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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.11.2025 RB250029

12 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,741 parole·~9 min·5

Riassunto

Feststellungsklage (CP210011-L; vormals CP180005-L)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 12. November 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Feststellungsklage (CP210011-L; vormals CP180005-L) Beschwerde gegen einen Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. August 2025; Proz. CP180012 und CP210011

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrenslauf 1.1. Im Zusammenhang mit dem Nachlass seiner am tt.mm.2017 verstorbenen Schwester C._____ reichte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) am 23. Juni 2018 eine Feststellungsklage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beklagter) bei der Vorinstanz ein (act. 5/1 bis 5/7/1-5; Geschäfts-Nr. CP180005-L). Er verlangte im Wesentlichen die Feststellung, dass die Testamente von C._____ vom 16. Oktober 2010 und vom 18. Mai 2003, worin der Beklagte als Alleinerbe und Willensvollstrecker sowie als Haupterbe und Willensvollstrecker eingesetzt wurde, infolge dessen Erbunwürdigkeit nichtig seien. 1.2. Im Oktober 2018 reichte der Kläger zusätzlich eine Erbschafts- und Auskunftsklage ein (act. 5/32). Bezüglich des detaillierten Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens kann an dieser Stelle auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 4 S. 4-13). Mit Beschluss vom 4. Februar 2020 trat die Vorinstanz auf diverse Rechtsbegehren des Klägers (soweit diese nicht gegenstandslos geworden waren) nicht ein und setzte ihm gleichzeitig eine letztmalige Frist, um "im Sinne der Erwägungen abschliessend formal und inhaltlich genügende Rechtsbegehren zu formulieren", unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 5/75). Die vom Kläger gegen diesen Beschluss erhobene Berufung wurde mit Urteil der Kammer vom 31. März 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 5/85; Geschäfts-Nr. LB200014). 1.3. In der Folge stellte der Kläger in mehreren Eingaben zahlreiche Rechtsbegehren (act. 5/78, 5/59, 5/83), worauf ihn die Vorinstanz mit Beschluss vom 10. Juli 2020 erneut auf die formellen und materiellen Anforderungen an eine Klage hinwies und eine letztmalige Frist ansetzte, um abschliessend, endgültig und vollständig die massgebenden Rechtsbegehren zu stellen und zu begründen (act. 5/91). In einer über 100-seitigen Eingabe datiert vom 8. August 2020 stellte der Kläger in der Folge rund 34 Rechtsbegehren sowie ein Ausstandsbegehren

- 3 gegen diverse Gerichtspersonen (act. 5/93). Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf das Ausstandsbegehren und die zahlreichen Rechtsbegehren des Klägers nicht ein (act. 5/95). Die vom Kläger gegen diesen Nichteintretensbeschluss erhobene Berufung wurde mit Urteil der Kammer vom 10. Juni 2021 bezüglich einiger Rechtsbegehren (Rechtsbegehren Ziffern 2, 3a, 5, 10, 11a, 113a, 14a, 21-24, 28 und 31b) gutgeheissen, im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Auf das Ausstandsbegehren gegen einzelne Mitglieder der Kammer wurde nicht eingetreten. Soweit die Berufung gutgeheissen wurde, wurde das Verfahren zur Ergänzung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 5/99; Geschäfts-Nr. LB200049). Im parallel dazu angestrengten Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz richtete, gutgeheissen, im Übrigen war ihr kein Erfolg beschieden (act. 5/101, Geschäfts-Nr. RB200036). 1.4. Zu den von der Rückweisung betroffenen Rechtsbegehren des Klägers holte die Vorinstanz eine Klageantwort ein (act. 5/104, 5/110) und führte einen zweiten Schriftenwechsel durch (act. 5/116). Am 4. März 2025 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. Vi S. 39 ff.). Mit Urteil und Beschluss vom 18. August 2025 trat die Vorinstanz auf die Erbschafts- und Auskunftsklage (Geschäfts- Nr. CP180012-L) nicht ein. Bezüglich der erbrechtlichen Feststellungsklage (Geschäfts-Nr. CP210011-L) wies sie die Rechtsbegehren 3a und 5, 11a, 13a und 14a und 31b (alle betreffend Erbunwürdigkeit) ab und trat auf die Rechtsbegehren 2, 21, 10, 23, 24, 22 und 28 (alle betreffend Feststellung der Erbenstellung) nicht ein (act. 5/155 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.5. In einer mit "Beschwerdeverfahren und auch Berufungsverfahren gegen das Urteil und den Beschluss vom 18. August 2025 des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, Geschäfts-Nr. CP180012-L und Geschäfts-Nr. CP210011-L/U" bezeichneten Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Datum Poststempel) wendet sich der Kläger an das Obergericht des Kantons Zürich. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-158). Auf die Einholung einer Beschwer-

- 4 deantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Der Kläger bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde und Berufung (act. 2), weshalb sowohl ein Berufungserfahren (Geschäfts-Nr. LB250055) als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. 2.2. Die Rechtsmitteleingabe wurde vom Kläger nicht unterzeichnet (act. 2). Grundsätzlich wäre ihm gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist anzusetzen, um die Eingabe mit seiner Unterschrift zu versehen. Aus den nachfolgenden Gründen kann jedoch darauf verzichtet werden. 2.3. Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Kläger am 17. September 2025 zugestellt (act. 5/156). Die Beschwerde vom 13. Oktober 2025 ist somit rechtzeitig erfolgt. 2.4. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde erhebende Partei hat darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und aus welchen Gründen er falsch ist. An die Rechtsmitteleingaben von Laien werden dabei nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; OGer ZH PF160023 vom 8. Juli 2016 m.w.H.).

- 5 - Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.5. Der Kläger stellt in seiner Eingabe vom 13. Oktober 2025 keine ausdrücklichen Anträge. Er beantragt sinngemäss einzig, Oberrichterin lic. iur. D._____, Ersatzrichterin lic. iur. E._____ und Gerichtsschreiberin MLaw F._____ müssten in den Ausstand treten. 2.6. Auch der Begründung lassen sich keine sinngemässen Anträge entnehmen. Die Rechtsmitteleingabe des Klägers umfasst 43 Seiten und setzt sich aus einzelnen, nicht nummerierten Seiten zusammen. Zahlreiche Seiten sind identisch oder quasi identisch, sie unterscheiden sich lediglich durch die Ergänzung einzelner Worte oder durch hinzugefügte Hervorhebungen oder Unterstreichungen. Die erste Seite der Eingabe ist fast identisch mit den Seiten 39, 41, 42 und 43. Die Seite 2 entspricht der Seite 22, während die Seite 3 identisch mit Seite 11 und quasi identisch mit Seite 19 ist. Die Ausführungen auf Seite 4 wiederholen sich wortwörtlich auf Seite 7, diejenigen auf Seite 5 stimmen quasi mit denjenigen auf Seite 16 überein. Die Seiten 6, 20 und 36 sind gleich, ebenso die Seiten 8, 15 und 21 bzw. die Seiten 9 und 17 bzw. die Seiten 10 und 18. Identisch sind zudem die Seiten 12, 37 und 40. Die Seite 13 kommt in der Eingabe (fast identisch) fünfmal vor, nämlich auf den Seiten 24, 28, 32 und 35. Dreimal wiederholt sich die Seite 14, so auf den Seiten 23, 27 und 31. Die Seite 25 ist quasi deckungsgleich mit den Seiten 30 und 33. Auch die Seiten 29 und 38 sind fast identisch. Die Eingabe besteht insgesamt aus ohne ersichtlichen Zusammenhang aneinandergereihten Seiten und sich ungeordnet wiederholenden Ausführungen (act. 2). Es lässt sich den Ausführungen des Klägers keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach auf die Erbschafts- und Auskunftsklage mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten sei (vgl. act. 4 E. VI. S. 89), entnehmen. Es ist im Übrigen auch nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz aus zahlreichen ungeordneten, schwer verständlichen und irrelevanten Ausführungen die wenigen Bezugnahmen auf den vorinstanzlichen Entscheid herauszufiltern. Einzig die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde deutet darauf hin, dass der Kläger auch die Aufhebung des Beschlusses vom 18. August 2025

- 6 verlangt (vgl. act. 2). Damit erfüllt die Beschwerde des Klägers weder das Antrags- noch das Begründungserfordernis gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO. Mit seiner Eingabe vom 13. Oktober 2025 kommt der Kläger selbst den minimalsten Anforderungen im Beschwerdeverfahren nicht nach. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 2.7. Dasselbe gilt für das vom Kläger gestellte Ausstandsbegehren. Er begründet dieses lediglich damit, die genannten Personen könnten die Klage bzw. das Rechtsmittel aufgrund bewiesener Fehlurteile, Nichteintretensverfügungen, begangener strafbarer Handlungen und dadurch bewiesener Amtsunfähigkeiten gerichtlich nicht bzw. nicht richtig und tatsachenkonform beurteilen (act. 2). Diese pauschalen Vorbringen sind nicht nachvollziehbar und haltlos. Im Übrigen ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass die blosse Mitwirkung an einem für ihn ungünstig ausgefallenen Entscheid keinen Ausstandsgrund zu begründen vermag. Auch auf das Ausstandsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid unterliegt der Kläger vollumfänglich (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind ihm deshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 3.2. Ausgehend von den Erwägungen der Vorinstanz beläuft sich der Streitwert auf Fr. 1'634'355.14 (act. 5 S. 91). Die Grundgebühr beträgt Fr. 37'094.–, wobei sich vorliegend aufgrund des geringfügigen Aufwands und des Nichteintretensentscheids eine grösstmögliche Reduktion auf Fr. 800.– rechtfertigt. 3.3. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen. Der Kläger hat in seiner Rechtsmitteleingabe kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (act. 2), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 3.4. Da dem Beklagten im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären, ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

- 7 - 3.5. Der Beklagte hat mit Schutzschrift vom 23. September 2025 beantragt, ihm vor Zustellung der Beschwerde Frist anzusetzen, um einen Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 ZPO zu stellen und zu begründen (vgl. Geschäfts-Nr. RX250010). Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, erübrigt sich die vom Beklagten mit der Schutzschrift beantragte Fristansetzung. Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'634'355.14. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

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