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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.11.2024 RB240028

13 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,808 parole·~14 min·3

Riassunto

Erbteilung (Revision)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240028-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 13. November 2024 in Sachen A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Erbteilung (Revision) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 29. August 2024 (BR240009-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 3. Februar 2021 reichte der heutige Revisionskläger, Beschwerdeführer und damalige Kläger (fortan Revisionskläger) bei der Vorinstanz eine Klage auf Teilung des Nachlasses des Vaters der Parteien ein (Urk. 15/2, Urk. 15/4/5), unter Beilage der Klagebewilligung vom 2. November 2020 (Urk. 15/1). Mit Beschluss vom 11. Februar 2021 ging die Vorinstanz einstweilen von einem Streitwert von Fr. 690'000.– aus und auferlegte dem Revisionskläger einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 20'000.– (Urk. 15/5). Sein daraufhin gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 15/7) wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 11. März 2021 ab (Urk. 15/9). Mit Verfügung vom 30. März 2021 wurde dem Revisionskläger eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt (Urk. 15/13). Am 12. April 2021 ersuchte der Revisionskläger darum, den Vorschuss in zehn monatlichen Raten à Fr. 2'000.– bezahlen zu können (Urk. 15/18). Die Vorinstanz trat am 22. April 2021 auf die Klage nicht ein (Urk. 15/22). Die dagegen vom Revisionskläger erhobene Berufung wies die beschliessende Kammer mit Beschluss und Urteil vom 29. Juni 2021 ab (Urk. 15/27). Die hiergegen vom Revisionskläger erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2022 ab (Urk. 29). b) Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 stellte der Revisionskläger bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch bezüglich des vorinstanzlichen Urteils vom 22. April 2022 (Urk. 1). Die Vorinstanz wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 29. August 2024 ab, soweit es darauf eintrat, erhob keine Gerichtskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 18 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 23 Dispositivziffern 1-3). c) Gegen diesen Entscheid erhob der Revisionskläger mit Eingabe vom 14. September 2024 (zur Post gegeben am 15. September 2024, eingegangen am 16. September 2024) innert Frist (Urk. 20 und an Urk. 22 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 30):

- 3 - "Das Urteil vom Bezirksgericht Zürich vom 29. August 2024 sei aufgrund seines Verstosses gegen das Verfahrensrecht für ungültig zu erklären und meinem Antrag auf eine Revision vom Beschluss vom 22. April 2021 sei stattzugeben. Und insbesondere sei das Bezirksgericht Zürich von Ihnen dazu anzuweisen, mir aufgrund der völlig untragbaren Situation in unserer Erbengemeinschaft und dem drohenden weiteren massiven Schaden an meinem Vermögen umgehend die erneute Einleitung einer eigenen Erbteilungsklage zu gestatten. Dies ausdrücklich unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe, die mir auch diesmal aufgrund der gleichen Tatsachen in keiner Weise verweigert werden darf, da das Vermögen das ich in Aussicht habe längstens für die Absicherung der Prozesskosten ausreichend ist." In der Folge reichte der Revisionskläger unaufgefordert zahlreiche weitere Eingaben samt Beilagen ein (Urk. 26-75). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei muss sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und unter Verweisung auf genau zu bezeichnende Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend präzis aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je m.H.a. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/ 2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be-

- 4 schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Die unaufgefordert eingereichten Eingaben des Revisionsklägers vom 28. und 29. September 2024 sowie 1. Oktober 2024 und 3. Oktober 2024 samt Beilagen (Urk. 26, 27, 28, 29/1-2, 30, 31, 32 und 33) gingen innerhalb der Beschwerdefrist ein, weshalb sie im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind. Demgegenüber gingen die weiteren Eingaben des Revisionsklägers (Urk. 34, 36, 39, 41, 43, 46, 49, 52, 54, 57, 60, 63, 66, 69, 72, 74 und 75) sowie die dazugehörigen Beilagen (Urk. 35, 38/1-3, 40/1-2, 42, 45/1-5, 48/1-2, 51/1-2, 53/1-2, 56/1-2, 59/1-3, 62, 65/1-10, 68/1-4, 71/1-9 und 73) nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO ein. Die darin vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind – entgegen der Ansicht des Revisionsklägers (vgl. Urk. 54 S. 1 und Urk. 63 S. 1) – als verspätet zu betrachten und daher im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. Ebenso ist der vom Revisionskläger im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachte Revisionsgrund – seine Schwester habe ihm vor etwa einem Monat nun auch noch die rechtzeitige Bezahlung seiner Krankenkasse verweigert, so dass jene nun eine Betreibung gegen ihn eingeleitet habe (Urk. 22 S. 31 und 32) – neu und daher nicht zu beachten. Selbst wenn der Revisionskläger sein Vorbringen bereits vor Vorinstanz eingebracht hätte, wäre ihm kein Erfolg beschieden: Eine Partei kann beim Gericht die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Die vom Revisionskläger vorgetragenen neuen Tatsachen sind erst nach dem Urteil vom 22. April 2021 entstanden, weshalb sie ohnehin keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO darstellen können.

- 5 - Der Vollständigkeit halber ist der Revisionskläger darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig das Dispositiv des angefochtenen Entscheids ist. Soweit der Revisionskläger Anträge für andere vorinstanzliche Prozesse stellt oder Schutzmassnahmen für sich und seine Mieterschaft fordert (vgl. Urk. 41, Urk. 46 S. 1), ist mangels Zuständigkeit der beschliessenden Kammer nicht darauf einzutreten (vgl. Urk. 72 S. 1). 3. a) Die Vorinstanz schloss im angefochtenen Urteil vom 29. August 2024 auf Abweisung des Revisionsgesuchs. Sie erwog, der Revisionskläger lege nicht dar, auf welchen der gesetzlich abschliessend vorgesehenen Revisionsgründe er sich berufen wolle (Urk. 23 S. 3). Vielmehr bringe er bloss vor, dass im Verfahren CP210002-L zu Unrecht ein Kostenvorschuss von ihm verlangt worden sei, obwohl er belegt habe, dass er einen solchen nicht zahlen könne (Urk. 23 S. 3 f.). Der Revisionskläger mache gar keine Revisionsgründe geltend, sondern behaupte bloss, das Gericht habe trotz klarer Aktenlage unrichtig entschieden. Bereits damit sei sein Gesuch offensichtlich unbegründet. Weiter gehe er mit seinen Vorbringen gar nicht auf den Beschluss vom 22. April 2021 ein, welchen er mit Revision anfechten möchte. In besagtem Beschluss sei nicht über seine Bedürftigkeit entschieden worden, sondern das Nichteintreten mangels Leistung des Kostenvorschusses beschlossen worden. Seine vorgebrachten Gründe hätten mit Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. März 2021 im Verfahren CP210002-L geltend gemacht werden müssen. Mit diesem Beschluss sei sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihm eine Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.– angesetzt worden. Dieser Beschluss sei jedoch unangefochten geblieben und formell rechtskräftig geworden. Als prozessleitender Entscheid könne er nicht mit Revision angefochten werden. Darüber hinaus lege der Revisionskläger nicht dar, dass er die relative Frist von 90 Tagen gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO eingehalten habe (Urk. 23 S. 4). b) Im Kern kritisiert der Revisionskläger – wie bereits im vorinstanzlichen Revisionsverfahren – in weitschweifigen Ausführungen, die Vorinstanz habe die Gesamtumstände nicht berücksichtigt und ihn zu Unrecht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.– im Erbteilungsverfahren verpflichtet, obwohl er

- 6 belegt habe, dass er einen solchen nicht zahlen könne (Urk. 22 S. 3 f.). Ihm sei in willkürlicher Weise die unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 11. März 2021 verweigert worden (Urk. 22 S. 4, 5, 6, 12, 17, 31 und 35 und Urk. 28 S. 4), was einen gravierenden Verfahrensfehler darstelle. Die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege sei keine prozessleitende Verfügung, weil die Massnahme klar zur Durchführung des Verfahrens zwingend notwendig gewesen sei, d.h. es sich um einen unerlässlichen Bestandteil des Verfahrens gehandelt habe (Urk. 22 S. 15, 17, 18 und 30). Auch weise er den Vorwurf zurück, dass er sich gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege hätte wehren müssen (Urk. 22 S. 22). Seine Rügen gehen an der Sache vorbei. Massgebend ist vorliegend einerseits die vorinstanzliche Feststellung, dass sich der Revisionskläger auf keinen der gesetzlichen Revisionsgründe beruft und damit keine Revisionsgründe geltend macht (Urk. 23 S. 3 f.) und andererseits, dass der unangefochtene und damit formell rechtskräftige Beschluss vom 11. März 2021, worin sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, nicht mit Revision angefochten werden kann (Urk. 23 S. 4). Der Revisionskläger rügt in diesem Zusammenhang pauschal, es sei völlig inakzeptabel, dass im angefochtenen Urteil davon ausgegangen werde, es liege kein Revisionsgrund vor, da der Revisionsgrund mit dem Beschluss vom 22. April 2021 schon per se durch die aktuellen juristischen Umstände und die Vorgeschichte gegeben sei, weshalb auf seinen Revisionsantrag eingetreten werden müsse (Urk. 22 S. 6). Damit behauptet er im Beschwerdeverfahren nicht, er habe einen der gesetzlichen Revisionsgründe vorgebracht, zu welchem sich die Vorinstanz nicht geäussert bzw. diesen nicht beurteilt habe. Unzutreffend ist weiter seine Behauptung, der Entscheid über die abgewiesene unentgeltliche Rechtspflege sei keine prozessleitende Verfügung (Urk. 22 S. 15, 17, 18 und 30). Die Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergeht als prozessleitende Verfügung, die aufgrund der besonderen gesetzlichen Bestimmung von der gesuchstellenden Partei innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 121 i.V.m Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Dies hat der Revisionskläger – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 23 S. 4) – im Erbteilungsverfahren unterlassen und kann daher nicht mehr darauf zurückkommen. Daran ändern auch seine teils wi-

- 7 dersprüchlichen Erklärungsversuche für die unterbliebene Anfechtung dieses Entscheids – er habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Vorinstanz die Umstände korrekt beurteile, sie ihre Argumente für die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege Ernst meine (Urk. 22 S. 22 f.) und er sich zufolge der völlig falschen Argumentation der Vorinstanz resigniert gezeigt habe und davon ausgegangen sei, dass kein juristisches Versehen vorliege, sondern ganz klar der gute Wille vom Gericht gefehlt habe (Urk. 22 S. 23) – nichts. Dem Revisionskläger ist vorzuhalten, dass er zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertreten und damit in prozessualer Hinsicht nicht unbeholfen war (Urk. 15/3). Auch seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobene und im Beschwerdeverfahren abermalig geltend gemachte Kritik, das angefochtene Urteil konstatiere lediglich seinen nicht bezahlten Kostenvorschuss, erwähne aber mit keinem Wort, dass ihm damit eine unerfüllbare Bedingung gestellt worden sei, deren Nichterfüllung ihm somit nicht vorgeworfen werden könne (Urk. 22 S. 18, 31 und 35 und Urk. 28 S. 3), zielt ins Leere. Mit der in der Verfügung vom 11. März 2021 formell rechtskräftig verneinten Mittellosigkeit, musste sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht über seine damaligen verfügbaren finanziellen Mitteln auseinandersetzen. c) Weiter führt der Revisionskläger ins Feld, im angefochtenen Urteil werde zu Unrecht behauptet, dass im Beschluss vom 22. April 2021 nicht über seine Bedürftigkeit beschlossen worden sei (Urk. 22 S. 33 und 34), da nicht nur auf seine Klage mangels geleistetem Kostenvorschuss, sondern auch auf seinen Antrag auf Ratenzahlung nicht eingetreten worden sei. Was der Revisionskläger damit zu seinen Gunsten ableiten möchte, bleibt unklar. Immerhin ist seinem Einwand, er habe sich nicht gegen die von der Vorinstanz abgewiesene Ratenzahlung zur Leistung des Kostenvorschusses wehren können, entgegenzuhalten, dass er gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 22. April 2021 Berufung erhoben und sich damit zur abschlägig entschiedenen Ratenzahlung äussern konnte. Ferner zog er den Beschluss und das Urteil der beschliessenden Kammer vom 29. Juni 2021 (vgl. Urk. 15/27) an das Bundesgericht weiter (vgl. (Urk. 15/28), welches seine Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2022 abwies (Urk. 15/29). Entsprechend konnte er sich gegen die abgewiesene Ratenzahlung wehren. Von

- 8 einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein (vgl. Urk. 22 S. 34). In Bezug auf seine im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm vorgeworfen werde, die (Revisions-)Frist von 90 Tagen nicht eingehalten zu haben, wenn ihm gleichzeitig vorgehalten werde, dass er keinen Revisionsgrund geltend gemacht habe (Urk. 22 S. 34), ist er darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine Eventualbegründung der Vorinstanz handelt. Diese zeigt ihm auf, dass er auch diese Voraussetzung für die Revision des Urteils vom 22. April 2021 nicht erfüllt. Auf diese Erwägung der Vorinstanz geht der Revisionskläger denn auch in seiner Beschwerde nicht weiter ein, womit er seine Rügeobliegenheit nicht erfüllt. d) Schliesslich schildert der Revisionskläger in seiner Beschwerdeschrift und ergänzenden Eingaben über weite Strecken seine Sicht der Sachlage und äussert dabei seinen Unmut und seine Frustration gegenüber den Gerichten, den Behörden und der Gegenpartei, welche die von ihm geforderte Erbteilung verhindern würden, ohne dabei aber auf die massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen – kein Revisionsgrund geltend gemacht und relative Frist von 90 Tagen nicht dargetan (Urk. 23 S. 4) – im angefochtenen Urteil Bezug zu nehmen und ohne darzutun, inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt offensichtlich falsch sein soll (Urk. 22 S. 1 ff., Urk. 27 S. 1 ff. und Urk. 30 S. 1 ff.). Da diese Ausführungen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügen (vgl. Erw. Ziff. 2a), ist darauf nicht weiter einzugehen. e) Die Beschwerdeschrift und die zahlreichen nachträglich eingereichten Eingaben (Urk. 22, 27, 28, 30, 39, 43, 46, 66, und 69) sind gespickt mit ungebührlichen, das Gericht und die Gegenpartei verunglimpfenden Bemerkungen. Der Revisionskläger ist darauf hinzuweisen, dass der prozessuale Anstand zu wahren ist und Kraftausdrücke in gerichtlichen Verfahren zu unterlassen sind, ansonsten bei weiteren ungebührlichen Eingaben im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO Frist zur Verbesserung anzusetzen sein wird und die Eingaben gegebenenfalls als nicht erfolgt gelten.

- 9 f) Insgesamt bringt der Revisionskläger keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Da er seine Rügen offensichtlich nicht hinreichend begründet, fehlt es an den formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Revisionskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, 2 und 4 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. b) Der Revisionskläger stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 22 S. 33). Er führt dazu aus, die Gerichte würden sein Vermögen zerstören und ihm in jeder Hinsicht den weiteren Rechtsweg verunmöglichen, weshalb es doch selbstverständlich sei, dass ihm wenigstens für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtshilfe gewährt werden solle (Urk. 22 S. 33). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Beschwerde nicht aussichtlos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Die vorliegende Beschwerde ist jedoch unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch des Revisionsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Revisionskläger zufolge seines Unterliegens, der Revisionsbeklagten, Beschwerdegegnerin und damaligen Beklagten (fortan Revisionsbeklagte) mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Revisionsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde des Revisionsklägers wird nicht eingetreten.

- 10 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Revisionskläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 22 und Urk. 24/1-5, 26-33 und 72 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 690'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo

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