Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 22.12.2017 RB170044

22 dicembre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,509 parole·~8 min·5

Riassunto

Feststellung (Kosten)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB170044-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 22. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ Immobilien, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Feststellung (Kosten)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 26. September 2017; Proz. CG170002

- 2 - Erwägungen: 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____-Strasse 1/2, D._____. Als Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) bestellt. Da der Kläger seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft seit Jahren nicht nachkommt, leitete diese für einen Ausstand von Fr. 19'123.30 nebst 5 % Zins seit 17. April 2013 zuzüglich Kosten die Betreibung ein und stellte am 15. September 2014 das Verwertungsbegehren für die Wohnung des Klägers. Mit Eingabe vom 28. März 2017 erhob der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 3. Februar 2017 beim Bezirksgericht Andelfingen Klage mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass Herr E._____ in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Andelfingen nicht berechtigt war, das Verwertungsbegehren zu stellen, weshalb dieses aufzuheben sei (act. 1-2, act. 3/1-3, Prot. I S. 7 f.). Am 5. April 2017 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an, um den Streitwert zu beziffern und beiden Parteien, um sich zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit sowie zur Frage der abgeurteilten Sache zu äussern (act. 4). Mit Eingabe vom 28. April 2017 nahm der Kläger Stellung und erklärte unter anderem, die Klage habe keinen Streitwert (act. 6). Die Beklagte äusserte sich nicht. Am 6. Juli 2017 führte die Vorinstanz eine Instruktionsverhandlung durch, ohne dass eine Einigung erzielt werden konnte (act. 7, act. 9, Prot. I S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 wurde dem Kläger, ausgehend von einem Streitwert von über Fr. 30'000.– bzw. von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit, Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– angesetzt und auf die Möglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen (act. 15). Innert Frist ging der Vorschuss nicht ein, weshalb am 4. September 2017 die Ansetzung einer Nachfrist erfolgte mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 21). Mit Schreiben vom 5. September 2017 (Postaufgabe am 25. September 2017) und damit nach Ablauf der Nachfrist stellte der Kläger ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 23). Da der Kläger somit innerhalb der (Nach-)Frist weder den Vorschuss bezahlt noch um

- 3 - Fristerstreckung oder Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hatte, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 26. September 2017 androhungsgemäss auf die Klage nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schrieb sie infolge Gegenstandslosigkeit ab. Sodann setzte sie die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– fest, auferlegte sie dem Kläger und verpflichtete diesen, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 200.– (inklusive einer allfälligen Mehrwertsteuer) zu bezahlen (act. 28). 2. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger fristgerecht Berufung, mit dem Antrag, es seien ihm weder Kosten aufzuerlegen noch sei er zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Damals habe es noch keinen Streitwert gegeben. Es sei lediglich um eine erste Beurteilung der Frage gegangen, ob die Unterschrift von Herrn B._____ gültig geleistet worden war oder nicht. Hierfür sei eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– in keiner Weise angebracht. Ebenso wenig sei eine Parteientschädigung zu vertreten. Da die Beklagte unberechtigterweise unterschrieben habe, sei er zur Einleitung der Klage gezwungen gewesen. Wegen des Nichteintretens wisse man im Moment nicht, was Sache sei (act. 27). 3. Die Vorinstanz gab als Rechtsmittel an sich zutreffend die Berufung an, da sie von einem Streitwert von über Fr. 30'000.– bzw. von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ausging und somit die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– erreicht sei (Art. 308 ZPO). Für die Anfechtung einzig der Kostenregelung sieht das Gesetz jedoch ausschliesslich die Beschwerde vor und zwar unabhängig von der Höhe der beanstandeten Kosten (Art. 110 ZPO). Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel wurde deshalb als Beschwerde entgegen genommen und ist als solche zu behandeln. 4.a) Die Kritik des Klägers an den erstinstanzlichen Kostenfolgen ist unbehelflich. Zunächst ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsbegehren nicht an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft werden kann bzw. dass auch ein solches Begehren grundsätzlich Kosten nach sich zieht, die nach Art. 106 ZPO auf die Parteien zu verteilen sind. Wer das Gericht anruft, nur um eine Einschätzung der Streitsache zu erhalten, muss mit anderen Worten mit Kosten rechnen.

- 4 - Für eine erste Orientierungshilfe hätte sich ein Rechtsuchender an eine unentgeltliche Rechtsauskunftsstelle zu wenden. b) Anders als der Kläger anzunehmen scheint, liegt nicht nur Forderungsklagen ein Streitwert zugrunde. Vielmehr haben die meisten gerichtlichen Auseinandersetzungen unmittelbar finanzielle Auswirkungen und sind somit vermögensrechtlicher Natur. Massgebend für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob der Rechtsgrund des Anspruches letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren also letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Dass ein Streitwert nur schwer zu schätzen ist, schliesst die Annahme einer vermögensrechtlichen Streitigkeit nicht aus. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Dabei ist entscheidend, was der Kläger verlangt (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 91 N 1, N 10 f.). Der Kläger will feststellen lassen, dass das Verwertungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Andelfingen unberechtigterweise gestellt wurde und deshalb aufzuheben sei. Da damit im Ergebnis die Verwertung seiner Stockwerkeinheit verhindert werden soll, verfolgt er mit seiner Klage klarerweise materielle Interessen. Geht es nicht um eine bestimmte Geldsumme und liegt keine übereinstimmende Bezifferung durch die Parteien vor, setzt das Gericht den Streitwert nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bemisst man vorliegend den Streitwert nach dem (zu erfragenden oder nötigenfalls zu schätzenden) Wert der Liegenschaft bzw. dem mutmasslichen Verwertungserlös, beläuft er sich auf über Fr. 30'000.–. Dass die Vorinstanz die hier strittigen Kosten, sofern sie überhaupt eine vermögensrechtliche Streitigkeit annahm, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 30'000.– bestimmte, ist demnach mit Blick auf die der Klage zugrundeliegenden finanziellen Ziele des Klägers vertretbar (act. 15 S. 2, act. 28 S. 3 f.). c) Bei einem Streitwert von Fr. 30'000.– resultiert eine Grundgebühr von rund Fr. 3'950.– (§ 4 Abs. 1 GebV). Da die Sache zufolge Säumnis des Klägers ohne Anspruchsprüfung zu erledigen war, reduzierte die Vorinstanz die Grundgebühr in Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV zutreffend auf rund die Hälfte und setzte sie auf Fr. 2'000.– fest. Weitere Kürzungen sind nicht angezeigt.

- 5 d) Bei Nichteintreten gilt der Kläger als unterliegend, weshalb er nach Art. 106 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig wird. Wie gesehen geben seine Vorbringen keinen Anlass, um vom gesetzlichen Verteilungsgrundsatz abzuweichen. Die Vorinstanz auferlegte die Entscheidgebühr somit zu Recht dem Kläger. 5. Auch die klägerische Kritik an der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung ist unbegründet. Verlangt die obsiegende, nicht berufsmässig vertretene Partei wie hier eine Entschädigung (act. 11), so hat sie Anspruch auf Ersatz der entstandenen Auslagen und in begründeten Fällen auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf die von der Beklagten eingereichten Unterlagen, das betriebene Aktenstudium und ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 6. Juli 2017 ist der ihr zugesprochene Betrag von Fr. 200.– nicht zu beanstanden. Dass sich der Kläger zur Einleitung des Verfahrens gezwungen sah und in der Sache kein materieller Entscheid erging, ist für die Frage der Entschädigungspflicht wie gesehen ohne Belang. 6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss wird der Kläger auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels Umtrieben keine Entschädigung auszurichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt.

- 6 - 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 27 sowie an das Bezirksgericht Andelfingen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

Urteil vom 22. Dezember 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 27 sowie an das Bezirksgericht Andelfingen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RB170044 — Zürich Obergericht Zivilkammern 22.12.2017 RB170044 — Swissrulings