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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.10.2012 RB120037

8 ottobre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,184 parole·~6 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB120037-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 13. August 2012 (CG120052)

- 2 -

Erwägungen: 1. a) Am 2. Mai 2012 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Forderungsklage über Fr. 846'308.-- nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten ein; gleichzeitig stellte er "falls nötig" (Vi-Urk. 2 S. 3) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Beschluss vom 13. August 2012 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung sowie zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 27'700.-- an und delegierte die Prozessleitung an Bezirksrichter D._____ (Urk. 2). b) Hiergegen hat der Kläger am 3. September 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss Geschäft Nr. CG120052-L / Z1 des Bezirksgericht Zürich vom 13. August 2012 aufzuheben und die Forderung gegen den Gemeinde B._____ gutzuheissen. Denn eine Belastung mit Berechnung der Kosten mit Zinsen, beim Gemeinderat von B._____ ist berechtigt. 2. Eventuell sei der Forderungsprozess zu wiederholen und dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm 3. Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzuordnen der aber dem Bezirksgericht Zürich noch der C._____ in keiner Form verpflichtet ist und der ihm hilft den Prozess gebührend zu führen. Der Forderungsprozess ist nicht aussichtslos." c) Die Beschwerdeantwort der Beklagten, mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, datiert vom 24. September 2012 (Urk. 7). 2. Der Kläger ersucht darum, "die richtige Strafkammer am Obergericht" solle seinen Beschwerdeantrag 1 gutheissen (Urk. 1 S. 6). Für die Behandlung von Beschwerden in zivilprozessualen Verfahren – um ein solches handelt es sich beim vorinstanzlichen Prozess – sind die Zivilkammern des Obergerichts zuständig, weshalb die vorliegende Beschwerde von der erkennenden Kammer zu behandeln ist.

- 3 - 3. a) Die Fristansetzung zur Einreichung einer schriftlichen (verbesserten bzw. substantiierten) Klageschrift (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses) und die Delegation der Prozessleitung sind prozessleitende Entscheide. Gegen solche ist die Beschwerde nur zulässig, wenn durch den entsprechenden Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dieser Nachteil ist von der beschwerdeführenden Partei zu behaupten und zu belegen (Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 12 zu Art. 319 ZPO). Der Kläger verlangt zwar die Aufhebung des gesamten angefochtenen Beschlusses (Beschwerdeantrag 1 am Anfang), legt jedoch in seiner Beschwerde mit keinem Wort dar, worin der durch diese Entscheide verursachte, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil bestehen sollte. Ein solcher liegt auch nicht auf der Hand. b) Demgemäss ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen Dispositiv- Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Beschlusses richtet, nicht einzutreten. 4. a) Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses) ist dagegen selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Die Vorinstanz erwog dazu, über das vom Kläger gestellte Armenrechtsgesuch könne erst entschieden werden, wenn die strittigen Ansprüche substantiiert seien (Urk. 2 S. 3). Gleichwohl hat die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt.

- 4 c) Der Kläger rügt dies sinngemäss. Er bringt vor, mit dieser exorbitanten Kaution werde ihm der Zugang zum Recht verwehrt (Urk. 1 S. 3). Die Beklagte äussert sich hierzu ausdrücklich nicht (Urk. 7 S. 3 Ziff. 9). d) Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst (u.a.) die Befreiung von Vorschussleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Falls das Armenrechtsgesuch des Klägers gutzuheissen wäre, könnte dieser daher nicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet werden. Den Kläger bereits zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu verpflichten, bevor über dessen Armenrechtsgesuch entschieden ist, ist nicht zulässig (BGE 138 III 163). e) Demgemäss erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet und ist Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufzuheben. 5. a) Für das Beschwerdeverfahren ist zwar von einem Streitwert von Fr. 846'308.-- auszugehen, für die Höhe der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist aber zu berücksichtigen, dass kein Entscheid in der Sache ergeht, sondern nur ein prozessleitender Entscheid Beschwerdegegenstand war. b) Der Kläger unterliegt im Beschwerdeverfahren zu rund der Hälfte, weshalb ihm die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die andere Hälfte ist auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich die Beklagte in diesem Punkt nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert hat (Urk. 7 S. 2 Ziff. 9). c) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin hinsichtlich derjenigen Punkte, in denen er unterliegt, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (oben Erw. 3) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind beiden Parteien ausgangsgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 - Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 13. August 2012 (CG120052) aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte dem Kläger auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 846'308.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 8. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ss

Urteil vom 8. Oktober 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 13. August 2012 (CG120052) aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte dem Kläger auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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