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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.05.2024 RB240008

13 maggio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,280 parole·~6 min·3

Riassunto

Forderung / Sistierung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 13. Mai 2024 in Sachen A._____, Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen 1. B._____ AG, 2. C._____ GmbH, Beklagte, Widerklägerinnen und Beschwerdegegnerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Forderung / Sistierung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. Februar 2024; CG210007

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 erhob die Klägerin bei der Vorinstanz eine Teilklage gegen die Beklagten für eine Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 30'000.– (zzgl. Zins) im Zusammenhang mit einem Unfallereignis (act. 8/2/2). Die Vorinstanz führte den Prozess zunächst unter der Geschäfts- Nr. FV210004-M im vereinfachten Verfahren. Nachdem die Klägerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss geleistet hatte (act. 8/2/5 und act. 8/2/8), setzte die Vorinstanz den Beklagten mit Verfügung vom 19. Februar 2021 Frist an, um die schriftliche Stellungnahme einzureichen (act. 8/2/9). Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 reichten die Beklagten ihre Stellungnahme ein und erhoben zugleich eine negative Feststellungswiderklage (act. 8/2/19). Die Klägerin erklärte sich mit der Zulassung der Widerklage und der damit verbundenen Überweisung in das ordentliche Verfahren mit Eingabe vom 21. Juli 2021 einverstanden, woraufhin die Vorinstanz die Klage sowie die Widerklage in das ordentliche Verfahren bzw. an das Kollegialgericht verwies und das Verfahren FV210004-M als erledigt abschrieb (act. 8/2/26 = act. 8/1). Das Verfahren wurde daraufhin unter der Geschäfts- Nr. CG210007-M geführt. 1.2. Nachdem die Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet und die Klägerin ihre Replik/Widerklageantwort eingereicht hatte (act. 8/3 und act. 8/13), beantragten die Beklagten in ihrer Duplik/Widerklagereplik vom 17. Oktober 2022 in prozessualer Hinsicht, das Verfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels bis zur rechtskräftigen Erledigung der sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der IV und der SUVA zu sistieren (act. 8/23 S. 2). Die Klägerin beantragte in ihrer Widerklageduplik vom 31. Januar 2023 unter anderem die Abweisung des Sistierungsantrags (act. 8/33 S. 2). Mit Eingabe vom 18. September 2023 nahmen die Beklagten unter anderem Stellung zu den Ausführungen der Klägerin zur Sistierung und hielten an dieser fest (act. 8/39). Mit Beschluss vom 6. Februar 2024 wurde – unter anderem – das vorinstanzliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des laufenden IV-Verfahrens der Klägerin sistiert (act. 8/41 = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar], Dispositiv-Ziffer 3).

- 3 - 2.1. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde mit nachfolgenden Anträgen (act. 2; zur Rechtzeitigkeit s. act. 8/42/1): " 1. Es sei Ziffer 3 des Dispositivs des Beschlusses CG210007-M/Z06 vom 6. Februar 2024 aufzuheben und die Sistierung des Haftpflichtverfahrens CG210007-M unverzüglich aufzuheben. Der Beschwerdeführerin [Klägerin] und der Beschwerdegegnerin [Beklagte] sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zum neuen Gutachten und dessen Beweiswert im Verfahren Stellung zu nehmen. 2. Eventualiter sei Ziffer 3 des Dispositivs des Beschlusses CG210007- M/Z06 vom 6. Februar 2024 aufzuheben und die beiden vereinten Verfahren aufgrund des Antrags der Widerklägerin wieder zu trennen, weil die Klage entscheidreif ist, die Widerklage dagegen nicht. 3. Subeventualiter sei Ziffer 3 des Dispositivs des Beschlusses CG210007- M/Z06 vom 6. Februar 2024 dahingehend zu korrigieren, dass das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des laufenden SUVA-Verfahrens bezüglich Integritätsentschädigung der Klägerin sistiert werde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin [Beklagte]." Die gleichen Anträge stellte die Klägerin während laufender Beschwerdefrist bereits vor Vorinstanz in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 9. Februar 2024 (act. 8/43). Dieses stützt sie auf das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene polydisziplinäre medizinische Gutachten (asim-Gutachten) vom 31. Dezember 2023, das ihrem Rechtsvertreter am 6. Februar 2024 zugestellt worden sei (act. 8/43 Rz. 6). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-45). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Klägerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 3. Die Sistierung ist mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsan-

- 4 wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Dabei hat sich die Beschwerde erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch gewesen sein soll. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4. Die Klägerin stützt ihre Beschwerde – wie bereits ihr vorinstanzliches Wiedererwägungsgesuch – auf den Erhalt des polydisziplinären asim-Gutachtens vom 31. Dezember 2023 (act. 2 Rz. 6). Sie verweist in ihrer Begründung denn auch hauptsächlich auf ihr Wiedererwägungsgesuch (act. 2 Rzn. 6, 9 – 12 und 14 mit Verweis auf act. 5/3). Aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren kann das Gutachten allerdings nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen setzt sich die Klägerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sondern legt lediglich ihren Standpunkt dar, weshalb sich die Sistierung nicht auf das IV-Verfahren beziehen, sondern – wenn überhaupt – das SUVA-Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Integritätsschadens als Termin für die Sistierung genommen werden soll (act. 2 Rz. 13). Ihrer Ansicht nach würden sich die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 6. Februar 2024 nur schlüssig lesen lassen, wenn von einer Sistierung des SUVA-Verfahrens und nicht des IV-Verfahrens ausgegangen werde, da nicht die IV-Stelle, sondern der Unfallversicherer auf den Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Dezember 2020 zur weiteren Abklärung das Obergutachten ein-

- 5 geholt habe (act. 2 Rz. 14). Dabei wurde weder dargelegt noch ist erkennbar, dass diese Tatsachenbehauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde, obwohl – aufgrund des Antrags der Beklagten, das Verfahren (auch) bis zum Abschluss des IV-Verfahrens zu sistieren – das IV-Verfahren bereits Thema im vorinstanzlichen Verfahren war. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich dabei (ebenfalls) um ein unzulässiges Novum handelt. Damit basiert die Beschwerde einzig auf Noven und erweist sich im Übrigen als unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert richtet sich bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung nach der Hauptsache. Ausgehend von einem Streitwert von rund CHF 100'000.– (vgl. act. 8/2/2 Rz. 50) ist die Gebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles (§ 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, GebV OG) sowie des Umstandes, dass bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung einzig ein Bruchteil der ordentlichen Gebühr zu verlangen ist, auf CHF 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Klägerin unterliegt und den Beklagten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gäbe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 100'377.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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