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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.08.2018 RB180015

14 agosto 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,005 parole·~15 min·7

Riassunto

Aufhebung Beschluss / Kostenvorschuss / Sicherheitsleistung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB180015-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 14. August 2018

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Baugenossenschaft B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Aufhebung Beschluss / Kostenvorschuss / Sicherheitsleistung

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. April 2018; Proz. CG170005

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Seit dem 16. Januar 2017 ist am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eine Klage von A._____ (fortan Kläger) gegen die Baugenossenschaft B._____ (fortan Beklagte) rechtshängig (act. 5/1). In der Sache geht es um einen Generalversammlungsbeschluss, mit welchem der Kläger aus der Genossenschaft ausgeschlossen wurde. Namentlich macht der Kläger geltend, anlässlich der Generalversammlung vom 12. Mai 2016 habe Rechtsanwalt X._____, welcher als Vertreter der Beklagten gehandelt habe, geäussert, der Kläger habe den objektiven Tatbestand der Erpressung erfüllt. Die Generalversammlung habe damit durch mutmasslich kriminelle Einflussnahme des Vertreters des Vorstandes entschieden, weshalb der Beschluss über den Ausschluss des Klägers aus der Genossenschaft aufzuheben, eventualiter als nichtig zu erklären sei. Weiter ersuchte der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz (act. 5/2). 1.2. Mit Beschluss vom 20. Februar 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab (act. 5/7). Gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Kläger Beschwerde, welche durch die Kammer mit Entscheid vom 3. April 2017 abgewiesen wurde (act. 5/12). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht trat dieses mit Urteil vom 2. August 2017 nicht ein (act. 5/13). In der Folge setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. August 2017 – nachdem sie dies bereits mit Beschluss vom 20. Februar 2017 getan hatte – erneut Frist an, sich zur Höhe des Streitwertes zu äussern und wies – ebenfalls erneut – die Beklagte und deren Rechtsvertreter X._____ auf einen möglichen Interessenkonflikt hin und lud sie ein, die Stellvertretung im hängigen Prozess zu ändern (act. 5/14). Nachdem der Kläger bereits mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erklärt hatte, es gebe keinen bezifferbaren wirtschaftlichen Wert (act. 5/9), äusserte sich die Be-

- 3 klagte mit Eingabe vom 29. August 2017 zum mutmasslichen Streitwert und beantragte zudem, es sei der Kläger zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten. Sodann liess sich die Beklagte dahingehend verlauten, ein Interessenskonflikt des Vertreters sei nicht gegeben (act. 5/17). Diese Eingaben wurden den Parteien gegenseitig zur Kenntnis und Stellungnahme zugestellt (act. 5/19). Nachdem keine Stellungnahmen eingingen, verpflichtete die Vorinstanz den Kläger mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'069.– sowie zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten von Fr. 5'164.– (act. 5/23). Der Kläger bezahlte innert Frist nicht. Die Vorinstanz setzte ihm mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 eine (erste) Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO von fünf Tagen an zur Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheit für die Parteientschädigung (act. 5/25). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 ersuchte der Kläger darum, die Zahlungsfrist sei ihm abzunehmen, und das Verfahren sei zu sistieren – es sei das Ergebnis des Parallelverfahrens betreffend Persönlichkeitsverletzung abzuwarten (act. 5/27). Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch um Verfahrenssistierung ab und setzte erneut eine (zweite) Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Prozesskostenvorschusses und der Sicherheit für die Parteientschädigung an (act. 5/28). Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 14. Februar 2018 nicht ein (act. 5/30). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 9. April 2018 erneut eine (dritte) Nachfrist von fünf Tagen an, um den Kostenvorschuss und die Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten (5/32). 1.3 Mit Eingabe vom 13. April 2018 stellte der Kläger der Vorinstanz folgende Anträge (act. 5/34): 1. Die Zahlungsfrist sei dem Klägerin einstweilen abzunehmen und neu anzusetzen. 2. Die Sicherheitsleistung für die Beklagte sei von Amtes wegen, eventualiter im Sinne einer Wiedererwägung aufzuheben eventualiter neu zu evaluieren.

- 4 - 3. Der Streitwert sei im Sinne einer Wiedererwägung neu zu evaluieren eventualiter sei das Gesuch um UP neu zu evaluieren, eventualiter das Beweisergebnis im Fall CP 170007 abzuwarten und dann neu zu evaluieren. 4. Das Gericht habe dem Kläger genau zu bezeichnen, wo der Barvorschuss zu bezahlen ist und dem Kläger eine Liste mit Instituten auszuhändigen, welche Garantien i.S.v. Art. 100 Abs. 2 ZPO anbieten. Am 19. April 2018 setzte die Vorinstanz die Nachfrist zum vierten Mal an, mit der folgenden Verfügung (act. 3 = 4 = 5/36, nachfolgend zitiert als act. 4): 1. Die prozessualen Begehren in der Eingabe des Klägers vom 13. April 2018 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der klagenden Partei wird eine Nachfrist von 3 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 4'069.– zu leisten, mit dem Hinweis, dass offensichtlich unbegründete Eingaben und Einwände gegen die Kautionierung während laufender Nachfrist nicht zur Ansetzung einer weiteren Nachfrist führen, sondern im Falle der Nichtbezahlung des Vorschusses die Säumnisfolgen eintreten. Bei Säumnis wird auf die Klage nicht eingetreten. 3. Dem Kläger wird eine Nachfrist von 3 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Parteientschädigung der Beklagten eine Sicherheit von Fr. 5'164.– zu leisten, mit dem Hinweis, dass offensichtlich unbegründete Eingaben und Einwände gegen die Kautionierung während laufender Nachfrist nicht zur Ansetzung einer weiteren Nachfrist führen, sondern im Falle der Nichtbezahlung der Sicherheit die Säumnisfolgen eintreten. Bei Säumnis wird auf die Klage nicht eingetreten. 4. [Mitteilungen] 1.4 Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 26. April 2018 rechtzeitig Beschwerde, in welcher er folgende Anträge stellte (act. 2): 1. Der Entscheid sei im Sinne der Erwägungen aufzuheben resp. abzuändern. 2. Es sei festzustellen dass die Verfügung keine Rechtmittelbelehrung enthält und eventualiter zur Verbesserung zurückzuweisen. 3. Der Streitwert sei mit Fr. 0.– festzustellen und die gerichtliche Grundgebühr mit Fr. 150.– festzulegen. 4. Es sei keine Kaution für die Prozessentschädigung aufzuerlegen.

- 5 - 4. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung ein Rechtspfusch ist. I. Prozessantrag 1. Dem Beschwerdeführer sie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren mit der Begründung, dass er aufgrund mangelnden Einkommens die Prozesskaution(en) nebst dem Lebensunterhalt nicht aufbringen kann, ggf. sei dem Beschwerdeführer eine Frist zu setzen dafür Belege einzureichen. 2. Die Frist für den Kostenvorschuss sei dem Beschwerdeführer abzunehmen und neu anzusetzen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–37). Es wurde davon abgesehen, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beklagten ist mit dem Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung betrifft in der Sache die Leistung eines Vorschusses und einer Sicherheit, auch wenn ebenfalls prozessuale Vorfragen dazu behandelt werden. Sie ist damit beschwerdefähig (Art. 103 ZPO). 3. 3.1 Der Kläger bemängelt, die Vorinstanz habe auf der angefochtenen Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung angebracht (vgl. act. 2 S. 2). Bei prozessleitenden Verfügungen ist das nicht zwingend erforderlich (vgl. ZK ZPO-STAEHLIN, a.a.O., Art. 238 N 5; vgl. auch KAUFMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 N 23; KRIECH, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 238 N 1). Die Beschwerde wurde zudem rechtzeitig eingereicht, sodass der Punkt ohnehin gegenstandslos ist. 3.2 Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, die Beklagte habe keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung für eine Parteientschädigung, da sie durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Februar 2017 aufgefordert worden sei, die Vertretung zu ändern. Dies habe sie nicht getan, und sie sei darum nicht als berufsmässig vertreten zu betrachten. Weiter sei die von der Beklagten aufgeführte und von

- 6 der Vorinstanz übernommene Begründung zur Höhe des Streitwertes – namentlich, dass durch die Aufhebung eines Generalversammlungsbeschlusses die Durchführung einer neuen Generalversammlung notwendig sei – unhaltbar und nicht zutreffend. Entsprechend sei der Entscheid bezüglich der Sicherheit für die Parteientschädigung und die Höhe des Kostenvorschusses in Wiedererwägung zu ziehen (act. 5/34). Die Vorinstanz erwog, die vom Kläger in seiner Eingabe vom 13. April 2018 angeführten Behauptungen vermöchten weder eine Abänderung des angenommenen Streitwertes, noch des angesetzten Kostenvorschusses oder der Sicherheit für die Parteientschädigung zu begründen (act. 4 S. 2). Vor Rechtsmittelinstanz wiederholte der Kläger weitgehend seinen bereits vor Vorinstanz geltend gemachten und oben wiedergegebenen Standpunkt (vgl. E. 3.1.1, act. 2). Wie gezeigt, hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. April 2018 den Kläger verpflichtet, einen Kostenvorschuss und eine Sicherheit für die Parteientschädigung der Gegenseite zu leisten (act. 32). Die Rechtmittelfrist für diese Verfügung lief unbenutzt ab. Der Kläger verlangte schon vor Vorinstanz wie auch heute, es sei auf die Verfügung über Vorschuss/Sicherheit aus den von ihm dargelegten Gründen zurückzukommen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Frage, ob der Kläger eine Wiedererwägung verlangen kann. Eine Revision gemäss Art. 328 ZPO, welche beispielsweise gestützt auf nachträglich erfahrene erhebliche Tatsachen oder nachträglich entdeckte Beweismittel verlangt werden kann, richtet sich gegen materiell rechtskräftige Entscheide (vgl. auch BSK ZPO- HERZOG, 3. Aufl. 2017, Art. 328 N 1 ff. u. insb. N 24 u. 27) und scheidet daher bei prozessleitenden Verfügungen von Vornherein aus. Ansonsten sieht die ZPO eine Wiedererwägung nicht ausdrücklich vor. Dass auf einen Entscheid über Vorschuss/Sicherheit grundsätzlich zurückgekommen werden kann, ergibt sich aus Art. 100 Abs. 2 ZPO, demgemäss das Gericht die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben kann. Dasselbe muss für den Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichts-

- 7 kosten gelten. Um auf einen solchen Entscheid zurückzukommen, bedarf es allerdings geänderter Umstände (beispielsweise einer Klageerweiterung, neuer Tatsachen oder Beweisanträge), aufgrund derer die Höhe der Kaution oder des Vorschusses als zu hoch oder zu tief erscheint (vgl. z.B. BSK ZPO-RÜEGG/ RÜ- EGG, a.a.O., Art. 100 N 3). Dieser Voraussetzungen bedarf es konsequenterweise ebenso, wenn die Wiedererwägung eines Entscheids nicht durch das Gericht initiiert wird, sondern eine Partei ein entsprechendes Gesuch stellt. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Möglichkeit der Wiedererwägung im Zusammenhang mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang, zur Wiedererwägung eines Entscheids bedürfe es des Vorliegens veränderter Verhältnisse seit dem ersten Entscheid, oder die gesuchstellende Partei müsse Tatsachen und Beweismittel vorbringen, welche ihr im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder welche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht hätten geltend gemacht werden können, resp. hierzu keine Veranlassung bestanden habe (z.B. BGer 5D_112/2015 vom 28. September 2015, E. 4.4.2. m.w.H.; für das Prinzip der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes" nur beispielhaft auch OGerZH PD170004 vom 20. Juni 2017). Soweit der Kläger vorträgt, er brauche keine Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten, da die Gegenseite der Aufforderung der Vorinstanz, den Vertreter zu wechseln, nicht nachgekommen sei und daher als nicht vertreten zu gelten habe, ist – unabhängig von einer inhaltlichen Beurteilung dieser Argumentation – darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits seit dem Beschluss vom 20. Februar 2017 (act. 5/7) wusste, dass die Vorinstanz von einem allfälligen Interessenkonflikt ausging und der Beklagten daher empfahl, den Vertreter zu wechseln. Die Vorinstanz setzte die Höhe der Sicherheit für die Parteientschädigung im Wissen um ihre diesbezüglichen Erwägungen fest. Soweit der Kläger der Meinung war, dies sei nicht zulässig gewesen, hätte er die nun vorgebrachte Argumentation im Rahmen eines Rechtmittels gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2017 anbringen können und müssen. Dasselbe gilt für seine Ausführungen zur Höhe des Kostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten. Auch diesbezüglich wäre es dem Kläger möglich gewesen, seine Kritik an der Höhe des Vorschusses

- 8 resp. an den diesem zu Grunde gelegten Annahmen zum Streitwert bereits mit einem Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2017 geltend zu machen, mit welcher über die Höhe des vom Kläger zu leistenden Kostenvorschusses und die Sicherheit der Parteientschädigung befunden worden war. Jedenfalls bringt der Kläger in seinem Wiedererwägungsgesuch weder neue Tatsachen noch Beweismittel und damit insgesamt keine Umstände vor, aufgrund welcher eine Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Oktober 2017 als angezeigt erscheinen würde. Der Kläger macht auch nicht geltend, ein früheres Vorbringen der Argumente sei ihm aus irgendwelchen Gründen nicht möglich gewesen. Er liess die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2017 damit aus nicht ersichtlichen und insbesondere auch nicht dargetanen Gründen unbenutzt verstreichen. Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, einen einmal gefällten Entscheid immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für ein Rechtsmittel zu umgehen. Entsprechend hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Wiedererwägungsgesuch des Klägers zu Recht nicht mehr behandelt. Der Kläger hat(te) daher den Kostenvorschuss und die Sicherheit für die Parteientschädigung, zu welchen er mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 verpflichtet wurde, zu leisten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Der Kläger beantragt unentgeltliche Rechtspflege, wobei aufgrund seiner Formulierung nicht klar ist, ob er das für das vorinstanzliche Verfahren oder dasjenige vor Rechtmittelinstanz beantragt. Sollte sich das Gesuch auf das vorinstanzliche Verfahren beziehen, so wäre es an die Vorinstanz zu richten. Die Vorinstanz hat bereits über ein entsprechendes Gesuch des Klägers mit Beschluss vom 20. Februar 2017 entschieden (act. 5/7), welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Der Kläger hatte die entsprechende Verfügung separat anzufechten, was er auch getan hat (act. 5/12–13). Die unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz bildet damit nicht

- 9 - Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung, weshalb in diesem Rechtmittelverfahren nicht mehr darüber zu befinden ist. Sollte sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf das vorliegende Rechtmittelverfahren beziehen, so ist das Rechtsmittel des Klägers – wie gezeigt – aussichtslos, was die Gutheissung eines entsprechenden Antrages ausschliesst (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). 5. Da der Kläger im Beschwerdeverfahren unterliegt, wird er kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert richtet sich auch bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung nach der Hauptsache - wenn auch bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung nur ein dem Gewicht dieser Anordnung angemessener Bruchteil der ordentlichen Gebühr zu veranschlagen ist. Die Klage auf Anfechtung des Ausschlusses aus einer Baugenossenschaft ist entgegen der Ansicht des Klägers vermögensrechtlicher Natur, auch wenn sie nicht auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages geht; nur beiläufig sei hier darauf hingewiesen, dass er selber im parallelen Verfahren RB180014 mit seinen finanziellen Nachteilen des Ausschlusses argumentierte. Die Annahme eines Streitwertes von etwas über Fr. 30'000.-- durch die Vorinstanz (vgl. act. 5/23 und 5/17 S. 5) ist naturgemäss eine Annahme, scheint aber zutreffend (und wird nebenbei der unterliegenden Partei die Möglichkeit eröffnen, einen Endentscheid mit der ordentlichen Beschwerde an das Bundesgericht zu ziehen, Art. 74 Abs. 1 BGG). Die Gebühr für den heutigen Entscheid ist unter Berücksichtigung des relativ bescheidenen Zeitaufwands und der mässigen Schwierigkeit des Falles (§ 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, GebV OG) auf Fr. 400.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Dem Kläger nicht, da er unterliegt, und der Beklagten nicht, da ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 10 - 6. Der Kläger ersucht um Abnahme und Neuansetzung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (und sinngemäss wohl eventuell auch der Sicherheit). Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, allerdings kann diese von der Rechtsmittelinstanz angeordnet werden (Art. 325 ZPO). Wenn eine Partei sich in guten Treuen gegen die Auflage eines Vorschusses oder einer Sicherheit zur Wehr setzt, wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Regel angezeigt. Das wäre allerdings auch ziemlich umständlich. Die Kammer nimmt daher in ständiger Praxis an, das Rechtsmittel sei auch ohne ausdrücklichen entsprechenden Antrag als stillschweigendes Gesuch um Abnahme der Frist resp. um eine - terminlich bis zum Entscheid über die Beschwerde unbestimmte - Fristerstreckung zu verstehen; bis darüber entschieden ist, kann die angesetzt Frist daher in der Regel nicht säumniswirksam ablaufen. Das ist aber alles gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Wenn es der Kläger selber daran fehlen lässt, hat er nicht seinerseits Anspruch auf eine besonderes rücksichtsvolle Behandlung. Vielmehr muss dann die gesetzliche Regel gelten, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und eine angesetzte Frist auch während des Beschwerdeverfahrens ablaufen kann (BGer 5D_63/2017 vom 27. April 2017 und OGerZH PS180092 vom 13. Juli 2018). Das ist hier der Fall: der angefochtene Entscheid setzte dem Beschwerdeführer ein viertes Mal Nachfrist an, und er bestimmte ausdrücklich, "dass offensichtlich unbegründete Eingaben und Einwände […] während laufender Nachfrist nicht zur Ansetzung einer weiteren Nachfrist führen, sondern im Falle der Nicht-bezahlung des Vorschusses die Säumnisfolgen eintreten". Das war richtig, und auch das Obergericht setzt daher keine weitere Frist an.

- 11 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'492.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 14. August 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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