Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120005-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 20. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und/oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
gegen
1. B._____, 2. C._____, Kläger, Widerbeklagte und Beschwerdegegner
betreffend Erbteilung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. Januar 2012 (CP100003)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Januar 2012 setzte die Vorinstanz den Klägern in dem bei ihr zwischen den Parteien hängigen Erbteilungsprozess Frist an, um je eine schriftliche Erklärung einzureichen, worin sie unterschriftlich bestätigen, dass sämtliche bisherigen Eingaben im vorinstanzlichen Prozess, welche sie auf elektronischem Wege mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen eingereicht haben, namentlich die in Urk. 7 enthaltenen act. 51, 55, 57, 60, 65, 67, 68, 73, 74, 75, 78, 83, 94, 96 und 97 f. vom Kläger 1 und die act. 51, 60, 64, 65, 74, 77, 78, 83, 93 und 97 f. von der Klägerin 2 (inkl. dazugehörige Beilagen) von ihnen stammen (Urk. 2; Dispo.- Ziff. 2). Sodann wurde der Beklagten Frist angesetzt, um sich schriftlich und in dreifacher Ausfertigung zu den Noven in der klägerischen Eingabe vom 16. Januar 2012 (Urk. 7/98 und 7/99/1-4) zu äussern (Urk. 2; Dispo.-Ziff. 4). 2. Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 erhob die Beklagte rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Dispositiv Ziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Januar 2012 (Geschäfts-Nr. 10003 [recte: CP100003]) sei aufzuheben und die Eingabe der Beschwerdegegner vom 16. Januar 2012 sei aus dem Recht zu weisen; 2. Der Beschwerdeführerin sei die Frist gemäss Dispositiv Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Januar 2012 zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegner vom 16. Januar abzunehmen und der Beschwerde sei insofern aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner." 3. Auf das Verfahren vor Vorinstanz sind grundsätzlich das kantonalzürcherische Gesetz über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 (nachfolgend: ZPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 (nachfolgend: GVG/ZH) anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren gelangt jedoch die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO).
- 3 - 4. Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 wurde über den Antrag 2 der Beschwerde (aufschiebende Wirkung) entschieden (Urk. 6). Da sich die übrigen Anträge der Beschwerde sogleich als unbegründet erweisen, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Gegen prozessleitende Entscheide steht eine Beschwerde zur Verfügung, wenn es vom Gesetz vorgesehen ist (Art. 320 lit. a ZPO) oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 320 lit. b ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind - vorbehältlich besonderer Bestimmungen des Gesetzes - ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). a) In prozessualer Hinsicht ist vorauszuschicken, dass die Beklagte durch den angefochtenen Beschluss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil hinzunehmen hat. Da die klägerische Eingabe vom 16. Januar 2012 entgegen dem Antrag der Beklagten nicht aus dem Recht gewiesen wurde, wurden die darin enthaltenen Noven Prozessbestandteil. Die Beklagte muss sich mit diesen Noven auseinandersetzen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als zulässig. Unbeachtlich ist jedoch die in der Beschwerdeschrift vorgetragene neue Behauptung, die Unzulässigkeit der elektronischen Eingabe sei von der Beklagten am 8. Dezember 2011 auch telefonisch gegenüber der Gerichtsschreiberin thematisiert worden (Urk. 1 S. 7 Rz. 19). b) In materieller Hinsicht ist klar, dass die Eingaben der Kläger - und insbesondere auch die hier im Vordergrund stehende Eingabe der Kläger vom 16. Januar 2012 (Urk. 7/97) - den Anforderungen von § 131 GVG/ZH nicht genügen. Insbesondere entfaltet die neue - aber hier für das erstinstanzliche Verfahren nicht massgebende - ZPO, welche Eingaben in genau definierter elektronischer Form zulässt (Art. 130 ZPO),
- 4 keine Vorwirkung. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die zutreffenden - und in diesem Punkt auch unbestrittenen (Urk. 1 S. 5 Rz. 13) - Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 f. E. 3). aa) Umstritten ist nur die Frage, welche Konsequenzen der Umstand hat, dass die bisherigen Eingaben der Kläger - und dabei insbesondere auch die Eingabe vom 16. Januar 2012 - an einem Formmangel leiden. Dazu erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei es angebracht, den Klägern eine Nachfrist zur Behebung der Mängel anzusetzen (Urk. 2 S. 3 ff. E. 4). bb) Gemäss § 50 Abs. 1 ZPO/ZH haben alle am Prozess Beteiligten nach Treu und Glauben zu handeln. Insbesondere ist auch das Gericht gehalten, sich an das Gebot von Treu und Glauben zu halten, wobei die entsprechende Pflicht sogar Verfassungsrang hat (Art. 9 BV). Im vorliegenden Fall bestätigte das Bezirksgericht Meilen in einem an den Kläger 1 gerichteten Schreiben vom 6. September 2011 ausdrücklich, dass elektronische Zustellungen entgegen genommen würden; die massgebende Passage lautet wie folgt (Urk. 7/69): "Selbstverständlich werden Eingaben von Parteien, die sich an das Bezirksgericht Meilen richten und uns auf elektronischem Wege mittels Zustellungsplattform "Incamail" erreichen, entgegen genommen." Auch wenn das Bezirksgericht Meilen in dieser Zusicherung irrtümlich davon ausgegangen sein dürfte, dass die mit der neuen ZPO eingeführte Möglichkeit von elektronischen Eingaben (Art. 130 ZPO) auch in einem erstinstanzlichen Prozess besteht, der noch dem kantonalen Prozessrecht untersteht, durften sich die Kläger - bzw. der federführende Kläger 1 - nach Treu und Glauben auf diese ausdrückliche Zusicherung verlassen. Dies hat umso mehr zu gelten, als dieser Zusicherung verschiedene elektronische Eingaben vorangingen, an welchen weder seitens des Gerichts noch seitens der rechtskundig vertretenen Beklagten Anstoss genommen wurde (vgl. z.B. Urk. 7/63).
- 5 cc) Die Argumente, mit welchen die Beklagte den Vertrauensschutz verneint, sind nicht überzeugend. Soweit die Beklagte geltend macht, die Form- und Fristenregelung dürfte nicht einseitig zu ihrem Nachteil angewendet werden (Urk. 1 S. 6 Rz. 15 und S. 7 Rz. 18), ist ihr zu entgegnen, dass durch die (unzulässige) elektronischen Eingaben keine erkennbaren Nachteile zu ihren Lasten ersichtlich sind, weil auch bei elektronischen Eingaben die Fristen einzuhalten sind. Andere Nachteile, welche durch die (unzulässige) Form der Eingabe verursacht worden sein können, werden nicht namhaft gemacht. Soweit die Beklagte sodann geltend macht, dass eine erkennbar rechtswidrige Gerichtspraxis beim Kläger 1, der als Anwalt tätig sei, kein Vertrauen schaffen könne (Urk. 1 S. 6 Rz. 15, S. 7 Rz. 19 und S. 8 Rz. 22), ist zu bemerken, dass auch die rechtskundig vertretene Beklagte an den verschiedenen formfehlerhaften Eingaben der Kläger offenbar lange keinen Anstoss nahm. Sie beanstandete denn auch in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2012 nur die klägerische Widerklageduplik vom 16. Januar 2012 und nahm im Übrigen keinen Bezug auf verschiedene früheren Eingaben, welche den Formerfordernissen ebenfalls nicht genügten. Nicht überzeugend ist auch der Hinweis der Beklagten, die Kläger seien spätestens mit dem Beschluss vom 4. November 2011 (fristauslösender Beschluss für die Eingabe vom 16. Januar 2012) darauf hingewiesen worden, dass die Eingabe schriftlich zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 7 f. Rz. 20-22). Dazu ist zu bemerken, dass die standardisierte Formulierung in der Fristansetzung vom 4. November 2011 (Urk. 7/91) das durch das individuell abgefasste Schreiben vom 6. September 2011 (Ur. 7/69) geschaffene Vertrauen nicht zu beseitigen vermag. Schliesslich ist auch der Hinweis der Beklagten unbegründet, die Kläger seien in einem parallel laufenden Strafverfahren ausdrücklich da-
- 6 rauf hingewiesen worden, dass ihre Eingaben den formellen Anforderungen nicht genügten (Urk. 1 S. 7 Rz. 19 mit Hinweis auf Urk. 4/4). Der Strafprozess wird von einem anderen Spruchkörper geführt, und von diesem erlassene Entscheide gelten nur für jenes Verfahren. dd) Aus diesen Gründen durften die Kläger auf die Zulässigkeit ihrer Eingaben vertrauen, und die von der Vorinstanz aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben gewährte Nachfrist zur Verbesserung der formfehlerhaften Eingaben ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 1'000.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 20. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. G. Pfister Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: mc
Urteil vom 20. Juni 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...