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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.09.2025 RB250024

15 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,209 parole·~6 min·2

Riassunto

Erbteilung (Parteistellung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 15. September 2025 in Sachen A._____, Dr. iur., Beklagter 1 und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie C._____, Beklagter 2 und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, betreffend Erbteilung (Parteistellung)

- 2 - Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Juli 2025 (CP220002-K)

- 3 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 29. März 2022 machte die Klägerin eine Stufenklage, mit der sie in einem ersten Schritt Auskunft und in einem zweiten Schritt die Erbteilung verlangt, gegen die ursprünglichen Beklagten 1 bis 6 bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1 Rz. 17, Urk. 4/1, Urk. 4/4/1, Urk. 4/4/3 und Urk. 4/5). Nachdem die damaligen Beklagten 1 bis 5 mit Eingabe vom 23. September 2022 unter anderem beantragten, dass die gegen die Beklagten 2 bis 5 eingereichten Auskunftsklagen von den gegen die Beklagten 1 und 6 eingereichten Klagen zu trennen und in einem separaten Verfahren weiterzuführen seien (Urk. 4/13 S. 2), beschloss die Vorinstanz, dass die Verfahren betreffend Auskunftsklagen gegen die Beklagten 2 bis 5 unter jeweils separaten Geschäftsnummern weitergeführt werden (Urk. 1 Rz. 21 und Urk. 4/30 Dispositiv-Ziffern 1 bis 4). Fortan wurde der ursprüngliche Beklagte 6 als Beklagter 2 im Rubrum aufgeführt (Urk. 4/38). Am 5. Juni 2024 verlangte der Beklagte 1 in seinem Antrag Ziffer 1, dass die nur ihn betreffende Auskunftsklage von den verschiedenen anderen Klagen zu trennen sei, eventualiter seien die anderen Beklagten aus dem allein gegen ihn gerichteten Auskunftsverfahren auszuschliessen, subeventualiter sei auf die Auskunftsklage gegen den Beklagten 6 bzw. (neu) 2 nicht einzutreten (Urk. 1 Rz. 25 und Urk. 4/41 S. 2). Die Vorinstanz wies diesen Antrag mit Verfügung vom 10. Juli 2024 ab (Urk. 1 Rz. 26 und Urk. 4/45 Dispositiv-Ziffer 2). In der Klageantwort vom 4. September 2024 stellte der Beklagte 1 den prozessualen Antrag, dass dem von der Auskunftsklage nicht betroffenen Beklagten 2 keine Verfahrensunterlagen zuzustellen seien und ihm auch keine Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren sei (Urk. 4/47 S. 2). Die Vorinstanz qualifizierte diesen Antrag als Gesuch um Erlass von Schutzmassnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen im Sinne von Art. 156 ZPO (Urk. 2 E. 3.2 = Urk. 4/58 E. 3.2) und wies es mit Beschluss vom 9. Juli 2025 ab (Urk. 2 Dispositiv- Ziffer 1). 2.1. Dagegen erhob der Beklagte 1 mit Eingabe vom 18. Juli 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk.1 S. 2):

- 4 - "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 09. Juli 2025 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei zu entscheiden, dass dem Beschwerdegegner 2 im vorerst auf das Auskunftsbegehren der Klägerin gegen den Beschwerdeführer beschränkten Verfahren CP220002-K des Bezirksgericht Winterthur keine Beklagtenstellung zukommt. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt., zu Lasten der Beschwerdegegner." Zudem stellte er folgenden Verfahrensantrag (Urk. 1 S. 3): " Dem Beklagten 2 (Beschwerdegegner 2) sei die vorliegende Beschwerde nicht zur Beantwortung zuzustellen bzw. ihm seien im Beschwerdeverfahren keine Parteirechte zuzugestehen." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-59). Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unzulässig ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Der Beklagte 1 stört sich daran, dass die Vorinstanz seinen prozessualen Antrag in der Klageantwort (Urk. 4/47) "sinngemäss" als Gesuch um Erlass von Schutzmassnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen im Sinne von Art. 156 ZPO qualifizierte. Es sei bei diesem Antrag einzig darum gegangen, dass der Beklagte 2 in Bezug auf die Auskunftsklage, die nie gegen diesen erhoben worden sei, in einem einzig gegen ihn, den Beklagten 1, gerichteten Verfahren nicht beklagte Partei sein könne (Urk. 1 Rz. 29). In der Folge führt er aus, weshalb dem Beklagten 2 keine Parteistellung im gegen ihn geführten Auskunftsverfahren zukommen könne (Urk. 1 Rz. 30 ff.). 3.2. Der Beklagte 1 unterlässt es darzulegen, weshalb er den Beschwerdeantrag Ziffer 3 bloss als Eventualantrag und die Rückweisung als Hauptantrag begehrt. Der Eventualantrag ist als Hauptantrag entgegenzunehmen. 3.3. Der Beklagte 1 übersieht, dass die Vorinstanz über die Parteistellung des Beklagten 2 im gegen ihn, den Beklagten 1, geführten Auskunftsverfahren bereits mit Verfügung vom 10. Juli 2024 entschieden hatte (Urk. 45 Dispositiv-Ziffer 2). Seine

- 5 nunmehr über ein Jahr später gegen diese Verfügung vorgetragene Kritik (Urk. 1 Rz. 26 f.) ist verspätet (vgl. Urk. 4/46 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) und nicht mehr zu hören. Dasselbe gilt für die erhobene Beschwerde, die sich im Kern gegen die Verfügung vom 10. Juli 2024 und die Parteistellung des Beklagten 2 richtet. Der anwaltlich vertretene Beklagte 1 verzichtete darauf, damals gegen die Verfügung vom 10. Juli 2024 (fristgerecht) vorzugehen, um das Verfahren nicht weiter zu verzögern (Urk. 1 Rz. 28). Auf diesen prozesstaktischen Entscheid ist er zu behaften. Es geht nicht an, dass er über die vermeintliche Hintertüre seines in der Klageantwort gestellten prozessualen Antrags darauf zurückzukommen versucht, ohne ein explizites Wiedererwägungsgesuch zu stellen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, weil sie gegen die Verfügung vom 10. Juli 2024 zu spät erfolgte bzw. in Bezug auf den Beschluss vom 9. Juli 2025 einen neuen, unzulässigen Beschwerdeantrag enthält (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.4. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, fällt auch eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 3.5. Der Beklagte 2 fungiert vor Vorinstanz als Partei, und dessen Parteistellung bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb er durch dieses direkt betroffen ist und auch im Beschwerdeverfahren Parteistellung (inklusive der damit einhergehenden Parteirechte) innehaben muss. Der Verfahrensantrag des Beklagten 1 ist abzuweisen. 4. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Beklagten 1 infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin und dem Beklagten 2 mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der prozessuale Antrag des Beklagten 1 wird abgewiesen.

- 6 - 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten 1 auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und den Beklagten 2 unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ip

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