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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.04.2013 RB130007

30 aprile 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·521 parole·~3 min·1

Riassunto

Nachfrist Klageantwort

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB130007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 30. April 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

betreffend Nachfrist Klageantwort Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Februar 2013 (CG120134-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Verfügung vom 27. März 2013, in welcher dem Beklagten eine Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt wurde, um seine Eingabe vom 12. März 2013 zu verbessern, dies unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe vom 12. März 2013 als nicht erfolgt gelte (Urk. 4), da bis zum heutigen Tag hierorts keine Verbesserung eingegangen ist, weshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO die Eingabe des Beklagten vom 12. März 2013 als nicht erfolgt gilt, was zur Folge hat, dass auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist, da die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind und der Klägerin mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

- 3 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 195'216.93. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Beschluss vom 30. April 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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