Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB110050-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Beschluss vom 14. Februar 2012
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 15. Dezember 2011 (CG110017)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen sich seit dem 6. April 2010 vor dem Bezirksgericht Horgen in einem Forderungsprozess gegenüber (Urk. 5/1). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 15. Dezember 2011 wurde das Verfahren bis zum Entscheid der Konkursgläubiger betreffend Fortsetzung des Prozesses sistiert (Urk. 2 = Urk. 5/10). b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin und Beklagte (fortan Beklagte) mit Schreiben vom 24. Dezember 2011, eingegangen am 27. Dezember 2011, fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1, Urk. 6). c) Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 wurde der Beklagten die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen nicht genügte (dazu nachfolgend Erw. 3; Urk. 3). Dieses Schreiben wurde von der Beklagten in der Folge nicht abgeholt (Urk. 4), gilt indes mit Blick auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt, weshalb sich eine zweite Zustellung erübrigt. Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren durchzuführen. 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage der Prozessfähigkeit, zu welcher auch die Prozessführungsbefugnis gehört (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO i.V.m. Art. 67 ZPO). b) Ab Konkurseröffnung verliert der Schuldner (vorliegend die Beklagte) das Prozessführungsrecht (als Teil der Prozessfähigkeit) in Prozessen über das Konkursvermögen (KuKo-SchKG–Stöckli/Philipp, Basel 2009, N 10 zu Art. 204 SchKG). Nachdem über die Beklagte am 18. November 2009 der Konkurs eröff-
- 3 net worden ist, ist die Prozessführungsbefugnis auf die Konkursmasse übergegangen. Dementsprechend fehlt der Beklagten vorliegend die Prozessführungsbefugnis, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. c) Ohnehin aber wäre vorliegend auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen, da die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen in keiner Weise zu genügen vermag. So enthält die Beschwerdeschrift keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, was die Beklagte mit ihrem Schreiben überhaupt bezweckt, führt sie doch in ihrem Schreiben vom 24. Dezember 2011 lediglich aus, dass sie die Frist nicht verpassen möchte, falls in dieser Angelegenheit ein richterliches Vorgehen notwendig werde (Urk. 1). 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Beschwerdegegner und Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Konkursamt C._____, vertreten durch die Mobile Equipe des Notariatsinspektorates an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Be-
- 4 zirksgericht Horgen, I. Abteilung, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Konkursamt C._____, vertreten durch die Mobile Equipe des Notariatsinspektorates zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'449.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc
Beschluss vom 14. Februar 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Konkursamt C._____, vertreten durch die Mobile Equipe des Notariatsinspektorates an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, I. Abteilung, je... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...