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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.02.2024 RB230034

6 febbraio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,249 parole·~11 min·3

Riassunto

Staatshaftung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB230034-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss und Urteil vom 6. Februar 2024

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich,

betreffend Staatshaftung Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juli 2023; Proz. CG230046

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 28. Juni 2023 (Eingangsdatum) beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Staatshaftungsklage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein (act. 1 und act. 2/1-4). Mit Beschluss vom 10. Juli 2023 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter anderem eine Frist an, um eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (act. 4/1 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/4, Dispositivziffer 2). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2023 rechtshilfeweise an seiner Wohnadresse, B._____ [Strasse] …, C._____ in Griechenland, zugestellt (act. 4, Dispositivziffer 4; act. 9/1). 1.2. Am 13. November 2023 übergab der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Athen eine Beschwerdeschrift gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 10. Juli 2023 mit folgenden Anträgen (act. 2 und act. 3): "1. Es sei festzustellen, dass eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch das Bezirksgericht vorliegt. Ausserdem handelt es sich im vorliegenden Fall um Rechtsverzögerung. 2. Die vorliegende Beschwerdeschrift sei auch zusätzlich als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht und die zuständigen Sachbearbeiter zu behandeln. 3. Dem Beschwerdeführer sei die kostenlose Rechtspflege zu bewilligen. Eine Erklärung über die finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers liegt dieser Schrift bei (Beilage 2)." Die Beschwerde erfolgte innert der Beschwerdefrist (vgl. act. 2 und act. 9/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-18). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers wird nachfolgend nur insoweit eingegangen, als sie für das vorliegende zivilrechtliche Beschwerdeverfahren gegen den vorinstanzlichen Beschluss wesentlich sind. 2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, die Vorinstanz habe ihm eine Frist zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz angesetzt in der Annahme, er habe in der Klageschrift kein solches Domizil definiert. Er habe jedoch – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – das geforderte Zustelldomizil ordentlich mit der Klageeinreichung bestimmt, indem er in der Klageschrift auf die Beilage 5 verwiesen habe. In dieser Beilage sei das Zustelldomizil aufgeführt. Dass die Vorinstanz diesen Verweis übersehen habe, lasse Zweifel darüber aufkommen, ob sie die Klageschrift mit der notwendigen Sorgfalt überprüft habe. Sollte der Vorinstanz die Beilage 5 vorgelegen und sie diese trotzdem unbeachtet gelassen haben, läge einerseits eine Diskriminierung des Beschwerdeführers sowie andererseits eine Verfahrensverzögerung vor. Deshalb reiche er auch eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ein. Im Weiteren sei der Beschluss der Vorinstanz vom 10. Juli 2023 erst am 12. Oktober 2023 zur rechtshilfeweisen Zustellung ausgefertigt und ihm deshalb auch erst am 9. November 2023 zugestellt worden. Aus den genannten Gründen sei der Beschluss der Vorinstanz widerrechtlich und versuche ihn in der Wahrnehmung seiner Rechte einzuschränken (act. 3). 3. 3.1. Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Entscheide ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die betroffene Partei muss den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 319 N 15 m.w.H.). Hierbei

- 4 handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung für das Rechtsmittelverfahren, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Art. 60 ZPO). Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PC130056 vom 6. Februar 2014, E. 8.1; PE110026 vom 6. Februar 2012, E. II./1). Der prozessleitende Entscheid kann dann immer noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. OGer ZH PP120005 vom 14. März 2012 = ZR 111 [2012] Nr. 28). 3.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Fristansetzung ein nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil entstanden sein soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht zu sehen. Auch alleine durch die Androhung , dass im Säumnisfall weitere Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen würden, entstehen ihm keine erkennbaren nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Ebensowenig ist in der geltend gemachten Verzögerung des Verfahrens durch die Fristansetzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu sehen (dazu unten E. 4). Auf die Beschwerde ist demnach insoweit nicht einzutreten. 3.3. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit seiner Klage eine Eingabe an das Handelsgericht des Kantons Zürich vom 16. Januar 2022, in der es unter anderem um die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils geht, als Beilage 5 einreichte (act. 6/2/5). Welches Zustelldomizil er für das aktuelle Verfahren betreffend Staatshaftung bezeichnen möchte, erklärte der Beschwerdeführer – entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift – in der Klageschrift jedoch nicht. Die Fristsetzung der Vorinstanz an den in Griechenland wohnhaften Beschwerdeführer zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz im Sinne von Art. 140 ZPO ist damit nicht zu beanstanden. 4. Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel "Aufsichtsbeschwerde" Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend. Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines

- 5 - Gerichts, eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu erledigen beziehungsweise innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotenen Frist vorzunehmen. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (vgl. zum Ganzen: FREIBURGHAUS/AHFELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2016, Art. 319 N 16 ff. und Art. 320 N 7). Vorliegend ist die Vorinstanz weder untätig geblieben noch handelt es sich um ein besonders dringliches Verfahren. Die rechtshilfeweise Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken in Zivilsachen ins Ausland nimmt erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch. Die Vorinstanz hatte den Beschluss vom 10. Juli 2023 für die rechtshilfeweise Zustellung erst in die griechische Sprache zu übersetzen (act. 7; Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivilund Handelssachen). Danach wurde der Zustellungsantrag mittels Formular der zuständigen Abteilung für internationale Rechtshilfe des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet (act. 9 und act. 10). Das Obergericht des Kantons Zürich bearbeitete den Zustellantrag am 22. August 2023 und sendete diesen an die zuständige Behörde in Athen (act. 10). Diese retournierte die Dokumente mit Schreiben vom 14. September 2023 mit dem Hinweis, dass der Zahlungsnachweis für die Zustellung nicht ausreichend sei (act. 8 und act. 10). Der erneute Zustellantrag mit den notwendigen Angaben im Zahlungsnachweis erfolgte am 12. Oktober 2023 (act. 9/4), weshalb dem Beschwerdeführer der Beschluss vom 10. Juli 2023 am 9. November 2023 zugestellt wurde (act. 9/1). Die Vorinstanz hat zeitnah nach der Rücksendung der Dokumente von der zuständigen Behörde in Athen erneut einen Zustellantrag mittels Formular und vollständiger Dokumentation versendet. In dieser Vorgehensweise ist keine Pflichtverletzung der Vorinstanz zu sehen. Sie hat jeweils innert angemessener Frist die notwendigen Amtshandlungen vorgenommen. Eine Rechtsverweigerung wird vom Beschwerdegegner sodann weder begründet noch geht eine solche aus den Akten hervor. Demnach ist die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung abzuweisen.

- 6 - 5. Der Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 3 S. 2 und S. 5 und act. 4/2-3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (RÜEGG/RÜEGG, in: Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, 2021, Art. 117 N 18). Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen erscheint die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 7. Der vorliegende Entscheid ist dem Beschwerdeführer mangels eines gültig bezeichneten Zustelldomizils in der Schweiz im Sinne von Art. 140 ZPO rechtshilfeweise an seinen Wohnort in Griechenland zuzustellen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.

- 7 - 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 3 sowie an die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'541'161.43. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 6. Februar 2024 Erwägungen: 1. 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 28. Juni 2023 (Eingangsdatum) beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Staatshaftungsklage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwe... 1.2. Am 13. November 2023 übergab der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Athen eine Beschwerdeschrift gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 10. Juli 2023 mit folgenden Anträgen (act. 2 und act. 3): "1. Es sei festzustellen, dass eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch das Bezirksgericht vorliegt. Ausserdem handelt es sich im vorliegenden Fall um Rechtsverzögerung. 2. Die vorliegende Beschwerdeschrift sei auch zusätzlich als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht und die zuständigen Sachbearbeiter zu behandeln. 3. Dem Beschwerdeführer sei die kostenlose Rechtspflege zu bewilligen. Eine Erklärung über die finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers liegt dieser Schrift bei (Beilage 2)." Die Beschwerde erfolgte innert der Beschwerdefrist (vgl. act. 2 und act. 9/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-18). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers wird nachfolgend nur insoweit eingegangen, als sie für das vorliegende zivilrechtliche Beschwerdeverfahren gegen den vorinstanzlichen Beschluss wesentlich sind. 2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, die Vorinstanz habe ihm eine Frist zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz angesetzt in der Annahme, er habe in der Klageschrift kein solches Domizil definiert. Er habe jedoch – entgegen d... 3. 3.1. Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Entscheide ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zul... 3.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Fristansetzung ein nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil entstanden sein soll, t... 3.3. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit seiner Klage eine Eingabe an das Handelsgericht des Kantons Zürich vom 16. Januar 2022, in der es unter anderem um die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils geht, als Beilag... 4. Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel "Aufsichtsbeschwerde" Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend. Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts, eine im Ge... 5. Der Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 3 S. 2 und S. 5 und act. 4/2-3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erford... 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr... 6.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 7. Der vorliegende Entscheid ist dem Beschwerdeführer mangels eines gültig bezeichneten Zustelldomizils in der Schweiz im Sinne von Art. 140 ZPO rechtshilfeweise an seinen Wohnort in Griechenland zuzustellen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 3 sowie an die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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