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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.08.2019 RB190019

2 agosto 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,787 parole·~9 min·5

Riassunto

Feststellungsklage (Rechtsverweigerung / -verzögerung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB190019-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 2. August 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

2. Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Beschwerdegegner,

betreffend Feststellungsklage (Rechtsverweigerung / -verzögerung) im Verfahren CP180005 des Bezirksgerichtes Zürich

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat mit Eingabe vom 21. Juni 2018 beim dem Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz) eine (erbrechtliche) Feststellungsklage (Geschäfts-Nr. CP180005) und später noch eine Auskunfts- und Erbschaftsklage (vgl. act. 5/43) eingereicht (Geschäfts-Nr. CP180012). In seiner Feststellungsklage hat er unter anderem beantragt, es sei festzustellen, dass die Testamente von C._____ vom 16. Oktober 2010 und vom 18. Mai 2003, worin B._____, Beklagter und Beschwerdegegner 1 (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), als Alleinerbe und Willensvollstrecker sowie als Haupterbe und Willensvollstrecker eingesetzt werde, nichtig seien, weil dieser erbunwürdig sei. Der Beschwerdeführer stellte zahlreiche weitere Rechtsbegehren und vertrat in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, es gebe keine gültigen Testamente (mehr), weshalb es keine testamentarischen Erben gebe, die gesetzliche Erbfolge zum Zuge komme und die Erbschaft somit an ihn als einzigen gesetzlichen Erbe falle (vgl. act. 5/1 und 5/3; Prot. Vi. S. 9 ff.). 1.2 Mit Beschwerde vom 9. Juli 2019 verlangt der Beschwerdeführer, es sei der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung seiner erbrechtlichen Feststellungsklage anzusetzen (vgl. act. 2 zweitletzte Seite). Damit erhebt der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend seine bei der Vorinstanz zurzeit hängige Feststellungsklage mit der Geschäfts-Nr. CP180005. Die mit der Beschwerde eingereichten Beilagen (vgl. act. 3/1-6) betreffen ausschliesslich die separat geführten Verfahren RU190040 und RU190041 bei der Kammer. 1.3 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (vgl. act. 5/1-58). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Beschwerdegegner 1 ist mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie von act. 2 zuzustellen.

- 3 - 2. Prozessuales 2.1 Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind jederzeit mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 17). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, wobei der Gestaltungsspielraum der erstinstanzlichen Gerichte zu berücksichtigen ist und eine Pflichtverletzung deshalb nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 320 N 7). 2.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Im Rahmen der Begründung hat sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen dieser nach seiner Auffassung falsch ist. Das gilt grundsätzlich auch für nicht anwaltlich vertretene Parteien, doch dürfen bei ihnen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m.w.H.). Es genügt hier als Begründung, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.).

- 4 - 3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1 Die Vorinstanz hat im erwähnten Verfahren am 10. April 2019 eine Instruktionsverhandlung / Referentenaudienz durchgeführt (vgl. Prot. Vi. S. 6 ff.). In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 56 ZPO befragt und wurden Vergleichsgespräche geführt, die scheiterten (vgl. Prot. Vi. S. 14). Der Referent erläuterte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 zudem den weiteren Verfahrensablauf und wies insbesondere darauf hin, dass es sinnvoll erscheine, zunächst die Feststellungsklage zu behandeln und das Verfahren über die klägerische Erbschafts- und Auskunftsklage zu sistieren. Damit erklärten sich der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 einverstanden (vgl. Prot. Vi. S. 15). Weitere Verfahrensschritte wurden seither im Verfahren zur Feststellungsklage nicht vorgenommen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz müsse nun das Recht von Amtes wegen anwenden und feststellen, welche Personen Erbe und welche Nichterben im Nachlass C._____ seien. Der Sachverhalt sei klar und eindeutig und müsse nicht mehr abgeklärt werden. Ein Beweisverfahren müsse für diese erbrechtlichen Feststellungen nicht durchgeführt werden (vgl. act. 2, zweitletzte Seite). 3.3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer bezogen. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln: Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden namentlich nicht unnütze Zeit haben verstreichen lassen. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausglei-

- 5 chende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem Verhalten selber zur Verzögerung beigetragen hat. Ein solches Verhalten muss sich die Partei anrechnen lassen (vgl. BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2; 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017, E. 2.2 je m.w.H.). 3.3.2 Die Feststellungsklage des Beschwerdeführers ist seit gut einem Jahr bei der Vorinstanz hängig. In dieser Zeit befand die Vorinstanz namentlich über ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für eine Schlichtungsverhandlung und für das Gerichtsverfahren (vgl. act. 5/2, 5/22 und 5/40), lud zu einer Verhandlung auf den 18. Oktober 2018 vor, nahm die Ladung zwecks Verfahrenskoordination jedoch wieder ab, da am 29. Oktober 2018 eine Verhandlung beim Friedensrichteramt stattfand (vgl. act. 5/36), setzte dem Beschwerdeführer Frist an, um die Klagebewilligung hinsichtlich der zweiten Klage einzureichen (vgl. act. 5/40), und führte die erwähnte Instruktionsverhandlung durch. Zwar sind seit diesem letzten Verfahrensschritt mittlerweile rund 3 Monate verstrichen, ohne dass die Vorinstanz einen weiteren Verfahrensschritt angeordnet hätte. Doch erscheint diese Zeitdauer vor dem Hintergrund der notorisch hohen Geschäftslast der Vorinstanz und der Bezirksgerichte im Allgemeinen nicht als unangemessen, zumal das Fehlen eines den Parteien eröffneten Verfahrensschrittes per so noch nicht bedeutet, dass die Sache unbearbeitet blieb. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Streitgegenstand der Feststellungsklage und die damit verbundene Interessenlage des Beschwerdeführers bezüglich der Feststellung der Nichtigkeit / Ungültigkeit der Testamente raschere Entscheide erfordern soll. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens der Vorinstanz liegt zum heutigen Zeitpunkt auf jeden Fall nicht vor. 3.4 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen. Auch wenn es für den Beschwerdeführer klar erscheinen mag, wer Erbe und wer Nichterbe ist im Nachlass C._____ (und dass seine Klage gutzuheissen sei), muss sich noch zeigen, ob die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen und zivilprozessualen Anforderungen an Behauptungen und Bestreitungen der Parteien klar und einfach festzustellen ist. Erbrecht-

- 6 liche Klagen weisen – worauf bereits im Urteil der Kammer vom 13. April 2018 (OGer ZH LF170077) hingewiesen wurde – in der Regel eine hohe Komplexität auf. Der Entscheid, ob und welche weiteren Verfahrensschritte im Verfahren über die Feststellungklage notwendig sein werden, namentlich ob allenfalls in einem späteren Zeitpunkt ein Beweisverfahren durchzuführen ist, ist der Vorinstanz überlassen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Grundlage für die Festsetzung von Gebühren bilden im Zivilprozess der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichtes sowie die Schwierigkeit des Falles (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Der Streitwert von Zwischenentscheiden, die kleine Schritte auf dem Weg zum Urteil über die (ganze) Sache darstellen, folgt demjenigen der Hauptsache (vgl. DIGGELMANN, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 91 N 7). In der Hauptsache hat die Vorinstanz eine Feststellungsklage des Beschwerdeführers zu beurteilen. Der Streitwert von Feststellungsbegehren entspricht dem Wert des Rechts oder Rechtsverhältnisses, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll (vgl. BK ZPO- STERCHI, Bern 2012, Art. 91 N 5). Da der Beschwerdeführer mit seiner Feststellungsklage bezweckt, der gesetzlichen Erbfolge zum Durchbruch zu verhelfen, wonach er als einziger gesetzlicher Erbe das Erbe mit einem Nachlasssteuerwert von Fr. 1'755'000.– (vgl. OGer ZH LF170077) erhalten werde, entspricht der Streitwert seiner Feststellungsklage diesem Steuerwert des Nachlasses. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von §§ 4 und 12 GebV OG insbesondere mit Blick auf den geringen Aufwand jedoch auf das Minimum von Fr. 150.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte der Beschwerdeführer für dieses Beschwerdeverfahren (vgl. anders im Verfahren OGer ZH LF170077) nicht; ein solches hätte allerdings wegen Aussichtslosigkeit dieser Beschwerde ohnehin nicht gutgeheissen werden können.

- 7 - 4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an den Beschwerdegegner 1, an Letzteren unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, alles gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende:

lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am:

Urteil vom 2. August 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an den Beschwerdegegner 1, an Letzteren unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, alles gegen Empfangsschein, und an die Obergeric... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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