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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.05.2014 RB140010

14 maggio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·730 parole·~4 min·2

Riassunto

Negative Feststellungsklage / Allgemeine Feststellungsklage / Kosten und Entschädigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB140010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 14. Mai 2014

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Negative Feststellungsklage / Allgemeine Feststellungsklage / Kosten und Entschädigung Beschwerde gegen einen Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. März 2014; Proz. CG130013

- 2 - Erwägungen: 1. B._____ war von A._____ und C._____ mit Zahlungsbefehl vom 28. September 2011 für eine Forderung von Fr. 60'000.- nebst Zins zu 5 % seit 20. September 2011 betrieben worden. Gegen den Zahlungsbefehl erhob sie Rechtsvorschlag und wandte sich u.a. mit einer negativen Feststellungsklage an das Bezirksgericht Dietikon. Mit Beschlüssen und Urteil vom 12. März 2014 erledigte das Bezirksgericht Dietikon das in Sachen B._____ (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen A._____ (Beklagter 1 und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) und C._____ (Beklagter 2) angelegte Verfahren betreffend Negative Feststellungsklage / Allgemeine Feststellungsklage (act. 4). Da der Beschwerdeführer bereits in der Klageantwort erklärt hatte, dass er nichts mit der Forderung von Fr. 60'000.- zu tun habe, und sich auch anschliessend nicht mehr geäussert hatte (act. 4 Erw. 2.2), schrieb das Bezirksgericht Dietikon das Verfahren mit Bezug auf den Beschwerdeführer als durch Anerkennung erledigt ab und wies das Betreibungsamt Pfäffikon ZH an, den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. … (Zahlungsbefehl vom 28. September 2011) als Gläubiger zu löschen (act. 4 S. 8 unten, Dispositiv Ziffer 1). Die Gerichtskosten für den Abschreibungsbeschluss von Fr. 1'250.auferlegte das Gericht dem Beschwerdeführer (act. 4 S. 8 unten, Dispositiv Ziffer 3 i.V.m. Ziffer 2). Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 150.- für die hälftigen Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen (act. 4 S. 8 unten, Dispositiv Ziffer 4). Gegen diese Kosten- und Entschädigungsauflage erhob A._____ Beschwerde und beantragte die Abschreibung der Kosten (act. 2). 2. a) A._____ begründete seine Beschwerde damit, dass er seit längerem und bis auf weiteres von der Sozialhilfe unterstützt werde und deshalb die Entscheidgebühr, Gerichtskosten und Parteientschädigung nicht übernehmen könne. Da auch die Sozialabteilung D._____, auf deren Briefpapier die Be-

- 3 schwerde verfasst wurde, die Kosten nicht übernehme, beantrage er die Abschreibung der Kosten (act. 2). b) Mit der Kostenbeschwerde gestützt auf Art. 110 ZPO kann nur die Kostenauflage (Gerichtskosten, Parteientschädigung) bzw. die Höhe dieser Kosten gerügt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht in der finanziellen Lage die Kosten zu bezahlen bzw. das Sozialamt übernehme die Kosten nicht, können nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Erst beim Kostenbezug, d.h. bei Rechnungstellung der Gerichtskasse, wird über die Tragbarkeit der Kostenauflage befunden. Allerdings können nur Gerichtskosten – und nicht auch Parteikosten – gestundet bzw. erlassen werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Im Zeitpunkt der Rechnungstellung durch die Obergerichtskasse wird sich der Beschwerdeführer an die Obergerichtskasse zu wenden haben. 3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'400.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Urteil vom 14. Mai 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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