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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.04.2018 RB180010

17 aprile 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,019 parole·~5 min·12

Riassunto

Persönlichkeitsverletzung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB180010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. April 2018

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B.______, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Persönlichkeitsverletzung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Februar 2018 (CG170070-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 14. Juni 2017 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beklagten und gegen zwei weitere Personen eine Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsklage gestützt auf Art. 28a ZGB ein (Urk. 2; samt Klagebewilligung vom 29. März 2017, Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wurde die ursprünglich dem Einzelgericht zugeteilte Klage an das Kollegialgericht (Vorinstanz) überwiesen (Urk. 8 = Urk. 12). Nach Einholung von Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Klägers und einer Ergänzung der Klagebegründung (Urk. 14, Urk. 19-24) wurde dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 5. Januar 2018 abgewiesen (Urk. 25). Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt (Urk. 27). Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 erklärte der Kläger sinngemäss den Rückzug der Klage (Urk. 29). Die Vorinstanz schrieb schliesslich mit Beschluss vom 20. Februar 2018 das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 400.-dem Kläger und sprach dem Beklagten keine Parteientschädigung zu (Urk. 31 = Urk. 38). b) Am 19. März 2018 hat der Kläger eine Beschwerde eingereicht und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 36 S. 2): "1. Die Unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeverhandlung beim Obergericht sei zu genehmigen. 2. Die Unentgeltliche Rechtspflege für die Persönlichkeitsverletzungs-Klage gegen die 3 Beklagten in Sache CG170069-L/U - CG170070-L/U - CG170071-L/U sei ebenfalls gemäss Art. 117 und 118 ZPO zu genehmigen. 3. Unterkosten und Entschädigung gehen zu Lasten des Beschwerdegegners." c) Die vom Kläger eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die Erledigungsbeschlüsse in drei verschiedenen Verfahren (CG170069-L, CG170070-L und CG170071-L). Dementsprechend mussten auch drei Beschwerdeverfahren angelegt werden (das vorliegende sowie die Beschwerdeverfahren RE180009-O und RE180011-O).

- 3 d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Kläger hat seiner Beschwerde als erste Beilage den genannten Beschluss der Vorinstanz vom 20. Februar 2018 beigelegt und (einzig) hinsichtlich dieses Entscheids ist die Beschwerdefrist gewahrt (Ablauf am 9. April 2018; vgl. Urk. 33). Daher hat grundsätzlich dieser Entscheid als angefochten zu gelten. Die Beschwerde des Klägers richtet sich von den Anträgen und von der Begründung her (Urk. 36 S. 2 ff.) ausschliesslich gegen die Abweisung seines Armenrechtsgesuchs. Mit einer Beschwerde kann nur der Entscheid selber angefochten werden, d.h. das, was im angefochtenen Entscheid entschieden wurde (oder hätten entschieden werden sollen). Im Beschluss vom 20. Februar 2018 wurde jedoch nicht über das Armenrechtsgesuch des Klägers entschieden und hätte darüber auch nicht entschieden werden sollen, da jenes Gesuch bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2018 (Urk. 25) abgewiesen worden war. Insoweit sich die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 20. Februar 2018 richtet, kann daher auf sie nicht eingetreten werden. b) Soweit sich die Beschwerde des Klägers gegen die sein Armenrechtsgesuch abweisende Verfügung vom 5. Januar 2018 (Urk. 25) richten würde, könnte auf sie ebenfalls nicht eingetreten werden, weil bezüglich jenes Entscheids die Beschwerdefrist am 22. Januar 2018 ablief und die am 19. März 2018 eingereichte Beschwerde daher weit verspätet wäre (vgl. Urk. 26/1). c) Nach dem Gesagten kann damit so oder so auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-festzusetzen.

- 4 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 36 S. 2, Urk. 38). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 36, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Beschluss vom 17. April 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 36, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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