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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.02.2025 RB250003

25 febbraio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·838 parole·~4 min·3

Riassunto

Forderung (Kostenvorschuss)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 25. Februar 2025 in Sachen A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 30. Januar 2025 (BR250001-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 schrieb die Vorinstanz das vom Revisionskläger und Beschwerdeführer (fortan Revisionskläger) eingeleitete Forderungsverfahren als durch Vergleich erledigt ab (Urk. 4/3). Der Revisionskläger ersuchte mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 um Revision dieses Beschlusses (Urk. 6/1), worauf ihm die Vorinstanz mit Beschluss vom 30. Januar 2025 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 15'000.– ansetzte (Urk. 2 = Urk. 6/6). 1.2. Dagegen erhob der Revisionskläger mit Eingabe vom 12. Februar 2025 fristgerecht (Urk. 8/1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem Antrag, er sei zu einer Anhörung bzw. Vernehmung aufzubieten (Urk. 1 S. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen – insbesondere Durchführen einer Verhandlung – verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 und Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). 3. Der Revisionskläger führt zusammengefasst aus, anlässlich der Hauptverhandlung am 20. September 2024 im Verfahren CG210132 sei festgelegt worden, dass bei Nichtzustandekommen eines Vergleichs ein Schriftenwechsel stattfinden und dann geurteilt werde. Am 28. September 2024 habe er erklärt, mit dem Vergleich nicht einverstanden zu sein. Diese Erklärung sei von Bezirksrichter C._____ mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 für nichtig erklärt und das Verfahren

- 3 mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden. Er habe um Revision dieses Beschlusses ersucht und die Rechtsmässigkeit und Verhältnismässigkeit des abgeschlossenen Vergleichs bestritten, verbunden mit dem Begehren, das in der Hauptverhandlung festgelegte Vorgehen im Falle des Nicht-Wirksamwerdens des Vergleichs anzuwenden. Auf dieses Rechtsbegehren werde mit Beschluss vom 30. Januar 2025 nicht eingetreten. Stattdessen werde ihm ein neues Verfahren mit einem nochmaligen Gerichtskostenvorschuss zugemutet (Urk. 1 S. 1). Zahlreiche Geschädigte hätten ein Interesse daran, dass diese Sache von einem Gericht beurteilt und nicht durch Vergleich erledigt werde. Bei dieser Art von Erledigung habe er seine Argumente nicht einbringen können. Offensichtlich scheue sich die Vorinstanz, ein der mächtigen Revisionsbeklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Revisionsbeklagte) missliebiges Urteil zu fällen. Die eingereichten Beilagen belegten etliche strafrechtlich relevante Tatsachen (Urk. 1 S. 2). 4. Der Revisionskläger wendet sich im Wesentlichen gegen den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Urk. 2). Ein Nichteintretensentscheid wurde entgegen seinen Ausführungen mit dem angefochtenen Beschluss nicht gefällt (Urk. 1 S. 1; Urk. 2). Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich jedoch als gesetzeskonform, da Art. 98 Abs. 1 ZPO (bzw. der bei Klageeinleitung geltende Art. 98 aZPO) vorsieht, dass das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss verlangen kann. Es ist somit weder unrichtige Rechtsanwendung noch offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts dargetan und damit kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschluss vom 30. Januar 2025 aufgehoben werden muss. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 15'000.–. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Revisionskläger aufzulegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Revisionskläger unterliegt und der Revisionsbeklagten keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Revisionskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1-8 und Urk. 4/10-18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am:

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