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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.04.2024 RB240006

17 aprile 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·753 parole·~4 min·1

Riassunto

Nachbarrecht (Zuteilung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. April 2024 in Sachen A._____ Klägerin und Beschwerdeführerin gegen STWEG B._____-strasse …, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Nachbarrecht (Zuteilung) Beschwerde gegen eine Zuteilungsverfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 10. Januar 2024 (CG240007-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 8. Januar 2024 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) zwei Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Beklagten vom 20. April 2023 (vorinstanzliche Geschäfts-Nr. CG240006-L) und vom 19. Juni 2023 (vorinstanzliche Geschäfts-Nr. CG240007-L) ein und stellte dabei den Antrag, die Verfahren nicht Bezirksrichterin lic. iur. Iseli zuzuteilen (Vi-Urk. 2). Mit Zuteilungsverfügungen vom 10. Januar 2024 wurden die beiden Verfahren der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zugeteilt und mit Beschlüssen vom 24. Januar 2024 trat die Vorinstanz auf die Ausstandsgesuche gegen Bezirksrichterin lic. iur. Iseli nicht ein (Urk. 2). b) Gegen diese vier (ihr am 31. Januar 2024 zugestellten; Vi-Urk. 6/2) Entscheide erhob die Klägerin am Montag, 12. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1 – Die Zuteilungsverfügungen vom 10. Januar 2023 sowie die Beschlüsse vom 24. Januar 2024 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen bzw. die Vorinstanz bzw die Gerichtsleitungs der Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, CG240006 & CG240007 dem Kollegialgericht der 6. Abteilung zu überweisen bzw. ein Kollegial einer anderen Abteilung ausser der 1. Abteilung zu überweisen. 2 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." c) Da sich die Beschwerde gegen vier verschiedene Entscheide der Vorinstanz richtet, waren entsprechend vier Beschwerdeverfahren anzulegen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft die vorinstanzliche Zuteilungsverfügung vom 10. Januar 2024 im Verfahren CG240007-L. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-8). Die Klägerin hat den ihr auferlegten Vorschuss von Fr. 800.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens innert Nachfrist geleistet (Urk. 6-8). Da sich sodann die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der vorinstanzlichen Zuteilungsverfügung vom 10. Januar 2024 wurde die Klage im Verfahren CG240007-L der 1. Abteilung der Vorinstanz zuge-

- 3 teilt. Diese Zuteilung allein bedeutet keinen Nachteil für eine der Parteien. Die Zuteilungsverfügung ist damit nicht beschwerdefähig, d.h. eine Beschwerde dagegen ist nicht möglich (aus diesem Grund enthält die Zuteilungsverfügung auch keine Rechtsmittelbelehrung; vgl. Urk. 2). Auf die Beschwerde der Klägerin ist demgemäss nicht einzutreten. b) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 8. Januar 2024 zwar Bezirksrichterin lic. iur. Iseli abgelehnt und darum gebeten hatte, ihre Klage an eine andere Abteilung zuzuteilen, damit die von ihr abgelehnte Bezirksrichterin keinen Einfluss nehmen könne (Vi-Urk. 2 S. 2). Über dieses Ausstandsgesuch hat die Vorinstanz jedoch nicht mit der vorliegend angefochtenen Zuteilungsverfügung entschieden, sondern mit Beschluss vom 24. Januar 2024. Derselbe bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens RB240005-O (vgl. oben Erwäg. 1). Eine ganze Abteilung eines Gerichts kann ohnehin nicht pauschal abgelehnt werden. 3. a) Das Beschwerdeverfahren betrifft in der Hauptsache eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 30'001.-- (Vi-Urk. 2 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

- 4 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'001.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo

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