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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.10.2013 RB130044

22 ottobre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,021 parole·~5 min·1

Riassunto

Forderung / Kostenvorschuss

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB130044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Beschluss und Urteil vom 22. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung der 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. September 2013; Proz. CG120033

- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer machte bei der 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich mit Klage vom 15. März 2012 einen Forderungsprozess gegen die Beschwerdegegnerin anhängig (act. 4/1-2) und beantragte in prozessualer Hinsicht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4/1 S. 52). Dieses Gesuch wurde von der 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich mit Beschluss vom 12. September 2012 insoweit bewilligt, als der Beschwerdeführer Schadenersatzund Genugtuungsansprüche zufolge (angeblicher) Entsorgung bzw. Entwendung seines Hausrates und seiner Wertgegenstände anlässlich der Exmission vom 7. Juli 2009 durch das Personal der Beschwerdegegnerin (Rechtsbegehren Ziff. 17 teilweise und Ziff. 29) geltend macht. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen (act. 4/24). Das dagegen angehobene Rechtsmittelverfahren schrieb die Kammer mangels fristgemässer Verbesserung der weitschweifig und ungebührlichen Rechtsmittelschrift mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 ab (act. 4/27). In der Folge setzte die 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 20. März 2013 Frist an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten des Klageanteiles, für welchen sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen worden war, einen Kostenvorschuss von Fr. 13'100.-- zu leisten (act. 4/28). Das ebenfalls dagegen angehobene Rechtsmittelverfahren schrieb die Kammer mit Beschluss vom 11. Juni 2013 in gleicher Weise ab (act. 4/31). Schliesslich gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht, welches auf die Beschwerde mit Urteil vom 20. Juni 2013 nicht eintrat (act. 4/33). Mit Verfügung vom 18. September 2013 setzte die 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich dem Beschwerdeführer sodann eine Nachfrist an zur Leistung des Vorschusses in Höhe von Fr. 13'100.-- (act. 4/34 = act. 3). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 2). Gleichzeitig stellte er in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren.

- 3 - Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-35). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers – anders als bereits frühere Eingaben des Beschwerdeführers – zwar auf den ersten Blick nicht mehr ungebührlich erscheint. Sie umfasst aber nach wie vor rund 30 A4-Seiten Begründung, annährend 30 A4-Seiten Beilagen und 18 Anträge, welche sich über 6 Seiten erstrecken, und enthält unzählige Wiederholungen, weshalb sie als übermässig weitschweifig gilt. In Anwendung von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO wäre dem Beschwerdeführer deshalb eine Nachfrist anzusetzen, um den übermässig weitschweifigen Schriftsatz zunächst zu verbessern. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann vorliegend jedoch ausnahmsweise auf eine Fristansetzung verzichtet werden. 4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Nachfristansetzung der Vorinstanz zur Leistung des Kostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf Art. 101 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht erst dann auf eine Klage nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe innert der ihm mit Verfügung vom 20. März 2013 angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschuss diesen nicht bezahlt, weshalb ihm hierfür eine Nachfrist anzusetzen sei (act. 3 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde mit dieser Begründung nicht auseinander. Vielmehr äussert er sich zu den materiellrechtlichen Fragen des Verfahrens, setzt sich mit der Kostenvorschusspflicht auseinander, begründet seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und macht allgemeine Ausführungen. All dies ist indes nicht Thema des angefochtenen Entscheides. Insbesondere wurde die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Umfang und die Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 13'100.-- bereits rechtskräftig entschieden (vgl. act. 4/27, 4/31 und act. 4/33), weshalb hier nicht mehr weiter darauf einzugehen ist. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht, er sei der Verpflich-

- 4 tung zur Zahlung des Kostenvorschusses bereits nachgekommen, oder legt andere Gründe dar, warum die Nachfristansetzung der Vorinstanz zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Dementsprechend erweist sich das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos, weshalb das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben ist. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 345'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

Beschluss und Urteil vom 22. Oktober 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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