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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.04.2014 RB130060

15 aprile 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,778 parole·~9 min·2

Riassunto

Persönlichkeitsverletzung (Ausstandsbegehren)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB130060-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil und Beschluss vom 15. April 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Persönlichkeitsverletzung (Ausstandsbegehren) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 9. Oktober 2013 (CG130031-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen vor der …. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich in einem Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) ein Ausstandsgesuch gegen die am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen (Vi Urk. 21). Am 8. und 10. Juli 2013 gaben die abgelehnten Richter ihre Stellungnahmen ab, worin sie erklärten, sich nicht befangen zu fühlen (Vi Urk. 23 bis 25). Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 setzte die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beklagter) Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Ausstandsgesuch an. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 24. Juli 2013 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich zu den Erklärungen der abgelehnten Gerichtspersonen zu äussern (Vi Urk. 28). Mit Eingabe vom 12. August 2013 stellte der Kläger ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Verfahren betreffend Ausstand; eventualiter ersuchte er um Fristerstreckung (Vi Urk. 30). Mit Beschluss vom 2. September 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Ausstandsverfahren mangels Notwendigkeit abgewiesen und dem Kläger erneut Frist angesetzt, um sich zu den Erklärungen der abgelehnten Gerichtspersonen zu äussern (Vi Urk. 32). Mit Eingabe vom 23. September 2013 zog der Kläger sein Ausstandsgesuch zurück (Vi Urk. 34). Mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 wurde das Ausstandsbegehren des Klägers als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Vi Urk. 35 = Urk. 2). 2. Hiergegen richtet sich die mit Eingabe vom 20. November 2013 erhobene Kostenbeschwerde. Der Kläger beantragte darin die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es seien ihm für das von ihm mangels finanzieller Mittel und wegen fehlender anwaltlicher Unterstützung gezwungenermassen trotz

- 3 - Begründetheit zurückgezogene Ausstandsbegehren keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen; eventuell sei ihm den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend eine dem Aufwand gerecht werdende und der Billigkeit genügende Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Zudem stellte der Kläger zahlreiche prozessuale Anträge (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2013 wurden die prozessualen Anträge behandelt und dem Beklagten Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 8). Der Beklagte liess sich nicht vernehmen. II. 1. Zunächst ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass bei Rückzug die klagende resp. gesuchstellende Partei von Gesetzes wegen als unterliegend gilt und damit kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist daher nicht zu prüfen, ob das Ausstandsgesuch allenfalls begründet gewesen wäre bzw. ob der Rückzug des Gesuchs nachvollziehbar ist. 2. Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Im Kanton Zürich gelangt die gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG erlassene Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) zur Anwendung. § 2 Abs. 1 GebV OG nennt als Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Zivilprozess den Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, den Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (vgl. auch § 199 Abs. 3 GOG). § 9 Abs. 1 GebV OG sieht für Entscheide über Ausstandsgesuche nach Art. 50 ZPO eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– vor. 3. Der Kläger rügt, die vorinstanzliche Kostenfestsetzung verletze Art. 119 Abs. 6 ZPO. Die Auferlegung von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 900.– (recte: Fr. 800.–) sei als krass gesetzes-, verfassungs- und völkerrechtswidrig zu qualifizieren und verstosse gegen jede Interpretation von "guten Sitten" (Urk. 1 S. 7). 4. Aus Art. 119 Abs. 6 ZPO kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Richtig ist zwar, dass im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben werden dürfen. Dass die Vorinstanz die Gerichtsgebühr auch zur Abgeltung des Aufwands für die Behandlung des

- 4 - Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege festgelegt hätte, geht aus dem angefochtenen Beschluss jedoch nicht hervor und ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht anzunehmen. Mithin kann der Vorinstanz insofern kein fehlerhaftes Vorgehen vorgeworfen werden. 5. Das Kostendeckungsprinzip gilt für kostenabhängige Kausalabgaben (BGE 120 Ia 174 E. 2a mit Hinweisen), wo keine (genügend bestimmte) formellgesetzliche Grundlage besteht oder wo der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll (BGE 121 I 236 E. 3e). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (vgl. BGE 126 I 188 E. 3a/aa mit Hinweisen). Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 120 Ia 175 E. 3 mit Hinweisen). Der Hinweis des Klägers, dass der Aufwand des Gerichts nur eine halbe Stunde betragen habe, ist einerseits rein spekulativ und vor dem Hintergrund des Kostendeckungsprinzips ohnehin unbehelflich (vgl. BGer 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012 E. 6.5; 4P.315/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.2.2). 6. a) Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 120 Ia 174 E. 2a mit Hinweisen). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 128 I 52 E. 4a; 126 I 188 E. 3a/bb). Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebüh-

- 5 ren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden, und bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen (BGE 130 III 228 E. 2.3 mit Hinweisen). b) Damit stellt sich die Frage, ob dem Äquivalenzprinzip vorliegend nachgelebt wurde. Der Kläger macht geltend, mit dem Rückzug des Ausstandsbegehrens habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich ein Ausstandsverfahren nicht leisten könne (Urk. 1 S. 7). Wenn eine Gebühr von Fr. 800.– für ein als durch Rückzug erledigt abgeschriebenes Ausstandsgesuch gemessen am Aufwand als eher hoch erscheinen mag, so ist andererseits zu berücksichtigen, dass der Streitwert auch bei Abschreibung des Verfahrens ein relevantes Bemessungskriterium bilden darf. Der objektive Wert der bezogenen Leistung kann sodann nicht nach der Art der Verfahrenserledigung respektive dem effektiven Prozessausgang bestimmt werden. Der wirtschaftliche Nutzen für den Rechtssuchenden besteht vielmehr im Zugang zur Justiz an sich, der u.a. auch darin besteht, dass er die Möglichkeit hat, den Ausstand der beteiligten Gerichtspersonen zu verlangen. Der Wert dieser Möglichkeit ist umso grösser, je höher der Streitwert in der Hauptsache liegt (vgl. BGer 4A_237/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2.4). 7. Was den Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse (in der Hauptsache) anbelangt, äussert sich der angefochtene Entscheid dazu nicht. Die klägerischen Rechtsbegehren 1 bis 3 (Feststellung und Beseitigung der angeblichen Persönlichkeitsverletzung sowie Urteilspublikation) lauten nicht auf eine bestimmte Geldsumme und die Rechtsbegehren 4 bis 5 (Schadenersatz und Genugtuung) wurden nicht beziffert (Vi Urk. 2). In der Klagebewilligung wurde der Streitwert mit Fr. 5 Mio. angegeben (Vi Urk. 1). Später machte der Kläger geltend, er habe diesen Betrag anlässlich der Schlichtungsverhandlung nur "spasseshalber" genannt (Vi Urk. 21 S. 2). Nichtsdestotrotz muss unter diesen Umständen von einem nicht unerheblichen Streitwert ausgegangen werden. Dies fällt bei der Festsetzung der Gebühr ins Gewicht. Die Schwierigkeit des Falls gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Zeitaufwand des Gerichts fiel aufgrund des Rückzugs gering aus. Immerhin mussten wegen dem Ausstandsgesuch vier Beschlüsse ge-

- 6 fasst und drei Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ZPO eingeholt werden (Urk. 23 bis 25; Urk. 26, 28, 32 und 35). 8. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– setzte die Vorinstanz die Gebühr im untersten Achtel fest. Damit hat sie dem geringen Aufwand genügend Rechnung getragen. Vor dem Hintergrund des nicht unerheblichen Streitwerts musste die Gebühr nicht auf ein absolutes Minimum festgesetzt werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Wie bereits aufgezeigt, muss der Antrag des Klägers im Beschwerdeverfahren als von Anfang an chancenlos bezeichnet werden. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuchs des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 7 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. April 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. H.A. Müller Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Dubach

versandt am: js

Urteil und Beschluss vom 15. April 2014 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuchs des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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