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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.08.2013 RB130032

29 agosto 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,749 parole·~14 min·3

Riassunto

Berichtigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB130032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 29. August 2013

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Beklagte und Beschwerdegegner

betreffend Berichtigung Beschwerde gegen einen Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 3. Juli 2013; Proz. CP110001

- 2 - Erwägungen: I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) führt vor Vorinstanz einen Erbschafts-Prozess gegen ihre drei Brüder (Beklagte/Beschwerdegegner, nachfolgend Beschwerdegegner) um Auskunftserteilung über und anschliessende Teilung des Nachlasses ihrer verstorbenen Eltern. Die Vorinstanz beschränkte mit Entscheid vom 4. Juni 2013 das Verfahren vorerst auf das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin und verpflichtete den Beschwerdegegner 3 unter Strafandrohung verschiedene Auskünfte im Zusammenhang mit dem umstrittenen Nachlass zu erteilen. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin ab, soweit sie auf diese überhaupt eintrat bzw. diese nicht gegenstandslos geworden sind. Die Entscheidgebühr für ihr Teilurteil setzte die Vorinstanz auf Fr. 3'240.– fest und auferlegte die Kosten zu 2/12 der Beschwerdeführerin, zu je 3/12 den Beschwerdegegner 1 und 2 und zu 4/12 dem Beschwerdegegner 3. Weiter verpflichtete sie die Beschwerdegegner 1 und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 486.– (inkl. MWSt) und den Beschwerdegegner 3 eine solche von Fr. 972.– (inkl. MWSt) an die Beschwerdeführerin zu bezahlen (act. 5/87 = act. 3/2, je S. 35 ff.). Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 wandte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betreffend das genannte Teilurteil vom 4. Juni 2013 an die Vorinstanz und beantragte gestützt auf "§ 166 GVG" die Berichtigung der Dispositivziffern, welche die Parteientschädigung regeln. Dies mit dem Argument, die Vorinstanz habe sich offensichtlich verrechnet, denn die Parteientschädigungen müssten nicht Fr. 486.– (für die Beschwerdegegner 1 und 2) bzw. Fr. 972.– (für den Beschwerdegegner 3), sondern richtigerweise Fr. 1'458.– (für die Beschwerdegegner 1 und 2) und Fr. 1'944.– (für den Beschwerdegegner 3) betragen (act. 5/88). Die Vorinstanz wies das Berichtigungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 3. Juli 2013 mit der Begründung ab, der Festsetzung der Parteientschädigung liege kein

- 3 - Rechnungsfehler zugrunde. Sie habe die Parteientschädigungsbeträge ganz bewusst in genannter Höhe festgesetzt (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/92). Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde beim Obergericht (act. 2, vgl. act. 5/95/3) und beantragt: "I. Es sei der Zirkularbeschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 3. Juli 201[3] aufzuheben. II. Es seien Disp. Ziff. 5-7 des Teil-Urteils vom 4. Juni 2013 aufzuheben und folgende Fassung zu ersetzen:

5. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'458.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'458.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Der Beklagte 3 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'944.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt) zulasten der Staatskasse." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5) und die Prozessleitung delegiert (act. 6). Die Beschwerdeführerin leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht (act. 8). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II. 1. Die Beschwerdeführerin lässt vortragen, die vorliegende Beschwerde richte sich gegen den Zirkulationsbeschluss vom 3. Juli 2013 und als dessen Folge auch gegen die Kostenverteilung des Entscheids vom 12. Juni 2013 (ein solcher ist allerdings nicht aktenkundig und die Beschwerdeführerin meint damit wohl den Entscheid vom 4. Juni 2013). Das Berichtigungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2013 sei gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen gestellt worden. Diese haben so verstanden werden müssen, dass ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz vorgelegen

- 4 habe, um dessen Berichtigung sie deshalb ersucht habe. Der Zirkulationsbeschluss vom 3. Juli 2013 zeige nun, dass offenbar ein Erläuterungsgesuch zu stellen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin lässt nun vorbringen, da die Vorinstanz an ihrem Entscheid über die Parteientschädigung festhalte und die Erwägungen der Vor-instanz zur Kostenverteilung erst aus dem Entscheid vom 3. Juli 2013 hervorgegangen seien, habe die 30-tägige Beschwerdefrist zur Anfechtung der Dispositivziffern 5-7 des Teilurteils vom 4. Juni 2013 erst am 10. Juli 2013 (Zustellungsdatum des Zirkulationsbeschluss vom 3. Juli 2013 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, act. 2 S. 3 und act. 5/95/3) zu laufen begonnen. Folglich sei die Rechtsmittelfrist gewahrt. 2. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung und Neufassung der Dispositivziffern 5-7 des vorinstanzlichen Teil-Urteils vom 4. Juni 2013. Die Kostenregelungen eines Entscheids sind selbständig nur mit Beschwerde innert 30 Tagen ab Eröffnung des begründeten Entscheids anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der begründete vorinstanzliche Entscheid vom 4. Juni 2013, welcher die heute fragliche Parteientschädigung festsetzte, wurde der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2013 zugestellt (act. 5/91/1). Damit lief ihr die Frist zur Anhebung der Kostenbeschwerde bis am 12. Juli 2013. Die vorliegende Beschwerdeschrift datiert erst vom 15. Juli 2013 (gleichentags zur Post gegeben, act. 2). Der Entscheid über ein Erläuterungs- bzw. Berichtigungsbegehren ist innert 30 Tagen ab Eröffnung des begründeten Entscheids anfechtbar (Art. 334 Abs. 3 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Stellung eines Erläuterungs- oder Berichtigungsbegehrens ist zeitlich nicht beschränkt. Dies kann natürlich nicht zur Folge haben, dass über das Provozieren eines abweisenden Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheides der ursprüngliche Entscheid, welcher inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist, plötzlich erneut mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar wird. Wenn eine Partei mit einem gerichtlichen Entscheid (allenfalls auch nur teilweise) nicht einverstanden ist, hat sie sich dagegen innert der ordentlichen Rechtsmittelfristen zur Wehr zu setzen, ansonsten der vom Gericht getroffene Entscheid rechtskräftig

- 5 und verbindlich wird (von einigen Spezialfällen sowie von Fristwiederherstellung und Revision einmal abgesehen). Erläuterung und Berichtigung sind keine Rechtsmittel sondern Rechtsbehelfe, die die Klarstellung eines Entscheides bezwecken; daher können sie auch nach Ablauf der Rechtsmittelfristen bezüglich eines rechtskräftigen Entscheides verlangt werden. Sie können und sollen aber auch schon während laufender Berufungs- oder Beschwerdefrist parallel zum Rechtsmittel eingereicht werden, wenn eine Partei die Erläuterungs- oder Berichtigungsbedürftigkeit bereits in diesem Zeitpunkt entdeckt (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Online-Stand 21. November 2012, Art. 334 N 3). Nach Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht eine Erläuterung oder Berichtigung eines Entscheides vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Wenn der Entscheid im Falle einer mangelhaften Formulierung der richterlichen Entscheidung aber an einem gedanklichen, logischen Widerspruch leidet, so ist er innert 30 Tagen nach (begründeter) Eröffnung mit den ordentlichen Rechtsmitteln anzufechten, weil die Erläuterung und Berichtigung nicht die Änderung eines Entscheides (des gerichtlichen Willens), sondern dessen Klarstellung bezwecken (vgl. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 334 N 6; BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 8). Gegenstand der Berichtigung ist eine falsche Äusserung. Es muss sich um einen offenkundigen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der Willensbildung handeln. Eine Berichtigung eines Entscheids kann erfolgen, wenn das Urteilsdispositiv offensichtlich unrichtig ist oder wenn es Rechnungsfehler oder offensichtliche Schreibfehler enthält. Liegt hingegen ein Widerspruch zwischen der Begründung und dem Dispositiv vor, ist der Entscheid klarzustellen und somit zu erläutern. Gegenstand der Erläuterung ist eine fehlende oder ungenügende Äusserung des Gerichts. Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, kann er vom Gericht erläutert werden. Eine Unklarheit liegt vor, wenn ein Wort oder der ganze Wortlaut des Entscheids unverständlich sind (vgl. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-

- 6 - Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 334 N 6 f. m.w.H.). Ziel der Erläuterung ist, klarzustellen, was das Gericht mit einer bestimmten Dispositivziffer gemeint und entschieden hat oder wie allfällige Widersprüche zwischen Formulierungen in den Erwägungen und in der Dispositivziffer zu lösen sind. Mit letzterem Vorgang geht die Erläuterung freilich auch schon wieder in die Berichtigung über. Die Berichtigung stellt nämlich nicht nur den wirklichen Willen des Gerichts beim seinerzeitigen Entscheid fest, sondern korrigiert die festgestellten Widersprüche (allgemein Redaktionsfehler), indem das Dispositiv entsprechend korrigiert wird (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Online-Stand 21. November 2012, Art. 334 N 7, vgl. zum Ganzen auch OGer ZH PC110021-O vom 15. August 2011 E. 3.3). Inhaltliche Fehler des Urteils, auch wenn sie klar zutage liegen mögen, können nicht berichtigt werden – sie müssen mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gerügt werden (vgl. OGer ZH LB120037-O vom 23. August 2012). Im Rahmen eines Gesuchs um Berichtigung hat die betreffende Gerichtsinstanz folglich die Einwände der ersuchenden Partei zu prüfen und (ev. nach Anhörung einer allfälligen Gegenpartei) darüber zu befinden, ob ein zu korrigierender Fehler vorliegt oder nicht. Ist das Gericht – wie vorliegend – der Auffassung, dass kein zu korrigierendes Versehen (Unklarheit/Widerspruch) vorliegt, weist es das Berichtigungsbegehren ab. Dieser (aber eben auch nur dieser) Entscheid ist – wie bereits angetönt – nach Art. 334 Abs. 3 ZPO mit Beschwerde innert 30 Tagen anfechtbar. Dies bedeutet, dass die Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Beschwerde gegen die Abweisung eines Berichtigungsbegehrens den ursprünglichen Entscheid nur dann selber berichtigen (oder allenfalls an die Vorinstanz zurückweisen) kann, wenn sie zum Schluss kommt, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Versehen derselben vorliegt. Wenn aber die Kostenfestsetzung oder -verteilung durch die Vorinstanz nach rechtlich unzutreffenden Kriterien vorgenommen wurde oder die Vorinstanz im fraglichen Entscheid anderweitige aus rechtlicher Sicht falsche Schlüsse gezogen hat, ist dies mit den ordentlichen Rechtsmitteln gegen den ursprünglichen Entscheid anzufechten.

- 7 - 3. Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Berichtigungsbegehrens erwogen, dass sie die Höhe der Parteientschädigung in ihrem Teilurteil vom 4. Juni 2013 bewusst so gewählt habe und dass in jenem ursprünglichen Entscheid kein Widerspruch zwischen Erwägung und Dispositiv vorliege (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/92). Diese Folgerung der Vorinstanz ist der Überprüfung in vorliegendem Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Berichtigungsbegehrens zugänglich. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im Teilurteil vom 4. Juni 2013 lauten wie folgt (act. 5/87 = act. 3/2, je S. 34 f.): "[…] Sodann sind die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin je eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die volle Grundgebühr beläuft sich auf Fr. 3'900.– (§ 4 AnwGebV). Für die Instruktionsverhandlung und die Hauptverhandlung sind Zuschläge von insgesamt Fr. 1'500.– zu machen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Dementsprechend sind die Beklagten 1 und 2 zu verpflichten, der Klägerin je eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 450.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen und der Beklagte 3 von Fr. 900.– zuzüglich Mehrwertsteuer." Die diesen Erwägungen entsprechenden Dispositivziffern des Teilurteils der Vorinstanz vom 4. Juni 2013 lauten wie folgt (act. 5/87 = act. 3/2, je S. 36 f.): "5. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 486.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 486.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Der Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 972.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen." Die Vorinstanz legt im Entscheid über das Berichtigungsbegehren nachvollziehbar dar, dass sie sich nicht verrechnet hat und sich auch die Erwägungen mit dem Dispositiv decken. Sie zeigt auf, dass sie die Beträge der Parteientschädigung ganz bewusst in besagter Höhe festgelegt und verteilt hat. Die Vorinstanz geht deshalb zu Recht davon aus, dass kein Anlass für eine Berichtigung besteht. Ebenso wenig ist in den Erwägungen der Vorinstanz ein zu erläuternder Widerspruch zwischen der Schlussfolgerung zur Parteientschädigung und der

- 8 - Festsetzung der Parteientschädigung im Dispositiv auszumachen – was die Beschwerdeführerin im Übrigen (wie sie selber anerkennt, act. 2 S. 3) gegenüber der Vorinstanz geltend zu machen versäumt hat. Damit ist die Abweisung des Berichtigungsbegehrens durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 4. Dies sagt hingegen nichts darüber aus, ob die vorinstanzlichen Erwägungen als solche zutreffend sind. Doch sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen an der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung im ursprünglichen Entscheid vom 4. Juni 2013 in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln. Diese Rügen wären von der Beschwerdeführerin im Rahmen einer (ordentlichen) Kostenbeschwerde geltend zu machen gewesen. Falls die (rechtskundig vertretene) Beschwerdeführerin davon ausging, im Falle der Abweisung ihres Berichtigungsbegehrens auch den ursprünglichen Entscheid wegen allfälliger Mängel erneut innert 30 Tagen anfechten zu können, liegt sie falsch. War sie mit der Regelung der Parteientschädigung im Teilurteil der Vorinstanz vom 4. Juni 2013 nicht einverstanden, hätte sie dies mittels ordentlicher Kostenbeschwerde innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheides kundtun müssen. Um nichts zu versäumen, hätte die Beschwerdeführerin allenfalls die Kostenbeschwerde parallel mit dem Berichtigungsbegehren anheben müssen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin von der Abweisung des Berichtigungsbegehrens (am 10. Juli 2013, act. 5/95/3) Kenntnis erhielt, als die Frist für die Kostenbeschwerde noch (bis am 12. Juli 2013, act. 5/91/1) lief. Somit hätte sie spätestens dann mit einer Kostenbeschwerde reagieren können und müssen. Wenn dem nicht so wäre, erwiese sich die Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO (für die ordentliche Anfechtung der Kosten) als Farce, weil eine unterliegende Partei zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt ein Berichtigungsbegehren stellen könnte, und ihr bei einer Abweisung desselben der ordentliche Rechtsmittelweg gegen den ursprünglichen Entscheid noch einmal offen stünde. Soweit die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde somit allenfalls als Kostenbeschwerde gegen den ursprünglichen Entscheid vom 4. Juni 2013 verstanden wissen will, erweist sich diese folglich als verspätet. Die Vorbringen gegen die Abweisung des Berichtigungsbegehrens sind – wie bereits erwähnt –

- 9 unbegründet. Damit ist vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Kostentragung und Entschädigung durch den Staat (act. 2 S. 2). 2. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind von Amtes wegen festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts bzw. des Rechtsvertreters und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG bzw. § 2 AnwGebV). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen im Rechtsmittelverfahren (§ 12 Abs. 2 GebV OG bzw. § 13 Abs. 1 AnwGebV). 3. Bei obgenanntem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten- (Art. 106 ZPO) – mangels notwendiger Auslagen bzw. Vertretungskosten der nicht angehörten Beschwerdegegner – nicht aber dessen Entschädigungsfolgen (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b i.V.m. Art. 312 Abs. 1 ZPO) zu tragen. Bei einem Streitwert von Fr. 2'916.– (§ 12 Abs. 2 GebV OG; vgl. act. 2) erweist sich gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– den Gegebenheiten und dem Aufwand des Rechtsmittelverfahrens als angemessen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss (act. 8) ist zur Kostentilgung heranzuziehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

- 10 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage je eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'916.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger versandt am:

Urteil vom 29. August 2013 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Kostentragung und Entschädigung durch den Staat (act. 2 S. 2). 2. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind von Amtes wegen festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 und Art. ... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage je eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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