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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.08.2025 RB250017

6 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,831 parole·~9 min·5

Riassunto

Erbunwürdigkeit / Vermächtnisunwürdigkeit im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sowie Forderung / Rechtsverzögerung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 6. August 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Erbunwürdigkeit / Vermächtnisunwürdigkeit im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sowie Forderung / Rechtsverzögerung Beschwerde im Verfahren der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen; Proz. CP230001

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem Januar 2023 im Verfahren CP230001 betreffend Erbunwürdigkeit/Vermächtnisunwürdigkeit sowie Forderung vor dem Bezirksgericht Horgen gegenüber (act. 4/2). Am 27. Dezember 2024 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche mit Urteil vom 16. April 2025 abgewiesen wurde (act. 4/67). Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer eine erneute Rechtsverzögerungsbeschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Horgen (II. Abteilung) sein Urteil im Verfahren CP230001-F zwischen den obgenannten Parteien und damit jenes Verfahren in nicht zu rechtfertigender Weise verzögert; 2. Das Bezirksgericht Horgen sei anzuweisen, das Urteil ohne Verzug zu erlassen; Die Kosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten." 1.2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten (act. 5). Dieser Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1- 72). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz ist nicht erforderlich (vgl. Art. 324 ZPO). 2. 2.1. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Mit umfasst von dieser Bestimmung ist auch die Rechtsverweigerung. Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts, eine im Gesetz vor-

- 3 gesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu erledigen beziehungsweise innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotenen Frist vorzunehmen. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung und -verzögerung daher regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig. Aus dem gleichen Grund ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechtsverweigerung mit freier Kognition. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (vgl. zum Ganzen ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 16 ff.; Art. 320 N 7). 2.2. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt das Gesetz nicht näher. Die Kriterien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Rechtfertigen objektive Elemente die Verzögerung, liegt keine Unrechtmässigkeit vor. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 144 II 486 E. 3.2; BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; DIKE ZPO-SCHWENDENER, 3. Aufl. 2025, Art. 319 N 49 ff.). Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017, E. II.2.1). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Mangelhafte Organisation, strukturbedingte Arbeitsüberbelastung, ungenügende Anzahl der Richter oder Gerichtsschreiber vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (BGE 144 II 486 E. 3.2; BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; DIKE ZPO-SCHWENDENER, a.a.O., Art. 319 N 49 ff.).

- 4 - 3. Das vorinstanzliche Verfahren wurde mit Klage vom 11. Januar 2023 eingeleitet (act. 4/2). Mit Beschluss vom 6. Februar 2023 wurde die Prozessleitung an Bezirksrichterin lic. iur. C._____ delegiert, bei deren Verhinderung an jedes andere Mitglied oder jeden Ersatzrichter des Bezirksgerichts Horgen (act. 4/4). Am 5. Juni 2023 erstattete die Beschwerdegegnerin die Klageantwort (act. 4/9). Der Beschwerdeführer erstattete am 28. September 2023 die Replik (act. 4/14), welche er mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 ergänzte (act. 4/18), und die Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2023 die Duplik (act. 4/26). Am 13. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Noveneingabe ein (act. 4/32). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2024 erstatteten die Parteien ihre Parteivorträge (act. 4/35, Prot. VI S. 8 ff.). Mit Eingabe vom 13. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Noveneingabe zu den Akten (act. 4/37). Mit Schreiben vom 30. September 2024 teilte Ersatzrichter Dr. iur. D._____ auf Nachfrage dem Beschwerdeführer mit, dass Bezirksrichterin lic. iur. C._____ anfangs März und damit kurz nach der Durchführung der Hauptverhandlung ausgefallen sei und er während ihrer Abwesenheit die Stellvertretung übernommen habe. Es sei ihm nicht möglich gewesen, den Urteilsantrag im vorliegenden Verfahren abzuschliessen. Ab Oktober 2024 sei wieder Bezirksrichterin lic. iur. C._____ für die Bearbeitung des Verfahrens zuständig (act. 4/40/1). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 wandte sich der Beschwerdeführer betreffend seine Noveneingabe vom 13. März 2024 an die Vorinstanz (act. 4/41). Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 stellte die Vorinstanz die Noveneingabe vom 13. März 2024 an die Gegenpartei zu (act. 4/44). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 16. Januar 2025 (act. 4/47), zu welcher sich der Beschwerdeführer wiederum mit Eingabe vom 11. Februar 2025 äusserte (act. 4/54). Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung (act. 4/56). Am 30. April 2025 reichte die Beschwerdegegnerin eine Noveneingabe zu den Akten (act. 4/59), zu welcher sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2025 äusserte (act. 4/63). Mit Eingabe vom 31. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere

- 5 - Noveneingabe ein (act. 4/65), wozu die Beschwerdegegnerin wiederrum mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Stellung nahm (act. 4/70). 4. 4.1. Wie festgehalten erhob der Beschwerdeführer in der Sache bereits am 27. Dezember 2024 erstmals eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Kammer wies diese Beschwerde mit Urteil vom 16. April 2025 im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Das Verfahren CP230001 habe zwar vom 12. Februar 2024 bis zum Anhängigmachen der Rechtsverzögerungsbeschwerde Ende 2024 innert rund zehn Monaten keine wesentliche Förderung erfahren. Es sei jedoch davon auszugehen, dass dafür die mehrmonatige, krankheitsbedingte Abwesenheit der Referentin ursächlich gewesen sei und ihrem ernannten Stellvertreter aufgrund besonderer Umstände nicht vorzuwerfen sei, dass er das Verfahren während seines Einsatzes nicht habe erledigen können. Die Verzögerung im Verfahren erscheine daher objektiv noch gerechtfertigt. Organisatorische Mängel wurden dabei verneint (act. 4/67 E. 3.3.). Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner erneuten Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen diese Einschätzung der Kammer bezüglich die Verfahrensphase vom 12. Februar 2024 bis Ende 2024 wendet, indem er etwa seine Vorbringen der ersten Rechtsverzögerungsbeschwerde wiederholt (vgl. act. 2 S. 2 bis 4) oder diesem Entscheid Einwendungen entgegenhält (vgl. act. 2 S. 3, S. 5), so ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, Beschwerde an das Bundesgericht zu führen, wenn er mit dieser Beurteilung nicht einverstanden gewesen wäre. Eine erneute Überprüfung des gleichen Sachverhaltes im Rahmen einer neuen Rechtsverzögerungsbeschwerde durch die Kammer ist jedenfalls ausgeschlossen. 4.2. Die erneute Rechtsverzögerungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer ist damit nur hinsichtlich neuerer Entwicklungen, welche seit dem 27. Dezember 2024 eintraten, zu beurteilen. 4.2.1. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz sei während der ersten Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. Dezember 2024 weiterhin untätig geblieben und es seien nun weitere 5.5 Monate vergangen, ohne dass ein

- 6 - Urteil ergangen sei. Mittlerweile sei seit über 16 Monaten seit der Schlussverhandlung vom 12. Februar 2024 kein Urteil gefällt worden. Auch das Urteil der Kammer vom 16. April 2025 habe die Vorinstanz nicht zur pflichtgemässen Beschleunigung angetrieben (act. 2 S. 4 und S. 6). 4.2.2. Entgegen dem Beschwerdeführer blieb die Vorinstanz während der Dauer der erstmaligen Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. Dezember 2024 nicht untätig. Vielmehr gingen in dieser Zeit weitere Eingaben der Parteien ein (vgl. act. 4/47, act. 4/54, act. 4/56), welche jeweils zur Wahrung des Replikrechts an die Gegenpartei zugestellt wurden (vgl. act. 4/49, act. 4/55, act. 4/58). Auch nach Abschluss des ersten Rechtsverzögerungsverfahrens richteten die Parteien weitere Stellungnahmen und Noveneingaben an die Vorinstanz (vgl. act. 4/59, act. 4/63, act. 4/65), welche wiederrum an die Gegenpartei zugestellt wurden (vgl. act. 4/61, act. 4/64, act. 4/68). Dabei datiert die letzten Noveneingabe vom 31. Mai 2025 (act. 4/65) und die letzte Stellungnahme dazu vom 16. Juni 2025 (act. 4/70). Die Vorinstanz war seit Anfang 2025 einzig in der Periode vom 25. Februar 2025 bis zum 5. Mai 2025 untätig. Eine Untätigkeit über zwei Monate reicht indessen nicht aus, um bereits eine Rechtsverzögerung anzunehmen, dies insbesondere, weil die vorinstanzlichen Akten während dieser Zeit aufgrund der vormaligen Rechtsverzögerungsbeschwerde zumindest zeitweise von der Kammer beigezogen worden waren. Eine der Vorinstanz vorwerfbare zeitliche Lücke im Verfahrensablauf ist damit seit Januar 2025 nicht ersichtlich. Ebenso wenig ergibt sich eine Rechtsverzögerung aus dem Umstand, dass mittlerweile 16 Monate nach der Hauptverhandlung noch kein Urteil ergangen ist. So erachtete die Kammer wie ausgeführt die Phase der Untätigkeit bis Ende 2024 als objektiv gerechtfertigt und sind seit Januar 2025 diverse Eingaben beider Parteien erfolgt, welche von der Vorinstanz mit Blick auf einen Endentscheid zusätzlich zu bearbeiten sind. Zudem erscheint die Verfahrensdauer aufgrund der Komplexität des Verfahrens und der zahlreich eingegangenen Eingaben und Stellungnahmen beider Parteien noch nicht als unangemessen lange, auch wenn ein weiteres Zuwarten mit dem Endentscheid zu vermeiden ist.

- 7 - 4.3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 GebV OG sind die Gerichtskosten auf Fr. 800.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht zufolge seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 800.– verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

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