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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2014 RB140018

5 giugno 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,226 parole·~6 min·1

Riassunto

Forderung (Gerichtskostenvorschuss)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB140018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. Juni 2014

in Sachen

A._____, Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung (Gerichtskostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 5. Mai 2014 (CG130047-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Beklagte hatte den Kläger als dessen Rechtsvertreter in einem Prozess vor dem Bezirksgericht Liestal betreffend ausservertragliche Haftung gegen ein Gerüstbau-Unternehmen vertreten; eingeklagt war ein Betrag von Fr. 7 Mio. (Vi-Urk. 5/40); die Klage war mit Urteil vom 7. Dezember 2011 abgewiesen worden (Vi-Urk. 5/44). Am 6. Juni 2013 erhob der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) unter Beilage der Klagebewilligung vom 6. März 2013 gegen den Beklagten eine Teilklage mit einer Forderung von Fr. 223'033.-- nebst Zins (Vi-Urk. 1 und 2). Am 29. April 2014 erstattete der Beklagte die Klageantwort und erhob Widerklage auf Feststellung, dass er dem Kläger nichts schulde, auf Zahlung von Fr. 98'566.10 sowie auf Anweisung an das Betreibungsamt, die vom Kläger gegen ihn angehobene Betreibung zu löschen (Vi-Urk. 33). Mit der Hauptklage machte der Kläger Ansprüche gegen seinen vormaligen Rechtsvertreter aus Schlechterfüllung des Auftrags geltend; als Teilklage verlangte er den Ersatz der ihm im Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal entstandenen Prozesskosten sowie den teilweisen Ersatz für den im damaligen Verfahren geltend gemachten Haushaltschaden. Mit der Widerklage verlangte der Beklagte u.a. ausstehende, das damalige Verfahren betreffende Honorare (Urk. 2 S. 3 f.). b) Mit Teilurteil vom 5. Mai 2014 wies die Vorinstanz das Begehren des Beklagten um Anweisung des Betreibungsamts ab und mit Beschluss vom gleichen Tag setzte sie dem Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 8'700.-- an (Vi-Urk. 37 = Urk. 2). c) Gegen den Beschluss zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses hat der Beklagte am 19. Mai 2014 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 39/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Mai 2014 (CG130047) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

- 3 - 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners." Gegen das Teilurteil betreffend Abweisung des Begehrens um Anweisung des Betreibungsamts hat der Beklagte sodann Berufung erhoben; für diese wurde ein separates Berufungsverfahren angelegt (LB140041). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig. Dasselbe wäre ohnehin abzuweisen gewesen: Der Beklagte hat dieses damit begründet, dass er zahlungsfähig und -willig sei und es keinen Sinn mache, ihn zu einer Zahlung zu verhalten, die ihm wieder zu erstatten sei. Dies ist jedoch kein genügender Grund, um von der gesetzlich vorgesehenen Wertung – die Beschwerde hat als Regelfall keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 ZPO) – abzuweichen. 3. a) Die Vorinstanz hat erwogen, eine Gutheissung der Hauptklage würde zu einer Abweisung sowohl der negativen Feststellungsklage als auch der Widerklage führen. Es sei deshalb zur Bestimmung der Prozesskosten auf den widerklageweise geltend gemachten Betrag von Fr. 98'566.10 abzustellen und vom Beklagten ein entsprechender Kostenvorschuss einzuholen, da als klagende Partei auch die widerklagende Partei gelte (Urk. 2 S. 5 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde geltend, da sich die Begehren von Haupt- und Widerklage ausschliessen würden, sei entsprechend Art. 94 Abs. 1 ZPO nur diejenige Partei kostenvorschusspflichtig, deren Streitwert höher

- 4 sei. Dies sei der Kläger, da dessen Begehren auf Zahlung von Fr. 223'033.-- deutlich höher sei als die von ihm (dem Beklagten) verlangten Fr. 98'566.10. Da der Kläger sodann die Möglichkeit habe, mit der Widerklageantwort zur negativen Feststellungsklage eine Forderung in beliebiger Höhe zu stellen, sei wahrscheinlich, dass dann dessen Forderung erst recht höher sei. Entsprechend "ZK-Stein- Wigger, Art. 94 ZPO, N 10-12" sei nur diejenige Partei gerichtskostenvorschusspflichtig, welche die höhere Forderung geltend mache (Urk. 1 S. 4). d) Wie der Beklagte dazu kommt, dass bei Haupt- und Widerklage nur diejenige Partei kostenvorschusspflichtig sein soll, welche die höhere Forderung geltend mache, ist nicht nachvollziehbar. Die von ihm angegebene Gesetzesbestimmung (Art. 94 Abs. 1 ZPO) wie auch die von ihm angegebene Kommentarstelle (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 10-12 zu Art. 94 ZPO) beziehen sich auf die Bestimmung des Streitwerts, stützen jedoch das Vorbringen des Beklagten in keiner Weise. Grundlage für die Kostenvorschusspflicht ist, wie die Vorinstanz korrekt angegeben hat (Urk. 2 S. 5), Art. 98 ZPO, wonach das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann. Klagende Partei im Sinne dieser Bestimmung ist auch die Widerklage erhebende Partei (statt aller: Sterchi, BE-Kommentar, N 7 zu Art. 98 ZPO). e) Die Beschwerde des Beklagten erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 der Gerichtsgebührenverordnung). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Kläger erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 98'566.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Juni 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 5. Juni 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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