geschäfts-Nr. (CP-250009-G/Z 027) bezüglich Höhe des festgesetzten Kostenvorschusses aufzuheben, dieser sei verhältnismässig zu senken; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdegegner.“ Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Verfahrensausgang besteht kein Anlass mehr für eine Vereinigung mit dem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. RB250021-O. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Entscheide über Leistungen von Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht vorausgesetzt. Damit das Gericht auf ein Rechtsmittel eintritt, müssen aber
- 4 die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 und 60 ZPO). Eine Prozessvoraussetzung ist das in Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufgeführte Rechtsschutzinteresse, das im Rechtsmittelverfahren der Beschwer entspricht. Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheids von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei wird gesprochen, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie aber gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (OGer ZH RB230036 vom 11. Juli 2024 E. 4.a m.w.W.). Das Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGer 5A_441/2020 E. 4.1). 2.2. Der Kläger führt aus, er habe den angefochtenen Kostenvorschuss bereits geleistet, aber nicht im Sinne einer Anerkennung, sondern um keines Rechts verlustig zu gehen (Urk. 15 S. 2). Der Eingang des Kostenvorschusses in der Höhe von 10'750.– ist belegt (Urk. 14). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich beurteilte die vorliegende Konstellation (Leistung des Kostenvorschusses und Beschwerde gegen den verfügten Kostenvorschuss) in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse unterschiedlich: Mit Beschluss vom 5. Juni 2020 trat sie (unter anderem) auf eine Beschwerde mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht ein (OGer ZH PS200115 vom 5. Juni 2020 E. 3). In einem Urteil vom 11. Juli 2024 erwog die II. Zivilkammer hingegen, der Beklagten sei insofern beizupflichten, als die definitive Kostenauflage erst im Endentscheid vorgenommen werde. Der geleistete Vorschuss werde aber später zur Liquidation der Gerichtskosten, wozu auch die Kosten der Beweisführung zählten (Art. 95 Abs. 2 ZPO), herangezogen. So halte Art. 111 Abs. 1 ZPO fest, dass die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet würden, wobei ein Fehlbetrag von der kostenpflichtigen Partei nachgefordert werde. Dementsprechend trage die Klägerin je nach Kostenverlegung im Endentscheid für den der Beklagten auferlegten Anteil oder einen allfälligen Fehlbetrag das Inkassorisiko. Obwohl dies vom Gesetzgeber so gewollt sei und im Zivilprozess, in dem rein private Streitigkeiten ausgetragen würden, gerechtfertigt erscheine, bedeute das Inkassorisiko durchaus eine konkrete Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin. Denn es sei notorisch, dass das Inkasso stets mit Umständen, Risiken und gegebenenfalls auch Kosten ver-
- 5 bunden sei; dies unabhängig von der Bonität der Gegenseite oder hier der internen Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und ihrer Rechtsschutzversicherung. Demzufolge sei die Beschwer der Klägerin zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten (OGer ZH RB230036 vom 11. Juli 2024 E. 4.b). Diesen nachvollziehbaren Erwägungen ist zu folgen. Das Inkassorisiko wurde durch die Revision von Art. 111 Abs. 1 ZPO zwar mittlerweile beseitigt. Für das per 12. April 2024 rechtshängig gemachte vorinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 1 S. 2; Art. 62 Abs. 1 ZPO) bleibt aber aArt. 111 Abs. 1 ZPO anwendbar. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO), wobei die Schlichtungsbehörde bei blosser Ausstellung einer Klagebewilligung nicht als eigenständige Instanz qualifiziert wird (BGE 138 III 792 E. 2, BSK ZPO-Willisegger, Art. 404 N 22 m.w.H.). Eine unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 111 Abs. 1 ZPO wurde nicht vorgesehen (Art. 407f e contrario). Der Kläger wird daher den von ihm geleisteten Vorschuss unter Umständen (wenn er obsiegt) von den Gegenparteien zurückfordern müssen. Wegen des fortbestehenden Inkassorisikos des Klägers ist sein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde zu bejahen. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten. Ob eine über das Inkassorisiko hinausgehende Beschwer in Zukunft zu bejahen sein wird, kann offenbleiben. 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass das Gericht vom Kläger einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen könne (Art. 98 ZPO), die sich nach dem Streitwert in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) bestimmten. Ausgehend von einem Streitwert von (einstweilen) Fr. 150'000.– würden Gerichtskosten von voraussichtlich Fr. 10'750.– anfallen, sofern kein Beweisverfahren durchgeführt werden müsse (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Dem Kläger sei eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'750.– anzusetzen (Art. 101 Abs. 1 ZPO; Urk. 16 S. 4). 3.2. Der Kläger rügt, dass die Vorinstanz dem Beklagten 1, der im Erbteilungsprozess mit der Geschäfts-Nr. CP250008-G als Kläger fungiert, bloss einen Kostenvorschuss von Fr. 78'000.– bei einem durch die Vorinstanz zu tief angenommenen
- 6 - Streitwert von Fr. 17'000'000.– auferlegt habe, während sie ihm mit der angefochtenen Verfügung bei einem Streitwert von Fr. 150'000.– einen Kostenvorschuss von Fr. 10'750.– auferlegt habe (Urk. 15 S. 3). Selbst wenn es bei dem zu tief festgesetzten Streitwert von Fr. 17'000'000.– bleibe, offenbare sich ein geradezu offensichtliches Missverhältnis: Der von der Vorinstanz (zwar zu tief festgesetzte) Streitwert von Fr. 17'000'000.– sei gut 113 Mal höher als der in der angefochtenen Verfügung angenommene Streitwert von Fr. 150'000.–. Der im Erbteilungsprozess einverlangte Kostenvorschuss sei jedoch nur gut sieben Mal höher (Urk. 15 S. 3 f.). 3.3. Für das vorinstanzliche Verfahren bleibt aArt. 98 ZPO anwendbar (Art. 404 Abs. 1 und Art. 407f ZPO e contrario). Die Höhe des Kostenvorschusses ist damit nicht – wie unter Geltung des revidierten Art. 98 Abs. 1 ZPO – auf die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten beschränkt. Die Erhebung eines Kostenvorschusses gehört zur Verfahrensleitung und liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, wobei die Erhebung des vollen Vorschusses die Regel und jene des geringeren Kostenvorschusses die Ausnahme ist bzw. war (BGE 140 III 159 E. 2 m.w.H.). Wie der Kläger selbst ausführt (Urk. 15 S. 4), berechnete die Vorinstanz die Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten auf Basis des Streitwerts von Fr. 150'000.– korrekt auf Fr. 10'750.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Argumente dafür, dass die Gerichtskosten aufgrund der weiteren Bestimmungen der GebV OG voraussichtlich tiefer ausfallen würden bzw. müssten (vgl. insb. § 4 Abs. 2 erster Satzteil GebV OG), wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Es gibt deshalb keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Rechtsanwendung (oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung) seitens der Vorinstanz. Entgegen des Klägers steht ihm auch kein Recht auf Gleichbehandlung im Vergleich mit der Berechnung des Kostenvorschusses im erwähnten Verfahren CP250008-G der Vorinstanz zu. In den vor Vorinstanz parallel geführten Verfahren betreffend Erbteilung bzw. betreffend Nichtigkeit / Ungültigkeit letztwillige Verfügung mögen sich zwar zu klärende Sachverhalts- und Rechtsfragen überschneiden. Es liegen aber weder identische Streitgegenstände und gleich hohe Streitwerte vor, noch stehen sich dieselben Parteien (im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CP250008-G ist der in casu Beklagte 3 nicht Partei) gegenüber. Ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sich im Verfahren CP250008-G ein Abweichen von der streitwertbasierten
- 7 - Gebührenberechnung mit Blick auf § 4 Abs. 2 GebV OG rechtfertigt, ist hier nicht zu beurteilen. Festzuhalten ist lediglich, dass Ungleiches praxisgemäss nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (BGE 138 I 321 E. 3.2). Ausserdem ist nicht ausgeschlossen, dass der Kostenvorschuss für den Erbteilungsprozess – selbst bei negativem Ausgang des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens für den Kläger – im Verlaufe des Prozesses erhöht wird, wenn er sich als ungenügend erweist (vgl. BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 2.1; ZK ZPO- Suter/von Holzen, Art. 98 N 11). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 5'375.– (Urk. 15 S. 5 i.V.m. Urk. 16 Dispositiv-Ziffer 1) sowie in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Kläger infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 8 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'375.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm