Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO Anfechtbarkeit einer Beweisauflageverfügung. Allenfalls unrichtige Beweisauflage bewirkt grundsätzlich noch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. 1. November 2012, RB120047-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer
Aus den Erwägungen:
[Der Kläger hatte im Jahre 2010 bei der Vorinstanz gegen die Beklagte eine Forderungsklage über Fr. 1 Mio. nebst Zins und unter Vorbehalt des Nachklagerechts eingereicht. Am 4. Oktober 2012 hatte die Vorinstanz in Anwendung von § 136 ZPO/ZH den Beweisauflagebeschluss erlassen. Hiergegen hatte die Beklagte Beschwerde erhoben. Beide Parteien sind anwaltlich vertreten.] 3. a) Der angefochtene Beweisauflagebeschluss stellt einen prozessleitenden Entscheid dar. Gegen einen solchen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dies ist bei einer Beweisverfügung grundsätzlich zu verneinen, denn der durch eine allenfalls unrichtige Beweisverfügung entstehende Nachteil kann mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid korrigiert werden (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 25 zu Art. 154 ZPO; Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 5 zu Art. 154 ZPO; differenzierend Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur ZPO, N 169 ff. zu Art. 154 ZPO). Ein dennoch zur Beschwerde berechtigender Nachteil, und insbesondere dessen nicht leichte Beseitigungsmöglichkeit, wäre aufgrund des für das Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO) in der Beschwerdeschrift substantiiert vorzutragen. b) Die Beklagte macht als nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil einzig geltend, dass die Vorinstanz ihr zu Unrecht den Hauptbeweis für diverse Behauptungen auferlegt habe, weshalb ihr im Falle der Beweislosigkeit die Gutheissung der Klage drohe. Wie vorstehend dargelegt (Erw. 3.a), kann eine allenfalls unrichtige Beweisauflage mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt und gegebenenfalls korrigiert werden, weshalb insofern kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt. Andere drohende Nachteile werden von der Beklagten nicht vorgebracht. c) In Bezug auf die Beweisauflage ist daher der vorinstanzliche Beschluss nicht mit Beschwerde anfechtbar, weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten ist.