Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB130049-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli. Urteil vom 8. Januar 2014
in Sachen
A._____,
Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Zürich,
Beschwerdegegner
betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 7. Oktober 2013 (CG120046-L)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beklagte, Widerkläger und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) und die Kläger und Widerbeklagten (fortan Kläger) stehen sich seit dem 15. Juni 2009 zunächst vor dem Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich in einem Forderungsprozess betreffend ausstehendes Anwaltshonorar über Fr. 12'565.45 gegenüber (Urk. 6/4/1-2). Nachdem der Beklagte mit Eingabe vom 16. September 2011, präzisiert mit Eingabe vom 29. März 2012, eine Widerklage in der Höhe von Fr. 517'361.05 betreffend Schadenersatz aus unsorgfältiger Auftragsausführung erhoben (Urk. 6/4/39; Urk. 6/4/54) und die Kläger – gleichzeitig mit Erstatten der Replik und Widerklageantwort – mit Eingabe vom 31. Januar 2012 Antrag auf Kautionierung des Beklagten gestellt hatten (Urk. 6/4/49), überwies das Einzelgericht den Prozess mit Verfügung vom 12. April 2012 an die Vorinstanz als Kollegialgericht (Urk. 6/4/55 = Urk. 6/1). Mit Beschluss vom 29. August 2012 hiess die Vorinstanz den Kautionsantrag der Kläger gut und setzte dem Beklagten unter Androhung der Säumnisfolgen eine Frist von 10 Tagen an, um eine Kaution in der Höhe von Fr. 44'800.– zu leisten (Urk. 6/15). Die gegen diesen Beschluss vom Beklagten erhobene Beschwerde an die Kammer wurde mit Urteil vom 23. November 2012 abgewiesen und dem Beklagten erneut Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 44'800.– angesetzt (Urk. 6/17). Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 13. Dezember 2012 verlangte der Beklagte vor Vorinstanz die Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskaution und stellte ein Armenrechtsgesuch (Urk. 6/18). Mit Urteil vom 15. April 2013 trat schliesslich das Bundesgericht auf die vom Beklagten gegen das Urteil der Kammer vom 23. November 2012 betreffend Kaution erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 6/21). 2. Mit Beschluss vom 19. Juni 2013 gab die Vorinstanz den Klägern Gelegenheit, um zu den Gesuchen des Beklagten um Aufhebung der Kaution und um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung Stellung zu nehmen (Urk.
- 3 - 6/22). Der Beklagte konnte zur Eingabe der Kläger vom 8. Juli 2013 (Urk. 6/24) mit Eingabe vom 29. August 2013 Stellung nehmen (Urk. 6/28). Mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beklagten um Aufhebung der Prozesskaution nicht ein und wies sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab (Urk. 2). 3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beklagte mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 rechtzeitig Beschwerde, wobei er Folgendes beantragt (Urk. 1 S. 1f.): "1. Der Beschluss des Bezirksgericht Zürich vom 07.10.2013 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand stattzugeben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger/Widerbeklagten." 4. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten (Zivilprozessordnung [ZPO]; SR 272). Das vorliegende Rechtsmittelverfahren wurde nachher eingeleitet, sodass diesbezüglich das neue Verfahrensrecht gilt. Das vorinstanzliche Verfahren untersteht dem alten Recht (Art. 404 ZPO), weshalb der Entscheid materiell nach altem Verfahrensrecht (ZPO/ZH, GVG/ZH) zu prüfen ist. 5. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege haben die Kläger als Gegenpartei im Forderungsprozess keine Parteistellung, sondern es handelt sich um ein Verfahren zwischen dem Beklagten als Gesuchsteller und dem Staat (BGer 5A_381/2013 E. 3.2, BGE 139 III 334 E. 4.2.), weshalb von den Klägern keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Kläger verzichtet werden, da die Beschwerde - wie zu zeigen sein wird - ohnehin unbegründet ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO).
- 4 - II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Was sodann die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung anbelangt, kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ( Urk. 2 S. 4f., Erw. II.2.1. und II.2.2.) verwiesen werden. 2. Der Beklagte beantragt in seinen Rechtsbegehren sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz (Urk. 1 S. 1, Rechtsgehren Ziffer 1) und beanstandet somit auch das Nichteintreten auf sein Gesuch um Aufhebung der Prozesskaution (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). In der Begründung der Beschwerde setzt sich der Beklagte indes mit keinem Wort mit der vorinstanzlichen Begründung zum Nichteintreten auseinander, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde des Beklagten nicht eingetreten werden kann. 3. a) Die Vorinstanz hat das Armenrechtsgesuch des Beklagten mit zwei verschiedenen Begründungen abgewiesen: Zunächst erwog sie, dass die Kläger betreffend die Widerklage wohl nicht passiv legitimiert seien, da sie das Mandat für den Beklagten gar nicht selbst geführt hätten, sondern damit Rechtsanwalt B._____ bzw. Rechtsanwalt C._____ betraut hätten. Anwälte übten ihren Beruf indessen gemäss Art. 12 lit. b BGFA unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus, und zwar unabhängig davon, ob der zuständige Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei im Angestelltenverhältnis stehe oder eine
- 5 eigene Anwaltskanzlei führe. Der Beklagte beanstande aber ausschliesslich das Verhalten und die Prozessführung von Rechtsanwalt C._____ und leite daraus eine Sorgfaltspflichtverletzung ab, nicht jedoch aus dem Verhalten der Kläger. Die Erfolgsaussichten für die Widerklage seien bereits wegen der wohl fehlenden Passivlegitimation als äusserst gering einzustufen (Urk. 2 S. 7). b) Der Beklagte führt hierzu in seiner Beschwerde aus, dass die Vorinstanz nicht erwähnt und zur Kenntnis genommen habe, dass der Anwaltsvertrag vom 17. März 2005 nur mit den Klägern abgeschlossen worden sei. Mit den Rechtsanwälten B._____ und C._____ bestehe kein Vertragsverhältnis. Sämtliche Honorarforderungen seien im Namen der Kläger erstellt worden und die Zahlungen hätten gemäss Anordnung an Letztere erfolgen sollen. Es bestehe daher kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich die Kläger bei diesem eindeutigen Vertragsverhältnis so aus der Verantwortung stehlen könnten (Urk. 1 S. 2). c) Bei ihrer Argumentation übersieht die Vorinstanz, dass das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) lediglich die Grundsätze der Ausübung des Anwaltsberufs festlegt (vgl. Art. 1 BGFA). In Art. 12 BGFA sind die für die Anwälte geltenden Berufsregeln aufgeführt, wobei sie nach lit. a der genannten Bestimmungen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben und lit. b festhält, dass sie ihren Beruf unabhängig, auf eigenen Namen und auf eigene Verantwortung ausüben. Diese unter dem Titel Berufsregeln aufgeführten Bestimmungen bilden öffentliches Recht (Fellmann in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 2). Die Einhaltung der Berufsregeln wird von den staatlichen Aufsichtsbehörden von Amtes wegen überwacht. Im Verhältnis zum Klienten gehen die Berufsregeln indes teilweise weiter als das Auftragsrecht, weshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine über die bestehenden Rechtsbehelfe des Auftragsrechts wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinausgehende Sanktion erst bei einer qualifizierten Norm- oder Sorgfaltswidrigkeit in Frage komme. Voraussetzung für eine disziplinarische Ahndung sei daher nur grob schuldhaftes Fehlverhalten (BGer 2C_379/2009, Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 2).
- 6 - Zwar weist der Beklagte in seinem Widerklageantrag auf Art. 12 BGFA hin (Urk. 6/4/39 S. 2, Antrag Ziffer 2), beschränkt sich dann aber darauf, unter dem Titel "Rechtliches" allgemeine Ausführungen zu den Berufsregeln zu machen. Im nachfolgenden Teil, in welchem der Beklagte den Sachverhalt aus seiner Sicht schildert, führt er allerdings nirgends aus, weshalb bzw. aufgrund welcher Versäumnisse den Rechtsanwälten B._____ bzw. C._____ ein derart grobes Fehlverhalten vorzuwerfen sei, dass dieses gestützt auf das BGFA disziplinarisch zu ahnden sei. Vielmehr zieht er abschliessend unter dem Titel "Sachverhalt" wörtlich folgende Schlussfolgerung: "Durch die dargelegte unsorgfältige und nicht gewissenhafte Auftragstätigkeit haben die Kläger gegen Art. 397 OR verstossen und sind dadurch vollumfänglich ersatzpflichtig" (Urk. 6/4/39 S. 5). Abgesehen davon wäre eine Verletzung der Berufsregeln im Sinne des BGFA - wie soeben dargelegt - auf dem Verwaltungsrechtsweg und nicht auf dem Zivilrechtsweg zu überprüfen. Wie der Beklagte auch in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss zutreffend geltend macht (Urk. 1 S. 2), ist daher einzig zu prüfen, ob die Kläger gemäss auftragsrechtlichen Bestimmungen für die Klage passivlegitimiert sind. d) Klar von den Berufsregeln gemäss BGFA zu unterscheiden ist das Mandatsverhältnis, welches zwischen dem einzelnen Rechtsanwalt und dem um Vertretung nachsuchenden Mandanten besteht und dem (Privat-)Recht des einfachen Auftrags gemäss Art. 394ff. OR untersteht. Auseinanderzuhalten ist vorliegend das Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und den Klägern, welches als Mandatsverhältnis wie gesehen dem Recht des einfachen Auftrags untersteht (sog. Aussenverhältnis), sowie das Verhältnis zwischen den Klägern und Rechtsanwalt C._____, welches den arbeitsvertraglichen Regeln untersteht (sog. Innenverhältnis). Im Rahmen der vorliegenden Widerklage ist einzig zu beurteilen, ob die Kläger als Auftragnehmer haftbar gemacht werden können für allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen ihres Arbeitnehmers, Rechtsanwalt C._____. Ob Erstere aufgrund von arbeitsvertraglichen Bestimmungen auf Letzteren Rückgriff nehmen können, ist dagegen nicht Thema dieses Prozesses. 4.a) Gemäss Art. 398 Abs. 1 und 2 OR haftet der Beauftragte im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis; er haftet
- 7 dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des Geschäfts. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung hat er sodann das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt ist. Mit Bezug auf das Anwaltsmandat heisst das konkret, dass der Rechtsanwalt seinen Klienten objektiv richtig beraten und vertreten und die ihm übertragenen Mandate sorgfältig und fachgemäss führen muss. Er hat sein Vorgehen nach allgemein anerkannten und praktizierten Regeln zu richten. Der Rechtsanwalt ist insbesondere verpflichtet, den Mandanten über die Gefahren und Erfolgsaussichten des bevorstehenden Rechtsstreites zu orientieren. Ist der Ausgang des Verfahrens zweifelhaft, so hat er den Klienten über dieses Risiko aufzuklären (Fellmann, Berner Kommentar VI/2/4, 1992, N 407ff. zu Art. 398 OR). b) Der Beklagte stellt sich in seiner Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, dass "der rechtsgültig abgeschlossene Anwaltsvertrag vom 17.03.2005 nur mit den Kläger/Widerbeklagten" abgeschlossen worden sei (Urk. 1 S. 2). Bei den Akten findet sich lediglich eine Anwaltsvollmacht vom 17. März 2005, gemäss welcher der Beklagte (unter anderem) je einzeln Rechtsanwalt D._____, E._____ und Rechtsanwalt B._____ betreffend Vermächtnisklage im Nachlass F._____ sel. zu allen Rechtshandlungen von Generalbevollmächtigten mit dem Rechte, Stellvertreter zu ernennen, ermächtigt (Urk. 6/4/4). Weitere Unterlagen zum Auftragsverhältnis wie beispielsweise eine Honorarvereinbarung finden sich in den Akten nicht. Damit ist aber zumindest belegt, dass der Beklagte den Klägern das Recht eingeräumt hat, Stellvertreter zu ernennen, und sie damit berechtigt waren, das Mandat durch einen angestellten Anwalt betreuen zu lassen. Dass auch der Beklagte bereits während des laufenden Erbschaftsprozesses davon ausging, dass nicht (nur) die Kläger persönlich für den Beklagten tätig werden würden, ergibt sich überdies aus seinem Schreiben vom 17. Januar 2008, worin er den Klägern mitteilt, er habe sich entschieden, dass sein Mandat auch nach dem Austritt von Rechtsanwalt B._____ aus der Kanzlei der Kläger von deren Kanzlei weitergeführt werden solle, und man solle ihm mitteilen, "wer bei Ihnen ab sofort für dieses Verfahren zuständig" sei (Urk. 6/4/50/4).
- 8 c) Auch die Kläger selber stellten im Übrigen in ihrer Replik und Widerklageantwort ihre Passivlegitimation nur hinsichtlich der Zeit bis zum 21. Januar 2008, mithin für die Zeit, in welcher Rechtsanwalt B._____ das Verfahren des Beklagten betreute, in Abrede. Was die Zeit danach anbelangt, machen die Kläger lediglich geltend, dass sie zur Substitution berechtigt gewesen seien und ihren Arbeitnehmer Rechtsanwalt C._____ mit der Betreuung des Mandats des Beklagten betraut hätten (Urk. 6/4/49 S. 9). d) Aus zweierlei Gründen kann offen bleiben, ob die Kläger mit Bezug auf die Zeit, in welcher Rechtsanwalt B._____ das Mandat des Beklagten geführt hat, passivlegitimiert sind: Einerseits hat der Beklagte unbestrittenermassen die Honorarforderungen für jene Zeit beglichen (Urk. 6/4/2 S. 4 und Urk. 6/4/49 S. 9) und er hat sich für die "voreiligen" Anschuldigungen gegen Rechtsanwalt B._____ mit Schreiben vom 28. April 2007 auch entschuldigt (Urk. 6/4/50/8). Anderseits beanstandet der Beklagte die Mandatsführung durch Rechtsanwalt B._____ auch in seiner Widerklagebegründung nicht konkret, sondern erklärt lediglich, dass ihm Letzterer sehr grosse Erfolgsaussichten mit einer Vermächtnisklage prognostiziert und - nach dem für den Beklagten negativen Prozessausgang in der der ersten Instanz - zugesichert habe, dass dieses Ergebnis in einem Berufungsverfahren korrigiert werden könne (Urk. 6/4/39 S. 2f.). Damit kommt aber der Beklagte seiner Behauptungslast, inwieweit welche konkrete Handlung von Rechtsanwalt B._____ eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen soll, nicht nach. Ein allfälliges Schadenersatzbegehren des Beklagten ist daher nicht substantiiert dargelegt und im heutigen Zeitpunkt als aussichtslos zu betrachten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich bei den Akten ein Schreiben von Rechtsanwalt B._____ vom 27. April 2007 befindet, mit welchem dieser den Beklagten auf die unsicheren Prozessaussichten im Rahmen eines allfälligen Berufungsverfahrens hingewiesen hat (Urk. 6/4/40/4), so dass von einer Zusicherung sehr grosser Gewinnaussichten in einem Berufungsverfahren keine Rede sein kann. 5.a) Im Rahmen einer Zweitbegründung erwog die Vorinstanz, dass die Widerklage des Beklagten gegen die Kläger auch dann aussichtslos sei, wenn die
- 9 - Passivlegitimation der Kläger gegeben sei. Der Beklagte unterscheide - was die Zeit ab Januar 2008 und damit das Berufungsverfahren anbelange - mit Bezug auf die Widerklage nicht zwischen der Zeit vor und nach der Betrauung von Rechtsanwalts C._____ mit seinem Mandat, so dass bereits die genaue Höhe der Widerklage nicht beziffert werden könne (Urk. 2 S. 8). Ferner führe der Beklagte in seiner Widerklagebegründung selber aus, dass er seine damals gemachten Anschuldigungen betreffend unzureichende Rechtsvertretung zurückgenommen und das Mandat weiterlaufen lassen habe. Der Beklagte habe aber jederzeit die Möglichkeit gehabt, das Mandat zu beenden, und hätte dies bei derartigen Anschuldigungen, wie er sie heute erhebe, auch tun müssen. Auch die weiter geltend gemachten Beanstandungen - so die Vorinstanz weiter - seien für die Begründung einer Sorgfaltspflichtverletzung als wenig erfolgsversprechend zu bezeichnen: Weder aus dem Umstand, dass ein Gespräch mit Rechtsanwalt C._____ erst am Vortag der Hauptverhandlung stattgefunden habe noch aus dem Umstand, dass das Plädoyer der Gegenseite mehr Seiten aufgewiesen oder dass Rechtsanwalt C._____ an der Gerichtsverhandlung seine Plädoyernotizen verlesen habe, liesse sich ein sorgfaltwidriges Verhalten ableiten. Dass der Prozess aufgrund des angeblich desolaten Auftritts von Rechtsanwalt C._____ verloren gegangen sei, sei nicht substantiiert vorgebracht worden (Urk. 2 S. 9). Auch dass Letzterer eine Frist versäumt haben soll, sei nicht erwiesen, vielmehr ergebe sich aus den Akten, dass eine - durchaus praxisübliche - Fristerstreckung verlangt worden sei. Insgesamt sei daher eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht aufgrund der bisherigen Aktenlage nicht sehr wahrscheinlich, weshalb die Widerklage von vornherein als wenig erfolgsversprechend zu bezeichnen sei. Aus diesem Grund sei das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen (Urk. 2 S. 9). b) Mit dieser Argumentation der Vorinstanz setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift überhaupt nicht auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, einmal mehr seine Sicht der Dinge, insbesondere hinsichtlich des Nachlassprozesses, vorzutragen (Urk. 1 S. 2f.). Wie eingangs dargelegt, gilt im Beschwerdeverfahren jedoch das Rügeprinzip, und neue Vorbringen sind nicht zulässig. Der Beklagte kommt daher mit Bezug auf die Prozessaussichten der Widerklage
- 10 seiner Rügepflicht nicht nach, weshalb seine Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 6. Insgesamt ist daher die Beschwerde des Beklagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. 1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen und es sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen (BGE 139 III 334). 2. Für das Beschwerdeverfahren stellt der Beklagte kein ausdrückliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein solches neues Gesuch im Rechtsmittelverfahren wäre jedoch Voraussetzung für dessen Gewährung (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Allerdings wäre ein solches Gesuch vorliegend ohnehin abzuweisen, da die Beschwerde des Beklagten - wie oben aufgezeigt - aussichtslos ist (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 7. Oktober 2013 wird bestätigt.
- 11 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 517'361.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc
Urteil vom 8. Januar 2014 Erwägungen: I. 4. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten (Zivilprozessordnung [ZPO]; SR 272). Das vorliegende Rechtsmittelverfahren wurde nachher eingeleitet, sodass diesbezüglich das neue Verfahrensrecht... II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 7. Oktober 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...