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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.09.2012 RB120040

20 settembre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·945 parole·~5 min·1

Riassunto

Erbteilung / Ausgleichszahlung (Beweisbeschluss)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB120040-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 20. September 2012

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

C._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Erbteilung / Ausgleichszahlung (Beweisbeschluss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. August 2012 (CP110002)

Erwägungen: 1. a) Im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Erbteilung/Ausgleichung wurde am 23. August 2012 ein Beweisbeschluss erlassen (Urk. 2).

- 2 b) Gegen den Beschluss vom 23. August 2012 erhoben die Kläger rechtzeitig Beschwerde und stellen die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. August 2012 (Geschäfts-Nr.: CP110002-E/Z03) aufzuheben und es sei das Bezirksgericht Hinwil anzuweisen, einen Aktenentscheid zu fällen. 2. Es sei die Vollstreckung des Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. August 2012 aufzuschieben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Vor Vorinstanz verzichteten die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung. Strittig ist nun, ob die Parteien mit diesem Verzicht auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet haben oder nicht. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Verzicht des Beklagten auf Durchführung der Hauptverhandlung nicht die Durchführung des Beweisverfahrens beinhaltete, und erliess aus diesem Grund den angefochtenen Beweisbeschluss (Urk. 2). b) Damit in Beachtung des Beschleunigungsgebotes von Art. 124 Abs. 1 ZPO der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert wird, ist ein selbständiger Weiterzug eines Beweisbeschlusses grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beweisbeschluss kann vielmehr erst im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Ausnahmsweise kann der Beweisbeschluss allerdings separat mit Beschwerde angefochten werden, wenn die betroffene Person nachzuweisen vermag, dass für sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bestehe (ZPO-Kommentar Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Zürich [etc.] 2010, Hasenböhler, N 25 zu Art. 154). Sodann geht auch aus Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO hervor, dass zur Beschwerdeerhebung das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils vorausgesetzt ist.

- 3 - Ein solcher Nachteil kann, wie dies die Kläger auch selber ausführen, tatsächlicher Natur sein, jedoch wird dann eine gewisse Erheblichkeit vorausgesetzt (Urk. 1 S. 2). c) Hinsichtlich des vorausgesetzten drohenden nicht leicht wiedergutzumachender Nachteils bringen die Kläger im Wesentlichen zwei Argumente vor: Es werde durch den angefochtenen Beschluss ein Verfahrenabschnitt angeordnet, welcher massgeblichen Einfluss auf die materielle Beurteilung der Klage habe. In einem nachträglich erhobenen Rechtsmittel könne ein einmal abgenommenes und gewürdigtes Beweismittel faktisch nicht mehr aus dem Entscheidfindungsprozess ausgeschlossen werden und führe damit zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil (Urk. 1 S. 3). Dieser Argumentation ist nicht zuzustimmen, denn falls die Kläger mit ihren in der Beschwerde erhobenen Vorbringen im Rahmen eines Rechtsmittels in der Hauptsache durchdringen, wird der Entscheid neu, ohne die entsprechenden Beweismittel, zu fällen sein. Dahingehend entsteht den Klägern entgegen ihren Ausführungen kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Sodann bringen die Kläger vor, dass durch die selbständige Anfechtung des Beweisbeschlusses und durch den von ihnen geforderten raschen Entscheid aufgrund der Akten Zeit eingespart werde. Damit sei die selbständige Anfechtung des Beweisbeschlusses aus prozessökonomischer Sicht unbedenklich (Urk. 1 S. 3). Dieses Vorbringen kann hinsichtlich der Anfechtung eines Beweisbeschlusses immer geltend gemacht werden. Das Nichtdurchführen eines Beweisverfahrens oder der Verzicht, einzelne Beweise abzunehmen, führt stets zu einer Zeitersparnis. Jedoch kann die Verzögerung des Verfahrens durch das beschlossene Beweisverfahren für sich allein keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen, zumal die Kläger es unterlassen, die Erheblichkeit dieser Verzögerung darzutun.

- 4 d) Insgesamt ist aus den Ausführungen der Kläger kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. a) Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 800.– festzusetzen. b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden unter solidarischer Haftung den Klägern auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 108'905.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. September 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc

Beschluss vom 20. September 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden unter solidarischer Haftung den Klägern auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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