Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB110037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Beschluss vom 7. November 2011
in Sachen
A._____ AG, Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____
betreffend Kostenvorschuss / unentgeltliche Prozessführung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 28. September 2011 (CG110020)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 25. August 2011 klagte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz auf Aberkennung einer Forderung von Fr. 234'278.37 (Urk. 1). Mit Beschluss vom 28. September 2011 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 14'000.– zu leisten. Sie belehrte eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Mit rechtzeitiger Eingabe vom 10. Oktober 2011 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Kammer erhoben im Wesentlichen mit dem Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sie sei entsprechend von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses zu befreien (Urk. 1 S. 2 und 4; mit ihrem Gesuch sei im Übrigen nicht auch der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand gemeint). 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist bei derjenigen Instanz zu stellen, für deren Verfahren um Kostenbefreiung nachgesucht wird – vorliegend somit bei der Vorinstanz. Das gilt im Übrigen auch für ein allfälliges Gesuch um Bewilligung der Ratenzahlung, welches die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe anspricht (Urk. 1 S. 24). Das innert Frist gestellte Gesuch ist somit zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen und das Beschwerdeverfahren ohne Weiterungen als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Vorinstanz wird über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden und hernach je nach Ausgang die Beschwerdeführerin von ihrer Vorschusspflicht zu befreien oder die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen. Es sind folgende abschliessenden Erwägungen am Platz:
- 3 a) Die Beschwerdeführerin kann nicht nachvollziehen, warum ein "überzogener" Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 14'000.– verlangt werden könne. Es sei auch nicht ersichtlich, nach welchem Ermessen das Gericht solche mutmasslichen Gerichtskosten verlange und inwiefern Fr. 14'000.– als mutmassliche Gerichtskosten erscheinen sollten (Urk. 1 S. 23). Sollte die Beschwerdeführerin damit eine Herabsetzung des Kostenvorschusses bezwecken wollen, so wäre sie nach Stellung ihres Gesuches um unentgeltliche Prozessführung damit verfrüht. Auf einen solchen Antrag wäre erst nach rechtskräftiger Abweisung ihres Armenrechtsgesuches durch die Vorinstanz (und Neuansetzung der Zahlungsfrist) einzutreten. Bei Gutheissung (und nach Prüfung der Zuständigkeit – vgl. hiezu Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 44 lit. b GOG) würde sie, wie vorstehend erwähnt, ohnehin von der Vorschusspflicht befreit. b) Aus prozessökonomischen Gründen ist der Beschwerdeführerin allerdings bereits an dieser Stelle zu sagen, dass ihre Ausführungen unbegründet sind: Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Das Obergericht erlässt eine Gebührenverordnung für die Gerichte und die Schlichtungsbehörden (§ 199 Abs. 1 GOG). Gestützt darauf erging die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11; nachzulesen auf http://www.zh.ch/internet/de/rechtliche_grundlagen/gesetze/einfache_suche.html). Demgemäss bilden im Zivilprozess – neben dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles – der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren (§ 2 Abs. 1 lit. a., c. und d. GebV OG) – und der Streitwert der Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin beträgt, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (Urk. 2 S. 2), Fr. 234'278.37. Für Streitwerte über Fr. 80'000.– bis Fr. 300'000.– beträgt die Grundgebühr Fr. 7'950.– zuzüglich 4 % des Fr. 80'000.– übersteigenden Streitwertes (§ 4 Abs. 1 GebV OG).
- 4 - Das führt beim vorliegenden Streitwert zu einer voraussichtlichen Gerichtsgebühr (vorbehältlich einer weiteren Erhöhung für ein Beweisverfahren) von Fr. 14'121.15. Die Höhe des vorinstanzlichen Kostenvorschusses ist somit nicht zu beanstanden. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird an die Vorinstanz überwiesen, und das zweitinstanzliche Verfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger versandt am: mc
Beschluss vom 7. November 2011 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird an die Vorinstanz überwiesen, und das zweitinstanzliche Verfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...