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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.06.2012 RB120002

8 giugno 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,067 parole·~5 min·3

Riassunto

Persönlichkeitsverletzung (Sistierung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB120002-O/U1.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 8. Juni 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____

betreffend Persönlichkeitsverletzung (Sistierung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Januar 2012 (CG110037)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Januar 2012 sistierte die Vorinstanz das bei ihr mit Klagebewilligung vom 28. Juni 2011 anhängig gemachte Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung (Urk. 2/1). Die Sistierung begründete die Vorinstanz hauptsächlich damit, dass sich das Parallelverfahren CG110013 präjudiziell auf das vorliegende Verfahren auswirke, da beide Verfahren die vom Beklagten geplante Biografie über die Grossmutter [C._____] der jeweiligen Klägerinnen zum Gegenstand hätte (Urk. 2/1 S. 6 ff.). b) Gegen die Sistierung erhob die Klägerin fristgerecht Beschwerde (Urk. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 26. März 2012 nahm die Vorinstanz das Verfahren wieder auf (Urk. 9). Dieser Zirkulationsbeschluss wurde von den Parteien am 28. März 2012 entgegengenommen, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde lief damit am 23. April 2012 ab. Innert Frist ging beim Obergericht keine Beschwerde gegen diesen Zirkularbeschluss ein. Die Beschwerde bezüglich der Sistierung des Verfahrens ist damit gegenstandslos geworden. Wird ein Verfahren gegenstandslos, ist es abzuschreiben. 2. a) Nach Anhörung der Parteien sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen (Jenny in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 16; Leumann Liebster in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 242 N 9). b) Die Klägerin beantragte diesbezüglich, die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, eine Prozessentschädigung (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen (Urk. 11 S. 2). Der Beklagte beantragte seinerseits, der Klägerin die Gerichtskosten aufzuerlegen und diese zu verpflichten, eine angemessene Prozessentschädigung zu zahlen (Urk. 12 S. 3). c) Bei der Festsetzung nach Ermessen ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu ge-

- 3 führt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (Leumann Liebster, a.a.O., Art. 242 N 9 mit Hinweis auf die Botschaft ZPO, S. 7297). Die Klägerin hat das Rechtsmittelverfahren veranlasst. Der Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist der gegenstandslos gewordene Parallelprozess CG110013 und damit der Wegfall des von der Vorinstanz vorgebrachten Sistierungsgrundes (Urk. 9 S. 2). Der Parallelprozess CG110013 wurde gegenstandslos, weil die Klägerin in jenem Prozess zwischenzeitlich verstorben ist. Die Gegenstandslosigkeit ist daher keiner Partei zuzuschreiben. Entscheidend für die Kostenauflage ist vorliegend daher der mutmassliche Prozessausgang. Die Klägerin rügt mit ihrer Beschwerde eine Gehörsverletzung. Die Sistierung sei im Kern damit begründet worden, dass der Ausgang des Parallelverfahrens [CG110013] das Verfahren der Klägerin präjudizieren würde (Urk. 1 S. 4). Die Klägerin habe weder als Partei noch als Intervenientin oder Streitberufene im Parallelverfahren Akteneinsichtsrechte. Die Akten seien auch nicht beigezogen worden. Da die Vorinstanz ihren Entscheid auf einen Sachverhalt und Akten stütze, die der Klägerin nicht bekannt gewesen seien, habe diese mit der Sistierung den Gehörsanspruch der Klägerin verletzt. Die Gehörsverletzung müsse aufgrund ihrer formellen Natur grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führen (Urk. 1 S. 5). Dieser Auffassung wäre beizupflichten gewesen. Indem die Vorinstanz die Sistierung hauptsächlich mit dem Ausgang des Parallelverfahrens CG110013 begründete, in welches die Klägerin keine Einsicht hatte, verletzte sie deren Gehörsanspruch. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (BGE 126 V 130 2b; mit weiteren Hinweisen). Der mutmassliche Prozessgang wäre daher die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und damit die Gutheissung der Beschwerde gewesen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten, der sich mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat (Urk. 12 S. 2 f. Ziff. 3.3), aufzuerlegen. Diese sind in Anwendung von § 9 Abs. 1;

- 4 - § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– (zuzüglich 8% MwSt.) zu bezahlen (§ 5 Abs. 1; § 10 Abs. 1 lit. b; § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten von Fr. 1'000.– zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (zuzüglich 8% MwSt.) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc

Beschluss vom 8. Juni 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten von Fr. 1'000.– zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (zuzüglich 8% MwSt.) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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