Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 26. November 2015
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung,
betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Oktober 2015 (CG150117-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) B._____ hatte als Rechtsanwalt den Kläger in zwei Gerichtsverfahren vertreten. Gegenstand des hier interessierenden Forderungsprozesses vor dem Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. CG040081) war eine Forderung aus einem zwischen dem Kläger und den damaligen Prozessgegnern geschlossenen "Exklusiv-Auftrag" für die Vermittlung eines Investors / Kreditgebers für die Ablösung einer Hypothek von insgesamt Fr. 14 Mio. auf einer Ferienanlage im Kanton Tessin. Der Kläger hatte in jenem Verfahren geltend gemacht, die Prozessgegner hätten die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt und damit die vertragsgemässe Ausführung des Auftrags verhindert, und Schadenersatz für die entgangene Provision verlangt (Vi-Urk. 3/11 S. 4 und 5). Die Klage war vom Bezirksgericht Zürich abgewiesen worden (Vi-Urk. 3/12), und für das Berufungsverfahren war dem Kläger das Armenrecht wegen Aussichtslosigkeit entzogen worden (Vi-Urk. 3/13). b) Am 24. August 2015 reichte der Kläger gegen B._____ beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz), unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung, eine Klage mit den folgenden vier Rechtsbegehren ein (Vi-Urk. 1 und 2): 1. Der Beklagte sei zu verpflichten; dem Kläger eine Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 8'906 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2007 zu entrichten; 2. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 301'280 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Dezember 2003 zu entrichten; 3. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Schadenersatzforderung für die zusätzlichen Gebühren für das Schlichtungsverfahren (Klagebewilligung) von CHF 1'240 zu entrichten. 4. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Schadenersatzforderung für Umtriebskosten von CHF 5'000 zu entrichten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2).
- 3 b) Mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 gewährte die Vorinstanz dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung betreffend Ziffern 1 und 3 seiner Rechtsbegehren. Betreffend Ziffern 2 und 4 der Rechtsbegehren – diese betreffen den eingangs aufgeführten Forderungsprozess – wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Klägers ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 16'875.-- an (Vi-Urk. 14 = Urk. 2). c) Gegen diesen ihm am 21. Oktober 2015 eröffneten Beschluss (Vi-Urk. 15/1) hat der Kläger am 2. November 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 Blatt 1 f.; die Beschwerde ist nicht paginiert): "1. Die Verfügung, wonach dem Kläger im Verfahren CG150117 die unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von RA X._____ als URB verweigert wird und ihm die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses auferlegt wird, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei dem Kläger in diesem Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person von RA X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten." d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Kläger stellt in seiner Beschwerde vom Wortlaut her zwar einen blossen Aufhebungsantrag (Beschwerdeantrag 1; Beschwerdeantrag 2 bezieht sich nur auf das Beschwerdeverfahren) und ein solcher ist grundsätzlich nur dann genügend, wenn das vorinstanzliche Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde, was vorliegend nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich ist. Es ist jedoch zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass er in der Sache die vollumfängliche Gewährung des Armenrechts für das erstinstanzliche Verfahren beantragen will. 3. Zu den Prozessaussichten hinsichtlich der Rechtsbegehren 2 und 4 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen:
- 4 a) Der Kläger mache geltend, er hätte den Forderungsprozess CG040081 vor dem Bezirksgericht Zürich gewonnen, hätte sich der Beklagte nicht geweigert, den Inhalt eines Briefes des damaligen Prozessgegners vom 17. November 2003 dem Gericht vorzutragen, und hätte der Beklagte den Sachverhalt genügend substantiiert dargetan. Im damaligen Verfahren habe das Bezirksgericht Zürich im Urteil erwogen, jene Forderung sei mangels Vertragsverletzung der damaligen Prozessgegner nicht ausgewiesen, und der Kläger habe nicht begründet, in welcher Hinsicht die Prozessgegner "den Eintritt einer Bedingung (welcher?)" verhindert hätten, sondern mache lediglich geltend, die Prozessgegner hätten die Ausführung des Auftrags verhindert. Mit der vorliegenden Klage unterlasse es der Kläger, die angeblich zu wenig substantiierte Bedingung näher zu erörtern (Urk. 2 S. 5 mit Verweis auf Vi-Urk. 3/11). b) Als zweite Instanz habe das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, im Beschluss vom 2. Juli 2012 festgehalten, über den Kläger sei am 7. Februar 2012 der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven rechtskräftig eingestellt worden; wenn weder die Konkursverwaltung noch die Gläubiger Interesse an der Geltendmachung der Forderung gezeigt hätten, deute dies auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hin und sei dem Kläger schon aus diesem Grund die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren zu entziehen. Der Kläger habe in der damaligen Berufung geltend gemacht, dass die damaligen Prozessgegner entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen die verlangten Unterlagen – Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen, offizielle Schätzung, Bankverbindungen, Grundbuchauszüge, Hypothekartitel – nicht zur Verfügung gestellt hätten, wodurch seine Bemühungen zur Findung eines Investors vereitelt worden seien. Das Obergericht habe in der Folge darauf verwiesen, dass bezüglich der Grundbuchauszüge und der Hypothekartitel von einer Vereitelung der Bemühungen keine Rede sein könne; bezüglich der weiteren Unterlagen (Betreibungsregisterauszug, Steuerunterlagen, offizielle Schatzung, Katasterplan und Bankverbindungen) handle es sich entweder um ausgehändigte oder nicht notwendige Dokumente. Soweit sich der Kläger mit der heutigen Klage gegen diese Einschätzung wende, sei darauf nur einzugehen, als er eine Pflichtverletzung des Beklagten behaupte (Urk. 2 S. 5 f. mit Verweis auf Vi-Urk. 3/13).
- 5 c) Der Kläger mache geltend, der Beklagte habe dem Gericht einen Brief vom 17. November 2003 nicht zur Kenntnis gebracht. Diesen Brief habe er jedoch in das vorliegende Verfahren nicht eingebracht und er substantiiere auch nicht, weshalb jenes Schreiben seine Prozesschancen verbessert hätte (Urk. 2 S. 6 f.). d) Soweit der Kläger weiter geltend mache, der Beklagte habe weitere Ausführungen über die tatsächliche Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Unterlagen unterlassen, unterlasse er es auch hier, die entsprechenden Behauptungen zu substantiieren. Die beiden vorbefassten Instanzen hätten sich mit den Vorbringen zur Notwendigkeit der Unterlagen auseinandergesetzt und es werde mit Ausnahme der Bankunterlagen weder geltend gemacht noch sei ersichtlich, gestützt auf welche zusätzlichen Behauptungen sie zu anderen Schlüssen gelangt wären (Urk. 2 S. 7): Betreibungsregisterauszüge: Das Obergericht habe im genannten Beschluss ausgeführt, der Kläger habe die Betreibungsregisterauszüge erhalten; soweit er sich nachträglich darauf berufen habe, diese seien unbrauchbar gewesen, werde nicht dargelegt, weshalb. Auch mit der vorliegenden Klage werde nicht dargelegt, welche Ausführungen der Beklagte unterlassen habe, die zu einem anderen Entscheid des Obergerichts geführt hätten. Ebenso wenig sei der vorliegenden Klage zu entnehmen, weshalb die amtlichen Urkunden für den Kläger unbrauchbar gewesen seien (Urk. 2 S. 7 mit Verweis auf Vi-Urk. 3/13 S. 9). Steuerunterlagen: Das Obergericht habe weiter ausgeführt, die vom Kläger verlangten Steuerunterlagen seien nicht notwendig gewesen, worauf auch eine Urkunde in den Akten hinweise. Auch hier werde in der vorliegenden Klage nicht ausgeführt, welche Behauptungen der Beklagte weiter hätte aufstellen sollen, um das erkennende Gericht zu einem anderen Schluss kommen zu lassen (Urk. 2 S. 7 mit Verweis auf Vi-Urk. 3/13 S. 10). Offizielle Schätzungen: Das Obergericht habe in Bezug auf die offizielle Schätzung des Gesamtobjekts und der Eigentumswohnungen erwogen, es sei nicht bekannt, welche "offizielle Schätzung" damit gemeint sei; es sei auch weder geltend gemacht noch ersichtlich, inwiefern eine angeblich offizielle Schätzung
- 6 notwendig oder erforderlich sei. Auch hier werde in der vorliegenden Klage unterlassen, entsprechende (angeblich unterlassene) Behauptungen darzulegen, welche seine Chancen im damaligen Verfahren in irgend einer Form verbessert hätten (Urk. 2 S. 8 mit Verweis auf Vi-Urk. 3/13 S. 10). Bankverbindungen: Das Obergericht habe erwogen, auch die Bankverbindungen seien für die Vermittlungstätigkeit nicht notwendig gewesen. Zwar habe der Kläger in der vorliegenden Klage die Behauptung aufgestellt, durch die Entbindung vom Bankgeheimnis wären seine Erfolgschancen erhöht worden, jedoch habe das Obergericht sich im Wesentlichen darauf abgestützt, dass der Kläger im Schreiben vom 29. August 2003 zum Ausdruck gebracht habe, weder Katasterpläne noch Bankverbindungen als notwendige Unterlagen zu erachten (Urk. 2 S. 8 mit Verweis auf Vi-Urk. 3/13 S. 11). Grundbuchauszüge und Hypothekartitel: Das Obergericht habe erwogen, der Kläger habe den Auftrag im Wissen darum angenommen, dass die damaligen Prozessgegner die Grundbuchauszüge nicht vorab ihm, sondern zusammen mit Erläuterungen direkt einem potentiellen Investor übergeben würden, weshalb von einer Vereitelung keine Rede sein könne; die Hypothekartitel habe der Kläger bis zu einem Schreiben vom 23. September 2003 nie angefordert, überdies sei im Dossier "Zwischenfinanzierung" die vollständige Liste mit den auf der ganzen Anlage lastenden Grundpfandtiteln mit Belehnungslimiten enthalten, weshalb auch diesbezüglich von einer Vereitelung keine Rede sein könne. Unter diesen Umständen könne entgegen der Ansicht der vorliegenden Klage nicht davon ausgegangen werden, bei einer detaillierteren Begründung wäre das Obergericht seiner Auffassung gefolgt (Urk. 2 S. 8 f. mit Verweis auf Vi-Urk. 3/13 S. 7 f.). Zusammenfassend mache der Kläger mit der vorliegenden Klage keine Pflichtverletzungen des Beklagten geltend, welche begründete Aussicht hätten, dass die erkennenden Instanzen anders entschieden hätten. Die entsprechende Klage müsse daher als aussichtslos bezeichnet werden und die unentgeltliche Rechtspflege sei aus diesem Grund zu verweigern (Urk. 2 S. 9).
- 7 - 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid bzw. dessen Erwägungen unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. 5. Der Kläger macht in seiner Beschwerde zwar geltend, die Vorinstanz habe die Rechtslage verkannt, indem einerseits die Beweislast für die Exkulpation beim Beklagten liege, und andererseits klarerweise Grundbuchauszüge und Hypothekartitel noch vom Beklagten hätten eingereicht werden müssen, damit das damalige Gericht zu einem anderen Schluss gekommen wäre (Urk. 1 Blatt 4 Ziff. 13). In der Folge beschränkt sich der Kläger dann aber auf eine Darlegung seiner Sicht, wieso die Klage (auch) betreffend die Rechtsbegehren 2 und 4 nicht aussichtslos sei. Er setzt sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vorstehend in Erwägung 3 aufgeführt) in keiner Weise auseinander; in der Beschwerde wird an keiner Stelle dargelegt, welche vorinstanzliche Erwägung wieso unrichtig sein sollte. So stimmen die Ziffern 10 bis 12 und 15 bis 40 der Beschwerde nahezu wörtlich mit den Ziffern 23, 24, 26, 28, 29 bis 50, 52, 54, 55 und 57 der Klageschrift (Urk. 2) überein. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den Darlegungen des Klägers danach zu forschen, ob und wieweit und welchen vorinstanzlichen Erwägungen diese Darlegungen allenfalls widersprechen könnten und daraus konkrete Rügen herauszufiltern. Die Beschwerde des Klägers erweist sich damit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das
- 8 vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 Blatt 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Beklagten erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten B._____ unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 316'426.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Urteil vom 26. November 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten B._____ unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...