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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.09.2019 RB190025

13 settembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,577 parole·~8 min·5

Riassunto

Forderung / Arrestprosequierung (Revision)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB190025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 13. September 2019

in Sachen

A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ A.G., Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung / Arrestprosequierung (Revision) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 5. Juni 2019 (BR170003-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 17. März 2016 (Geschäfts-Nr. CG120123-L) war die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Revisionsklägerin) zur Rückzahlung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 1'156'696.40 an die Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Revisionsbeklagte) verpflichtet worden. Einer dagegen erhobenen Berufung der Revisionsklägerin war kein Erfolg beschieden (Urk. 42 S. 2). Am 3. November 2017 reichte die Revisionsklägerin beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 17. März 2016 ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 13. November 2017 wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 42'313.– zu leisten und eine hiesige Zustelladresse zu bezeichnen (Urk. 5). Nachdem die Verfügung der Revisionsklägerin durch die Schwedischen Behörden innert eines halben Jahres nicht zugestellt werden konnte, erliess die Vorinstanz am 11. Juli 2018 einen gleichlautenden Beschluss, dessen Zustellung an die Revisionsklägerin am 3. August 2018 erfolgte (Urk. 11 ff.). Mit Eingabe vom 20. August 2018 ersuchte die Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, es sei von einem reduzierten Streitwert auszugehen. Des Weiteren bezeichnete sie "unter Vorbehalt" ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (Urk. 15). Mit Beschluss vom 12. September 2018 wies die Vorinstanz sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch das Begehren um Neufestsetzung des Gerichtskostenvorschusses ab und setzte der Klägerin erneut Frist zu dessen Leistung an (Urk. 17). Die von der Revisionsklägerin am 21. September 2018 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der hiesigen Kammer vom 19. Dezember 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 22). Das Bundesgericht trat auf die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Februar 2019 nicht ein (Urk. 24). Am 25. Februar 2019 stellte die Revisionsklägerin bei der Vorinstanz ein Sistierungsgesuch und verlangte die Sistierung des Verfahrens "bis zur Erledigung der laufenden Strafanzeige im Verfahren bei der Strafkammer des Obergerichts Zürich" (Urk. 25/1). Mit Verfügung vom 1. März 2019 wies die Vorinstanz die Revisionsklägerin darauf hin, dass über das Sistierungsgesuch erst nach Eingang

- 3 des Gerichtskostenvorschusses zu entscheiden sei, und setzte ihr abermals Frist zu dessen Leistung an (Urk. 27). Mit Eingabe vom 11. März 2019 reichte die Revisionsklägerin eine Klageänderung ins Recht und verband damit Anträge um Neuberechnung des Vorschusses sowie um Neubeurteilung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 29). Mit Beschluss vom 21. März 2019 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich aufgrund der Anträge der Revisionsklägerin weder eine Neufestsetzung des Gerichtskostenvorschusses aufdränge, noch sich an der Aussichtslosigkeit des Revisionsprozesses etwas ändere, und setzte der Revisionsklägerin schliesslich eine letzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 42'313.– an. Weder der dagegen erhobenen Beschwerde an die hiesige Kammer (Urk. 34) noch der Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 35) waren Erfolg beschieden. Mit Beschluss vom 5. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch der Revisionsklägerin nicht ein (Urk. 36 = Urk. 42). 1.2. Hiergegen erhob die Revisionsklägerin am tt.mm.2019 (Poststempel tt.mm.2019) rechtzeitig (Urk. 37 f.; www.amtsblatt.zh.ch) Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 41): " 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 5.6.2019 (BR 170 003) sowie die verlangten Kosten CHF 5'000.– seien aufzuheben, und auf die Revision sei einzutreten. 2. Das beantragte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei ausnahmsweiser rückwirkend zu genehmigen. 3. Die unentgeltliche Rechtspflege sei im Verfahren beim Obergericht auch zu bewilligen. 4. Der Streitwert sei nach den neuen Tatsachen neu festzustellen. 5. Eventuell sei der vorliegende Prozess, bis Erledigung der durch das Handelsgericht ZH erlassenen vorsorglichen Massnahmen vom 14.5.2019 (Prozess HE 190 171) zu sistieren." 1.3. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, mit der auf eine 30-tägige Berufungsfrist hingewiesen wurde, ist falsch. Gemäss Art. 332 ZPO ist der Entscheid über das Revisionsgesuch mit Beschwerde anfechtbar, weshalb die Rechtsmittel-

- 4 eingabe der Revisionsklägerin als Beschwerde entgegenzunehmen ist. Aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kann die Revisionsklägerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten, beträgt doch gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO die Beschwerdefrist ebenfalls 30 Tage. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 40). Da sich die Beschwerde der Revisionsklägerin sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass mit Beschluss vom 21. März 2019 der Revisionsklägerin eine letzte Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden sei und den dagegen erhobenen Rechtsmitteln weder die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, noch diese erfolgreich gewesen seien. Entsprechend sei die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses am 8. April 2019 abgelaufen. Der Kostenvorschuss sei innert Frist bzw. bis zum Entscheiddatum am 5. Juni 2019 nicht eingegangen, weshalb auf das Revisionsgesuch der Revisionsklägerin androhungsgemäss nicht einzutreten sei (Urk. 42 S. 4). 3.2. Das ursprüngliche Armenrechtsgesuch der Revisionsklägerin wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2019 letztinstanzlich abschlägig beurteilt, indem auf die Beschwerde der Revisionsklägerin nicht eingetreten wurde (Urk. 24). Damit aber hatte die Revisionsklägerin den Instanzenzug in Bezug auf ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Revisionsverfahren ausgeschöpft. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wurde ihr mit Beschluss vom 21. März 2019 eine letzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Die bei der hiesigen Kammer dagegen erhobene Be-

- 5 schwerde wurde mit Urteil vom 4. April 2019 abgewiesen (Urk. 34). Auf die wiederum dagegen erhobenen Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Mai 2019 nicht eingetreten (Urk. 35). Damit ist auch über die Nachfristansetzung der Vorinstanz durch alle Instanzen rechtskräftig entschieden worden. Die Eingabe der Revisionsklägerin vom 8. August 2019 ist als Beschwerde unzureichend, da sie sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinandersetzt. Sie wiederholt einzig das im Verfahren bereits mehrfach Vorgebrachte bzw. äussert sich im Wesentlichen zum Inhalt ihres Revisionsgesuchs sowie den Revisionsgründen und unterlässt es auszuführen, wieso die in vorstehender Erwägung 3.1. wiedergegebenen erstinstanzlichen Entscheidgründe nicht korrekt sein sollen. So tut sie namentlich nicht dar, inwiefern die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses noch nicht abgelaufen sei oder sie den Kostenvorschuss innert Frist geleistet hätte. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt. Auf die Beschwerde der Revisionsklägerin ist daher infolge ungenügender Begründung nicht einzutreten. Nur der Vollständigkeit sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeanträge Ziff. 2, 4 und 5 keinen Bezug zum vorinstanzlichen Erledigungsentscheid aufweisen und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind (vgl. auch Art. 326 Abs. 1 ZPO, vorstehend E. 2). 4.1. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt Fr. 2'156'696.40 (Urk. 5 S. 2). Gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Revisionsklägerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Revisionsbeklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4.2. Die Revisionsklägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 1). Dieses Gesuch ist jedoch zu-

- 6 folge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Revisionsklägerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 41, Urk. 43 und Urk. 44/2-20 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 13. September 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber versandt am: mc

Beschluss vom 13. September 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 41, Urk. 43 und Urk. 44/2-20 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in ...

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