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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.04.2019 RB190008

4 aprile 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,770 parole·~9 min·5

Riassunto

Arrestprosequierung (Revision, Kostenvorschuss)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB190008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 4. April 2019

in Sachen

A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ A.G., Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Arrestprosequierung (Revision, Kostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 21. März 2019 (BR170003-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. März 2016 (Geschäfts-Nr. CG120123-L) war die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Revisionsklägerin) zur Rückzahlung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 1'156'696.40 an die Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Revisionsbeklagte) verpflichtet worden (Urk. 5/4/94). Einer dagegen erhobenen Berufung der Revisionsklägerin war kein Erfolg beschieden (5/4/99). Am 3. November 2017 reichte die Revisionsklägerin beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 17. März 2016 ein (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 13. November 2017 wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 42'313.– zu leisten und eine hiesige Zustelladresse zu bezeichnen (Urk. 5/5). Da diese Verfügung der Revisionsklägerin durch die Schwedischen Behörden innert eines halben Jahres nicht zugestellt werden konnte, erliess die Vorinstanz am 11. Juli 2018 einen gleichlautenden Beschluss, dessen Zustellung an die Revisionsklägerin am 3. August 2018 erfolgte (Urk. 5/11 ff.). Mit Eingabe vom 20. August 2018 ersuchte die Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, es sei von einem reduzierten Streitwert auszugehen. Des Weiteren bezeichnete sie "unter Vorbehalt" ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (Urk. 5/15). Mit Beschluss vom 12. September 2018 wies die Vorinstanz sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch das Begehren um Neufestsetzung des Gerichtskostenvorschusses ab und setzte der Klägerin erneut Frist zu dessen Leistung an (Urk. 5/ 17). Die von der Revisionsklägerin am 21. September 2018 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der hiesigen Kammer vom 19. Dezember 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 5/22). Das Bundesgericht trat auf die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Februar 2019 nicht ein (Urk. 5/24). Am 25. Februar 2019 stellte die Revisionsklägerin bei der Vorinstanz ein Sistierungsgesuch und verlangte die Sistierung des Verfahrens "bis zur Erledigung der laufenden Strafanzeige im Verfahren bei der Strafkammer des Obergerichts Zürich" (Urk. 5/25/1). Mit Verfügung vom 1. März 2019 wies die Vorinstanz

- 3 die Revisionsklägerin darauf hin, dass über das Sistierungsgesuch erst nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses zu entscheiden sei, und setzte ihr abermals Frist zu dessen Leistung an (Urk. 5/27). Mit Eingabe vom 11. März 2019 reichte die Revisionsklägerin eine Klageänderung ins Recht und verband damit Anträge um Neuberechnung des Vorschusses sowie um Neubeurteilung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/29). Mit Beschluss vom 21. März 2019 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich aufgrund der Anträge der Revisionsklägerin weder eine Neufestsetzung des Gerichtskostenvorschusses aufdränge, noch sich an der Aussichtslosigkeit des Revisionsprozesses etwas ändere, und setzte der Revisionsklägerin schliesslich Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 42'313.– an (Urk. 5/31 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob die Revisionsklägerin am 26. März 2019 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 1): "1. Die verlangten Gerichtskosten CHF 42'303.– sei abzunehmen und diese sei neu festzustellen. 2. Die Klageänderung sei zur Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei festzustellen, dass der Vergütungsauftrag vom 18.12.2007 gefälscht ist. 4. Es sei festzustellen, dass der Klägerien der Beklagten mit dem Vergütungsauftrag vom 18.12.2007 nicht geplündert und sie auch nicht als Selbstbedienungsladen genutzt hat. 5. Es sei festzustellen, das die Klägerin keine Schuldnerin der Beklagten ist. 6. Wegen übler Nachrede nach Art 173/174 StGB oder Art 177 StGB sowie falscher Anschuldigungen nach Art 303 StGB sei die Beklagte für schuldig zu erklären. 7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei im Verfahren beim Obergericht auch zu genehmigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 4 - 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog, dass die Klageänderungsanträge inhaltlich das Kernthema des ursprünglichen Revisionsprozesses betreffen würden und die Klägerin mit ihren Rechtsbegehren die Revisionsklage weder zurückziehe noch beschränke. Damit bleibe der bisher festgestellte Streitwert in vollem Umfang bestehen, so dass sich weder eine Neufestsetzung des Vorschusses für die Gerichtskosten aufdränge, noch sich an der Aussichtslosigkeit des Revisionsprozesses mit den ursprünglichen und den neuen Rechtsbegehren etwas ändere, weshalb der Klägerin letztmals Gelegenheit zu geben sei, den zuletzt mit Beschluss vom 12. September 2018 festgesetzten Kostenvorschuss von Fr. 42'313.– zu leisten (Urk. 2 S. 2). c) Das ursprüngliche Armenrechtsgesuch der Revisionsklägerin wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2019 letztinstanzlich abschlägig beurteilt, indem auf die Beschwerde der Revisionsklägerin nicht eingetreten wurde (Urk. 5/24). Damit aber hat die Revisionsklägerin den Instanzenzug in Bezug auf ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Revisionsverfahren ausgeschöpft. Im Rahmen einer Klageänderung machte die Revisionsklägerin daraufhin vor Vorinstanz sinngemäss geltend, es sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund neuer Tatsachen in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 5/29 S. 2 und S. 5). Die Möglichkeit einer Wiedererwägung wurde in der Schweizerischen Zivilprozessordnung zwar nicht in allgemeiner Weise statuiert, ihre Zulässigkeit ergibt sich jedoch aus dem Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit prozessleitender Verfügungen (für Beweisverfügungen ausdrücklich Art. 154 Satz 3 ZPO). Allerdings haben die Parteien nie Anspruch auf

- 5 - Wiedererwägung, jedenfalls nicht ohne Änderung der massgebenden Verhältnisse. Solche neuen Begebenheiten, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würden, vermag die Revisionsklägerin gerade keine geltend zu machen. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Klageänderungsanträge inhaltlich das Kernthema des bisherigen Revisionsprozesses betreffen würden, zumal die Revisionsklägerin mit ihren Rechtsbegehren die Revisionsklage weder zurückgezogen noch beschränkt habe. An der Aussichtslosigkeit ihrer Anträge ändere sich dadurch nichts (Urk. 2 S. 2). Auch mit ihrer Beschwerde vermag die Revisionsklägerin nicht darzutun, inwiefern sie im Rahmen einer "Klageänderung" mit Bezug auf die allgemeinen Prozessaussichten vor Vorinstanz wesentlich Neues vorgebracht hätte. Soweit sie neu Ansprüche nach Art. 28 ff. ZGB (Ehrverletzung) geltend machen will, welche Ansprüche in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen seien und in sachlichem Zusammenhang zum Revisionsverfahren stünden, bleiben ihre Vorbringen weitestgehend unverständlich (Urk. 5/29 S. 2; Urk. 1 S. 5). Aus den Ausführungen der Revisionsklägerin ergibt sich vor allem, dass sie nicht zwischen Sach- und Revisionsverfahren zu unterscheiden vermag. So wäre eine Klageänderung erst bei Gutheissung des Revisionsbegehrens und bei Wiederaufnahme des ursprünglichen Sachverfahrens denkbar. Eine Klageänderung nach Art. 227 ZPO im Rahmen des Revisionsverfahrens, wie sie die Revisionsklägerin geltend machen will, ist jedenfalls im Gesetz nicht vorgesehen. Damit bleibt es letztlich dabei, dass für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Prozessaussichten des Revisionsverfahrens massgeblich sind. Diese wurden aber – wie dargelegt – über alle Instanzen abschlägig beurteilt. Somit besteht keine Veranlassung, den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Vorinstanz vom 12. September 2018 in Wiedererwägung zu ziehen. d) Im Übrigen hielt bereits die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeanträge Ziff. 3 und 5 nicht Gegenstand des vorliegenden, sich gegen einen konkreten Entscheid richtenden Revisionsprozesses sein können (Urk. 2 S. 2). Darüber hinaus sind auch im Beschwerdeverfahren die Rechtsbegehren so zu formulieren, dass sie zum Urteilsdispositiv erhoben werden können. Dieser Anforderung genügt die Revisionsklägerin mit ihren Beschwerdeanträgen Ziff. 4 bis 6

- 6 nicht, wobei auf den Beschwerdeantrag Ziff. 6 bereits zufolge fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten wäre. 3. Gemäss BGE 138 III 163 darf von einer Partei die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses erst dann gefordert werden, wenn über deren Armenrechtsgesuch entschieden worden ist. Dies ist vorliegend erfolgt: Über das vorinstanzlich gestellte Armenrechtsgesuch der Klägerin hat die Vorinstanz mit Beschluss vom 12. September 2018 entschieden und dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar. Der Revisionsklägerin ist daher keine neue Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen, zumal nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Februar 2019 erneut zwei Frist- bzw. Nachfristansetzungen erfolgten. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Revisionsklägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 1). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 7 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Revisionsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 4. April 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: bz

Beschluss und Urteil vom 4. April 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in ...

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