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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.07.2011 RB110028

21 luglio 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,125 parole·~6 min·1

Riassunto

Wiederherstellung einer Frist

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB110028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 21. Juli 2011

in Sachen

A._____ Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Wiederherstellung einer Frist Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 24. Juni 2011 (CG100216)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 wies die Vorinstanz den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Replik ab und nahm aufgrund der Säumnis Verzicht auf Replik an (Urk. 2 Disp.-Ziff. 1 [versehentlich als Disp.-Ziff. 3 bezeichnet]). b) Hiergegen hat der Rechtsvertreter des Klägers am 5. Juli 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich (Geschäfts-Nr. CG100216-L/Z04) sei aufzuheben und es sei dem Kläger/Beschwerdeführer die Frist zum Einreichen der Replik wieder herzustellen; alles unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." c) Am 7. Juli 2011 hat sich der Kläger persönlich noch mit einer Eingabe an die Beschwerdeinstanz gewandt (Urk. 3). 2. a) Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Das vorinstanzliche Verfahren steht jedoch noch unter dem alten Recht, weshalb auch im Beschwerdeverfahren für Rügen betreffend unrichtige Rechtsanwendung das alte Zürcher Prozessrecht heranzuziehen ist. b) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Der Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter hatte bei der Vorinstanz am 16. Juni 2011 ein Gesuch um Wiederherstellung der am 14. Juni 2011 abgelaufenen Frist zur Einreichung der Replik gestellt, weil seine Kanzleiangestellte diese Frist auf den 16. Juni 2011 eingetragen habe; diese Angestellte nehme die Berechnung und den Eintrag von Fristen vor, und mache dies seit rund 19 Jahren sonst fehlerfrei (Vi-Urk. 17).

- 3 b) Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung dar. Sie erwog sodann, die Frage nach der Exkulpation des Anwalts stelle sich nur dann, sofern die Übertragung der entsprechenden Tätigkeit auf die Hilfsperson überhaupt zulässig sei; dies sei zu bejahen für Handlungen, für die es keiner juristischen Kenntnisse bedürfe, wozu etwa die Eintragung von Fristen gehöre, nicht jedoch deren Berechnung, bei der sich zum Teil heikle Fragen stellen könnten. Vorliegend sei die Delegation der Fristberechnung an die Kanzleiangestellte ohne nachträgliche und zumutbare Prüfung grobfahrlässig gewesen. Da die Beklagte keine Einwilligung zur Fristwiederherstellung gegeben habe, sei das entsprechende Gesuch des Klägers abzuweisen (Urk. 2 S. 3 f.). c) Der Kläger macht in der Beschwerde geltend, bei der Berechnung der fraglichen Frist hätten sich keine heiklen Fragen gestellt; deren Berechnung und Eintragung könne als einfacher Vorgang bezeichnet werden, der bei – wie vorliegend – gut instruiertem und zuverlässigem Personal keine ständige Kontrolle erfordere. Daher sei die Delegation zulässig (Urk. 1 S. 3, mit Hinweis auf eine Kommentarstelle bei Hauser/Hauser). Auch einem Anwalt könne einmal ein Fehler bei einer Fristberechnung unterlaufen; würde man dies als grobes Verschulden bezeichnen, käme § 199 GVG/ZH nie zur Anwendung (Urk. 1 S. 4). 4. a) Im Beschwerdeverfahren geht es im Kern um die Frage, ob ein Anwalt Fristberechnungen, welche keine besonderen Schwierigkeiten bieten, unkontrolliert seinen Kanzleiangestellten überlassen darf. b) Dies wird grundsätzlich verneint von der Gerichtspraxis (ZR 84/1985 Nr. 136, mit der Einschränkung, dass dort eine unerfahrene Kanzleiangestellte zur Diskussion stand, vgl. Erw. 3.c zweiter Absatz). Hauser/Hauser erachteten es zwar als zulässig, die Berechnung der üblichen Fristen dem gut ausgebildeten und überwachten Büropersonal zu überlassen (Hauser/Hauser, Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 29. Januar 1911, S. 774), doch beschlägt diese Kommentarstelle das alte GVG von 1911; im Kommentar zum (vorliegend) aktuellen GVG ist dagegen die in ZR 84/1985 Nr. 136 vertretene Ansicht, wonach die Fristberechnung vom Anwalt oder einem juristisch geschulten Mitarbeiter selber vorzunehmen (oder vollumfänglich zu überprüfen) sei, übernommen worden

- 4 - (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002, N 64 zu § 199 GVG). c) Ausgehend davon, dass Fristversäumnisse zu erheblichen Rechtsnachteilen führen können, ist für Fristberechnungen ein strenger Massstab anzulegen und ist daher der Ansicht, dass Fristberechnungen – bzw. die Verantwortung dafür – von einem Anwalt bzw. einer juristisch geschulten Person selber vorzunehmen oder zumindest zu kontrollieren und in diesem Umfang nicht delegierbar sind, zu folgen. d) Entgegen dem Kläger ist, gerade wegen der Bedeutung von Fristen, auch eine falsche Fristberechnung durch den Anwalt selbst – auch nach der Faustregel "das kann mal passieren" für leichtes und "das darf nicht passieren" für grobes Verschulden – ohne weiteres als grobes Verschulden zu bezeichnen. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). c) Der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren den Streitwert als nicht genau bezifferbar, aber Fr. 20'000.-- übersteigend angegeben (Vi-Urk. 2 S. 2 f.). Die Beklagte hat sich zum Streitwert nicht geäussert (Vi-Urk. 11). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.

- 5 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Juli 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. M. Schaffitz

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 21. Juli 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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