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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.04.2024 RB240007

17 aprile 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,346 parole·~7 min·1

Riassunto

Nachbarrecht (Ausstand)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 17. April 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen STWEG B._____-strasse 1, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Nachbarrecht (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 24. Januar 2024 (CG240006-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 8. Januar 2024 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) zwei Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Beklagten vom 20. April 2023 (vorinstanzliche Geschäfts-Nr. CG240006-L) und vom 19. Juni 2023 (vorinstanzliche Geschäfts-Nr. CG240007-L) ein und stellte dabei den Antrag, die Verfahren nicht Bezirksrichterin lic. iur. C._____ zuzuteilen (Vi- Urk. 2). Mit Zuteilungsverfügungen vom 10. Januar 2024 wurden die beiden Verfahren der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zugeteilt und mit Beschlüssen vom 24. Januar 2024 trat die Vorinstanz auf die Ausstandsgesuche gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ nicht ein (Urk. 2). b) Gegen diese vier (ihr am 31. Januar 2024 zugestellten; Vi-Urk. 6/2) Entscheide erhob die Klägerin am Montag, 12. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1 – Die Zuteilungsverfügungen vom 10. Januar 2023 sowie die Beschlüsse vom 24. Januar 2024 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen bzw. die Vorinstanz bzw die Gerichtsleitungs der Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, CG240006 & CG240007 dem Kollegialgericht der 6. Abteilung zu überweisen bzw. ein Kollegial einer anderen Abteilung ausser der 1. Abteilung zu überweisen. 2 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." c) Da sich die Beschwerde gegen vier verschiedene Entscheide der Vorinstanz richtet, waren entsprechend vier Beschwerdeverfahren anzulegen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft den vorinstanzlichen Beschluss vom 24. Januar 2024 im Verfahren CG240006-L (Nichteintreten auf Ausstandsgesuch). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-8). Die Klägerin hat den ihr auferlegten Vorschuss von Fr. 800.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens innert Nachfrist geleistet (Urk. 6-8). Da sich sodann die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, auf ein offensichtlich unfundiertes oder missbräuchliches Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten; auf ein förmliches Verfahren könne diesfalls verzichtet werden. Der Klägerin sei aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt, dass prozessuale Fehler oder gar falsche materielle Entscheide mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen seien, aber im Allgemeinen nicht dazu führen würden, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre. Der Umstand, dass die Klägerin die Sach- und Rechtslage anders einschätze als die Gerichtsbesetzung, also mit dem gerichtlichen Entscheid nicht einverstanden sei, stelle keinen Ausstandsgrund dar. Die Klägerin schliesse vorliegend allein aus für sie negativen Entscheiden in früheren Verfahren, Bezirksrichterin lic. iur. C._____ verfüge nicht über die notwendige Fachkompetenz, sei ihr gegenüber feindlich gesinnt und müsse zudem befangen sein. So mache sie sinngemäss geltend, Bezirksrichterin lic. iur. C._____ habe die Klage nicht aus rechtlichen Gründen abgelehnt, sondern weil sie ein intimes Verhältnis zum Gegenanwalt unterhalte. Bei dieser Unterstellung handle es sich um eine leere Behauptung, welche jeglicher Grundlage entbehre. Es könne nicht angehen, dass über eine solche leere Behauptung versucht werde, Gerichtspersonen in den Ausstand zu zwingen.

- 4 - Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen umfasse. Krasse und wiederholte Irrtümer, welche als schwere Verletzung der Gerichtspflichten zu beurteilen wären und die Bezirksrichterin geradezu als befangen erscheinen liessen, seien vorliegend keine ersichtlich. Zusammengefasst erweise sich das Ausstandgesuch als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf ohne Weiterungen nicht einzutreten sei (Urk. 2 Erwäg. 3). c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie sei zutiefst enttäuscht gewesen, dass das Verhältnis (zur Vorinstanz) nicht besser geworden sei, obwohl der früher mit ihren Fällen befasste Bezirksrichter die Abteilung gewechselt habe. Es sei ersichtlich geworden, dass Bezirksrichterin lic. iur. C._____ sie hasse; sie missachte ihre Grundrechte auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren. Sie habe gehört, der Grund dafür sei ein intimes Verhältnis mit dem Rechtsvertreter der Gegenpartei, was nach dem Urteil vom 4. Dezember 2023 glaubhaft töne, weil sie (die Klägerin) darin verpflichtet worden sei, jenem Rechtsvertreter, der sie gestalkt und terrorisiert habe, Fr. 15'000.-- zu bezahlen. Sie habe gegen jenes Urteil Berufung erheben müssen (Geschäfts- Nr. NP240004-O) und sie wäre erstaunt, wenn jene Berufung nicht gutgeheissen würde. Ihr Ausstandsgesuch sei begründet wegen krasser und wiederholter schwerer Verletzung der Richterpflichten. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, beide Verfahren (Geschäfts-Nrn. CG240006-L und CG240007-L) nicht Bezirksrichterin lic. iur. C._____ zuzuteilen, sondern einem unparteiischen, unvoreingenommenen Richter ausserhalb der 1. Abteilung (Urk. 1 S. 1-4). d) Mit diesen Beschwerdevorbringen legt die Klägerin lediglich ihre subjektive Sicht der Dinge dar; die dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen (oben Erwäg. 2.b) werden damit jedoch in keiner Weise beanstandet. Namentlich der vorinstanzlichen Erwägung, dass die Klägerin wisse, dass als ungerecht empfundene Entscheide mit den entsprechenden Rechtsmitteln zu rügen seien und im Allgemeinen keinen Ausstandsgrund darstellen würden, wird nichts entgegengestellt. Dass die Zusprechung einer Forderung nicht einmal ein schwaches Indiz für eine intime Beziehung der Gerichtsperson zur entsprechenden Partei darstellt, dürfte jedem

- 5 vernünftig denkenden Menschen einsichtig sein; das Vorbringen einer intimen Beziehung der abgelehnten Richterin zum Rechtsvertreter der Gegenpartei bleibt eine leere, durch nichts gestützte Behauptung und begründet als solche selbstredend keinen Ausstandsgrund. Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen und der darauf gestützten Schlussfolgerung, dass sich das Ausstandsgesuch der Klägerin als offensichtlich unbegründet erweise. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Ausstandsgesuch nur gegen bestimmte Gerichtspersonen gestellt werden kann, wogegen ein ganzes Gericht oder – wie hier – eine ganze Abteilung als solche nicht pauschal abgelehnt werden können. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Das Beschwerdeverfahren betrifft in der Hauptsache eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 30'001.-- (Vi-Urk. 2 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.

- 6 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'001.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo

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