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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.02.2026 RB250021

5 febbraio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,949 parole·~20 min·1

Riassunto

Erbteilung (Kostenvorschuss)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw F. Zigerli-Schober Beschluss vom 5. Februar 2026 in Sachen A._____, Beklagter 1 und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ sowie C._____, Beklagte 2 und Beschwerdegegnerin 2 betreffend Erbteilung (Kostenvorschuss)

- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Juni 2025 (CP250008-G)

- 3 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 setzte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner 1 (fortan Beschwerdegegner 1) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 78'000.– an (Urk. 7/6 Dispositivziffer 1 = Urk. 2 Dispositivziffer 1). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte 1 und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Juli 2025 fristgerecht (Urk. 7/7/3 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 20.06.2025, CP250008, sei aufzuheben;. 2. der Streitwert des Verfahrens sei auf mindestens CHF 73'614'702.– festzulegen und der Beschwerdegegner 1 sei zu verpflichten, einen Kostenvorschuss von mindestens CHF 438'824.– zu leisten;. 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegner." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Geschäfts-Nr.: CP250008-G; Urk. 7/1-10). Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in Höhe von rund Fr. 19'500.– zu leisten (Urk. 8). Nach dessen fristgerechtem Eingang (Urk. 9) wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Beklagten 2 und Beschwerdegegnerin 2 (fortan Beschwerdegegnerin 2) mit Verfügung vom 8. August 2025 Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 10). Die Beschwerdeantwortschriften (Urk. 11 und 14) gingen fristgerecht ein und wurden den Parteien jeweils mit Verfügung vom 4. September 2025 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 18), worauf sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 innert erstreckter Frist äusserte (Urk. 20). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde diese Eingabe wiederum dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 22). Der Beschwerdegegner 1 nahm darauf fristgerecht Stellung (Urk. 23). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerin 2 mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 zugestellt (Urk. 28). Der Beschwerdeführer äusserte sich

- 4 mit Eingabe vom 19. Januar 2026 innert erstreckter Frist zur Eingabe des Beschwerdegegners 1 (Urk. 31). Die Eingabe ist den (obsiegenden) Beschwerdegegnern zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen (vgl. auch Urk. 30). 2.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2025 ausgehend von einem Streitwert von Fr. 17'000'000.– würden mutmassliche Gerichtskosten in der Höhe von rund Fr. 156'000.– anfallen, wobei die Gerichtskosten um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen auf das Doppelte, erhöht werden können, wenn der Zeitaufwand des Gerichts eine solche Erhöhung, beispielweise bei der Durchführung eines Beweisverfahrens, rechtfertige (Urk. 2 E. 2.2) und auferlegte in Anwendung von Art. 98 ZPO dem Beschwerdegegner 1 einen Kostenvorschuss für die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten in der Höhe von rund Fr. 78'000.– (Urk. 2 E. 2.5, Dispositivziffer 1). 2.2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde zusammengefasst, dass der vom Beschwerdegegner 1 in der Klageschrift angegebene Streitwert von 17 Millionen offensichtlich viel zu tief bemessen sei. Entsprechend habe die Vorinstanz auch den Kostenvorschuss zu tief angesetzt (Urk. 1 Rz. 5 und 9). Die Erbschaft, welche Gegenstand des anhängig gemachten Erbteilungsprozesses bilde, umfasse mehrere Liegenschaften, 50% einer Immobiliengesellschaft sowie Vermögen auf Konti der ZKB und Credit Suisse (UBS). Total umfasse die Erbschaft Vermögenswerte im Wert von ca. Fr. 73'614'702.– (Urk. 1 Rz. 10 ff.). Hierzu reicht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Beilagen ein, wie die Liegenschaftsbewertungen von D._____ AG vom 15. Mai 2025 zu zwei Liegenschaften sowie die Bewertung der E._____ vom 16. Mai 2025 zur Immobiliengesellschaft und bietet weiter die Parteibefragung sowie die Beweisaussage an (Urk. 1 Rz. 13; Urk. 5/4- 6). Gemäss Art. 98 Abs. 1 ZPO sei von der klagenden Partei ein Kostenvorschuss für die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten zu entrichten. Die Gerichtskosten würden sich wiederum gemäss Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) namentlich nach dem Streitwert bemessen. Der Kostenvorschuss müsste daher richtigerweise auf mindestens rund Fr. 438'824.– anzusetzen sein, um auch der Komplexität der Angelegenheit gerecht zu werden (Urk. 1 Rz. 21 f.).

- 5 - 2.3. Der Beschwerdegegner 1 führt zusammengefasst aus, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei eventualiter sei diese abzuweisen. Der Beschwerdeführer sei bezüglich der Höhe des von ihm (Beschwerdegegner 1) zu leistenden Gerichtskostenvorschuss nicht beschwerdelegitimiert. Mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich des Beschwerdeobjekts sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 14 Rz. 9 f.). Selbst wenn angenommen werden sollte, dass der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren nach Art. 103 ZPO beschwerdelegitimiert sei, sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer zudem über ein schutzwürdiges Interesse am eingeleiteten Verfahren – als Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) – verfügen müsste. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspreche das Rechtsschutzinteresse der Beschwer. […]. Die Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 98 Abs. 1 ZPO sei ausdrücklich als Kann- Vorschrift konzipiert, sodass (a) das Gericht im Einzelfall ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Vorschusses verzichten könne und (b) dem Gericht ein grosses Ermessen eingeräumt werde, von welchem es pflichtgemäss und nicht willkürlich Gebrauch zu machen habe. Als Beschwerdegrund könne in Bezug auf den einverlangten Gerichtskostenvorschuss gerügt werden, dass er zu hoch bemessen sei. Gemäss Art. 320 ZPO könne insbesondere geltend gemacht werden, es liege eine Überschreitung des Tarifs im Sinne einer Rechtsverletzung vor oder es werde von einem offensichtlich falschen, und zwar zu hohen Streitwert ausgegangen, was einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsannahme entspreche. Bei einer zu hohen Streitwertbemessung hätte der Kläger nämlich ein schutzwürdiges Interesse an einer Berichtigung, weil ihm im Falle der Nichtleistung des (gestützt auf einer zu hohen Grundlage berechneten) Kostenvorschusses aufgrund des darauffolgenden Nichteintretensentscheides ein nicht mehr reparierbarer Rechtsverlust drohen würde. Vorliegend mache der Beschwerdeführer jedoch einen angeblich zu tiefen Gerichtskostenvorschuss geltend. Dass er durch den diesbezüglichen vorinstanzlichen Entscheid beschwert sei, sei nicht ersichtlich. Es drohe ihm durch einen allfällig zu tief festgesetzten Vorschuss insbesondere kein unwiederbringlicher Rechtsverlust. Eine Erhöhung des vorinstanzlichen Kostenvorschusses würde sich auf die rechtliche Situation des Beschwerdeführers keineswegs positiv auswirken; seine eigene Position würde nicht verbessert werden; ein aus dem angefochtenen

- 6 - Entscheid rührender Nachteil, welcher mittels Beschwerdeverfahren abzuwenden wäre, bestehe für den Beschwerdeführer nicht; die Prozessführung des Beschwerdeführers erscheine rechtsmissbräuchlich; ein hinreichendes Interesse bzw. Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers fehle (Urk. 14 Rz. 11 f. mit Verweis auf Entscheid OGer ZH RB140007-O/U vom 8. Mai 2014). 2.4. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 11 S. 1). Diesbezüglich erklärt sie zusammengefasst, dass es für sie unverständlich sei, weshalb der Beschwerdeführer gegen den Kostenvorschuss des Beschwerdegegners 1 ein Rechtsmittel einlegen könne. Der Beschwerdegegner 1 müsse den – bereits sehr hohen – Kostenvorschuss von Fr. 78'000.– bezahlen, für eine angestrebte Erbteilung, die allen zugute komme, auch dem Beschwerdeführer, der ja gar nichts zahlen müsse. Der geleistete Kostenvorschuss basiere auf einem Streitwert, welchen das Bezirksgericht Meilen nach Durchsicht der Klageschrift als angemessen erachtet habe. Der Kostenvorschuss dürfe sich nicht an den überhöhten Wertvorstellungen des Beschwerdeführers orientieren. Dieser ziehe aus dem Beschwerdeverfahren keinen Vorteil – allenfalls abgesehen von der persönlichen Freude, einmal mehr den Beschwerdeführer 1 und sie und das Gericht verärgert und unnötig beschäftigt zu haben. Der Beschwerdeführer hoffe vermutlich, dass der Beschwerdegegner 1 sich einen Prozess bei einem überhöhten Kostenvorschuss nicht leisten könne und er dann die Konditionen einer Erbteilung einseitig diktieren könne (Urk. 11 S. 6). 2.5. Im Rahmen der Ausübung seines Replikrechts entgegnet der Beschwerdeführer diesen Vorbringen der Beschwerdegegner, dass zur Beschwerde gegen Entscheide über die Leistung eines Kostenvorschusses i.S.v. Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO nicht nur die mit dem Vorschuss oder der Sicherheit belastete Partei legitimiert sein könne, sondern auch die Gegenpartei. Entscheidend für die Beschwerdelegitimation und Beschwer sei nicht die Parteirolle, sondern das Rechtsschutzinteresse: Zur Erhebung einer Beschwerde sei befugt, wer ein tatsächliches oder rechtliches Interesse an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheides besitze. Ein solches Interesse sei gegeben, wenn die Rechtsstellung durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert werde. Er sei durch die Festsetzung

- 7 eines offensichtlich zu tiefen Kostenvorschusses unmittelbar betroffen. Die Höhe des Gerichtskostenvorschusses hänge vom Streitwert ab, welcher für die Bemessung der Gerichtskosten, der Parteientschädigungen und der Kostenverteilung gemäss Art. 106 ZPO massgebend sein werde. Ein unzutreffend niedriger Streitwert führe dazu, dass die Gerichtskosten und auch die Parteientschädigungen auf einer falschen Grundlage bemessen würden. Dies führe dazu, dass er im Falle des Obsiegens eine zu tiefe Parteienschädigung erhalten würde, was per se ein finanziell schutzwürdiges Interesse darstelle. Auch verschaffe sich der Beschwerdegegner 1 mit Blick auf den Gerichtskostenvorschuss einen ungerechtfertigten Vorteil, da er dadurch einen erheblich geringeren Kostenvorschuss zu leisten habe, womit die Kostenschranke für die fragliche Erbteilungsklage herabgesetzt werde. Dies widerspreche der ratio legis von Art. 98 ZPO. Der Kostenvorschuss solle sicherstellen, dass ein Teil der Gerichtskosten gedeckt sei und die klagende Partei soll initial auch höhere Kosten trage, weil sie den Rechtsschutz vom Staat verlange. Die "Warn und Filterfunktion" von Art. 98 ZPO sei mit der ZPO Revision vom 1. Januar 2025 zwar etwas abgeschwächt, aber nicht aufgehoben worden (Urk. 20 Rz. 6 f. und Rz. 20). Ein schutzwürdiges Interesse setze auch keinen "unwiederbringlichen Rechtsverlust" voraus. Erforderlich sei, dass die Rechtsstellung durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert werde, "indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen für diese Person nachteilig sei und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschaffe (Urk. 20 Rz. 21). Seine Beschwerdelegitimation ergebe sich aus der Tatsache, dass ein offensichtlich zu tief angesetzter Streitwert zu einer Verzerrung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung führe (Urk. 20 Rz. 53). Der Beschwerdegegner 1 hält dem in seiner freigestellten Stellungnahme wiederum entgegen, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben die Rechtsinstitute des Gerichtskostenvorschusses i.S.v. Art. 98 ZPO und der Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO vermische. Während eine beklagte Partei unter (vorliegend nicht) gegebenen Voraussetzungen durchaus über ein schutzwürdiges Interesse verfügen könne, dass eine Sicherheit für eine Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO in angemessener Höhe verfügt werde, sei dies bei einem Gerichtskostenvorschuss i.S.v. Art. 98 ZPO nicht der Fall. Eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO sei vorliegend weder Gegenstand des vor-

- 8 instanzlichen Erbteilungsprozesses noch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer verkenne den Umstand, dass die Vorinstanz die Höhe des Gerichtskostenvorschusses mit einer prozessleitenden Verfügung einstweilen festgelegt habe. Die Gerichtskosten würden letztlich im künftigen vorinstanzlichen (End-)Entscheid festgesetzt, d.h. nicht im Rahmen der ersten vorinstanzlichen Verfügung nach Eingang seiner Klageschrift. Aus der Höhe des Gerichtskostenvorschusse könne ohnehin nicht abgeleitet werden, wie hoch eine allfällige vorinstanzliche Parteientschädigung ausfallen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über kein "finanzielles, schutzwürdiges Interesse". Es bestehe weder ein "ungerechtfertigter Vorteil" seinerseits, noch sei die "Kostenschranke" herabgesetzt worden. Er habe bereits einen finanziell einschneidenden Gerichtskostenvorschuss von Fr. 78'000.– geleistet. Die Vorinstanz gehe nicht "von einem deutlich zu tiefen Streitwert" aus. Nicht nachvollziehbar und bestritten sei weiter, dass das Prozesskostenrisiko zu seinen Gunsten […] verschoben " worden sei (Urk. 23 Rz. 6; vgl. weiter Urk. 23 Rz. 9 zu Ziff. 32). Der Beschwerdeführer äussert darauf sein Replikrecht wieder wahrnehmend, dass der Einwand des Beschwerdegegners 1, dass er die Rechtsinstitute von Art. 98 und Art. 99 ZPO vermische, fehl schlage. Er mache nicht geltend, es fehle an einer Sicherheit für die Parteientschädigung. Streitgegenstand sei vielmehr, dass ein offensichtlich zu tief angesetzter Streitwert zwangsläufig zu einer tiefen Parteientschädigung führe, da diese streitwertabhängig bemessen werde. Es gehe somit um die Berechnungsgrundlage der Parteientschädigung, nicht um deren Sicherstellung. Die Vorinstanz sei von einem zu tiefen Streitwert ausgegangen, was sich nicht nur auf die Höhe des Gerichtskostenvorschusses, sondern auch auf die Parteientschädigung auswirke. Daher habe er ein finanzielles, aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides. Weiter sei im Verhältnis zum Streitwert von rund Fr. 73.6 Millionen ein Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 78'000.– keine Hürde, was mit dem Sinn und Zweck von Art. 98 Abs. 1 ZPO nicht vereinbar sei, denn der Zweck des Gerichtskostenvorschusses beschränke sich nicht auf die Reduktion des Inkassorisikos, sondern umfasse ausdrücklich auch eine Warn- und Filterfunktion (Urk. 31 Rz. 6; vgl. Urk. 31 Rz. 16 und Rz. 19). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

- 9 - [recte: wohl gemeint Beschwerdegegner 1] setze ein schutzwürdiges Interesse zur Beschwerde keinen unwiederbringlichen oder nicht leicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil voraus. Massgebend sei, ob die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei durch den angefochtenen Entscheid nachteilig berührt werde und deshalb ein Interesse an dessen Abänderung bestehe (Urk. 31 Rz. 17). 3. Bei der Erhebung eines Kostenvorschusses handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung der Vorinstanz, mit welcher diese den Ablauf des Verfahrens regelt. Die Anfechtbarkeit einer Kostenvorschussverfügung ist in Art. 103 ZPO ausdrücklich vorgesehen, weshalb eine Beschwerde grundsätzlich zulässig ist (vgl. Art. 319 lit. b ZPO). Beschwerdelegitimiert ist, wer am Verfahren vor Vorinstanz teilgenommen hat oder wem die Möglichkeit dazu genommen wurde, sofern er ein Rechtschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (BGer 4A_470/2021 vom 18. November 2921 E. 4.2 f.). Der Beschwerdeführer hat seine Legitimation darzutun, sofern diese nicht offensichtlich ist, wobei die entsprechenden Ausführungen grundsätzlich in der Beschwerdeschrift selber zu erfolgen haben (vgl. BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2). Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch einen der Gegenpartei auferlegten Gerichtskostenvorschuss in seinen eigenen Rechten nicht beschwert ist (vgl. dazu OGer ZH RU210040-O/U vom 19. April 2021 E. II. 2; OGer ZH RB140007-O/U vom 8. März 2014). Ausgangspunkt der Argumentation des Beschwerdeführers bildet der seines Erachtens zu tief festgelegte Streitwert, der wiederum zu einem zu tiefen Gerichtskostenvorschuss führe (vgl. Urk. 1 Rz. 5 und 9; Urk. 20 Rz. 7 und 20; Urk. 31 Rz. 6 und 16). Hierzu gilt es unter Bezugnahme auf den zitierten obergerichtlichen Entscheid festzuhalten, dass der Kläger bei einer zu hohen Streitwertbemessung ein schutzwürdiges Interesse an einer Berichtigung hat, weil ihm im Falle einer Nichtleistung des (gestützt auf einer zu hohen Grundlage berechneten) Kostenvorschusses aufgrund des darauffolgenden Nichteintretensentscheides ein Rechtsverlust droht (OGer ZH RB140007 vom 8. Mai 2014; vgl. BK ZPO-Sterchi/Bauer, Art. 103 N 7). Vorliegend aber macht der Beschwerdeführer – und damit nicht der im erstinstanzlichen Verfahren mit dem Kostenvorschuss belastete Kläger (Beschwerdegegner 1), welcher im Übrigen den Kostenvorschuss seinerseits bereits geleistet hat (Urk. 7/8) – einen zu tiefen Kostenvorhttps://www.swisslex.ch/doc/aol/e300708a-d728-4185-afb1-480a0a042ac7/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/source/document-link

- 10 schuss geltend. Dass er durch den diesbezüglichen erstinstanzlichen Entscheid beschwert ist, legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Als prozessleitende Verfügung ist die Kostenvorschussverfügung nach Art. 98 ZPO bei veränderter Prozesslage abänderbar, d.h. insbesondere dann, wenn sich der zunächst verfügte und geleistete Vorschuss als ungenügend erweist (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 98 N 11). Die Vorinstanz könnte demnach dem Kläger (Beschwerdegegner 1) ergänzende Kostenvorschüsse auferlegen, würde sie zum Schluss kommen, die Streitwertannahme sei zu tief angefallen; sie wäre dazu aber nicht verpflichtet. Die Höhe des abänderlichen Vorschusses soll auch den späteren Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten nicht präjudizieren (BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 2.1), womit auch die Streitwertannahme im Rahmen der prozessleitenden Kostenvorschussverfügung abänderbar ist. Der Streitwert muss bzw. kann in einer prozessleitenden Verfügung, wie der Kostenvorschussverfügung, nicht endgültig festgelegt werden (vgl. OGer ZH LF110118 vom 20. Januar 2012 E. 4.1). Weiter ist die Kostenvorschusspflicht des Klägers seit jeher ausdrücklich als "Kann-Vorschrift" konzipiert, sodass das Gericht im Einzelfall ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Vorschusses nach Art. 98 ZPO verzichten kann. Art. 98 ZPO eröffnet dem Gericht ein Ermessen, von dem es pflichtgemäss und nicht willkürlich Gebrauch zu machen hat (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 98 N 10). Soweit der Beschwerdeführer sein Rechtsschutzinteresse in seinen weiteren Eingaben begründet, sind seine Ausführungen an sich verspätet. Sie überzeugen aber auch inhaltlich nicht. Der Kostenvorschuss präjudiziert die im Endentscheid zu treffende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens nicht. Das ist vorliegend nur schon daraus ersichtlich, dass nicht der ganze für das vorinstanzliche Verfahren zuständige Spruchkörper über den Kostenvorschuss und den zugrunde liegenden Streitwert befunden hat (vgl. Urk. 2 S. 1). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, seinen Standpunkt hinsichtlich der Streitwertbemessung mit Blick darauf im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen. Eine nach Ansicht des Beschwerdeführers unzutreffende Streitwertannahme der Vorinstanz und eine sich gegebenenfalls daraus ergebende unzutreffende Festsetzung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung könnte er mit dem

- 11 entsprechenden Rechtsmittel gegen den (End)Entscheid anfechten (OGer ZH RB140007-O/U vom 8. Mai 2014 E. II. 3.2). Ein rechtlich geschütztes Interesse dem Beschwerdegegner 1 den Zugang zum Gericht zu erschweren bzw. die Schranken dazu höher anzusetzen, hat der Beschwerdeführer sodann nicht. Bei der von ihm in der Beschwerdeschrift angesprochenen "Warn- und Filterfunktion" bei der Erhebung eines Kostenvorschusses geht es insbesondere um ein Mittel des Staates zur Verhinderung rechtsmissbräuchlicher und schikanöser Prozesse; sie dient nicht dazu, den Zugang zum Gericht an sich zu erschweren. Die Revision des Art. 98 ZPO bezweckt denn auch gerade den Abbau der Kostenschranken und damit einen erleichterten Zugang zum Gericht (BK ZPO-Bauer/Sterchi, Art. 103 N 7). Es obliegt der Verfahrensleitung im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens über den Kostenvorschuss bzw. die Höhe des Kostenvorschusses zu entscheiden. Dem Beschwerdeführer – und damit dem Beklagten im Hauptverfahren – soll im Hinblick auf die vom Staat auszuübende "Warnund Filterfunktion" von Art. 98 ZPO grundsätzlich kein Mitspracherecht beim Entscheid über die Erhebung eines Kostenvorschusses im Allgemeinen oder dessen konkreten Höhe zukommen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht nachteilig berührt ist. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 4.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO) 4.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Sie hängt primär vom Streitwert ab, wobei insoweit massgebend ist, was vor der Rechtmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG; § 12 Abs. 3 AnwGebV). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Kostenvorschuss. Er wurde von der Vorinstanz auf Fr. 78'000.– festgelegt. Der Beschwerdeführer strebte mit seinem Rechtsmittel eine Erhöhung desselben auf Fr. 438'824.– an. Welche weiteren Absichten der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel allenfalls verfolgte, spielt

- 12 keine Rolle, weshalb sich Weiterungen zu den Überlegungen des Beschwerdegegners 1 (vgl. Urk. 14 Fn. 25 und Fn. 22) erübrigen. Der massgebliche Streitwert für das Rechtsmittelverfahren beläuft sich auf Fr. 360'824.–-. 4.3. Gestützt auf einen Streitwert von Fr. 360'824.– ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen, wobei vorliegend bei der Bemessung der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr insbesondere dem gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG massgeblich reduzierten Zeitaufwand des Gerichtes sowie der Schwierigkeit des Falles (reduziert auf die Frage der Eintretensvoraussetzung) Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig, weshalb ihm die Kosten wie bereits erwogen aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind mit dem von dem Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 19'527.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). In dem die Gerichtskosten übersteigenden Betrag ist der Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Kantons aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 4.4. Überdies ist der Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 14 S. 2 sowie Urk. 14 Rz. 17) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Der Beschwerdeführer beantragt eine solche in der Höhe von mindestens Fr. 11'143.–. Er verweist dabei auf den Streitwert und die Bedeutung des Verfahrens für ihn und wendet sich unter präventiven Aspekten gegen eine Prozessentschädigung am unteren Rand des Möglichen (Urk. 14 S. 8) Auf welchen Grundlagen die Bemessung der Gebühr beruht, legt § 2 AnwGebV fest. Präventive Überlegungen gehören nicht dazu. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass der Streitwert die für den Rechtsvertreter mit der Führung des Beschwerdeverfahrens verbundene Schwierigkeit und Verantwortung ungenügend abbildet. Die Prozessentschädigung ist daher ausgehend vom Streitwert des Rechtsmittelverfahrens (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV) unter weiterer Berücksichtigung von § 2 lit. d und § 13 Abs. 4 Anw- GebV auf insgesamt Fr. 6'486.– (Fr. 6'000.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer)

- 13 festzusetzen. Ein Zuschlag für die Stellungnahme vom 30. Oktober 2025 (Urk. 23) fällt ausser Betracht, da es sich nicht um eine notwendige Rechtsschrift im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV handelt. 4.5. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt eine Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c. Sie bringt vor, dass sie im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren bisher ca. 9 Stunden habe aufwenden müssen – Zeit, die sie andernfalls für ihre Arbeitstätigkeit als freischaffende Kunsthistorikerin investiert hätte. Neben der Umtriebsentschädigung zulasten des Beschwerdeführers seien ihr die Portokosten sowie die Kopien von Fr. 20.– durch den Beschwerdeführer – zu vergüten (Urk. 11 S. 6). Eine angemessene Umtriebsentschädigung kommt nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen in Betracht, nämlich nur für eine Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist, und zudem nur in begründeten Fällen. Der Gesetzgeber (vgl. Botschaft ZPO 2006 S. 7293) sieht den begründeten Fall für eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c in erster Linie im Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person, die den Prozess selber führt; sie soll durch die Umtriebsentschädigung einen gewissen Ausgleich erhalten. Letzteres ist nicht selbstverständlich, da für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht werden kann (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 40 f.; m.w.H. BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1). Für die Parteientschädigung gilt der Dispositionsgrundsatz, d.h., sie ist von der Partei zu beantragen und wird nicht ohne Antrag zugesprochen. Dies gilt nicht nur für die Zusprechung von Anwaltskosten (lit. b), sondern an sich auch für den Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) und die Umtriebsentschädigung (lit. c). In beiden Fällen sind die zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe aber je nach Art der Auslage unter Umständen näher zu plausibilisieren, d.h. zu substantiieren und gegebenenfalls zu belegen (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 30). Zwar handelt es sich bei der Beschwerdegegnerin 2 um eine selbständig erwerbende Person, weshalb eine Umtriebsentschädigung grundsätzlich denkbar wäre. Die Beschwerdeführerin 2 macht jedoch keinerlei konkrete Ausführungen dazu, inwiefern ihr durch die Prozessführung tatsächlich eine finanzielle Beeinträchtigung im Sinn eines Verdienstausfalls entstanden ist, noch belegt sie diese. Es ist nicht ersichtlich und sie begründet nicht, inwiefern es ihr nicht zumutbar gewesen sein sollte,

- 14 den von ihr geltend gemachten Aufwand für die Prozessführung in eigener Sache in der Freizeit zu erbringen, wie dies auch von Personen im angestellten Verhältnis erwartet wird. Unsubstantiiert und unbelegt sind auch die von ihr geltend gemachten Kosten für Porto und Kopien. Dementsprechend kann der Beschwerdegegnerin 2 für das zweitinstanzliche Verfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im übersteigenden Umfang wird er dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrecht des Kantons aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'486.– zu bezahlen. 5. Der Beschwerdegegnerin 2 wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 unter Beilage einer Kopie von Urk. 31, an den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 unter Beilage einer Kopie von Urk. 30 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 15 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw F. Zigerli-Schober versandt am: jo

RB250021 — Zürich Obergericht Zivilkammern 05.02.2026 RB250021 — Swissrulings