Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB110024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 18. Januar 2012
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Juni 2011 (CG100076)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Beschluss vom 7. Juni 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab (Urk. 35 S. 16). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 14. Juni 2011 erhob die Beklagte Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juni 2011 (Urk. 34). 2. a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Beschluss wurde am 9. Juni 2011 versandt und am 11. Juni 2011 von der Beklagten entgegengenommen (Urk. 32). Somit richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8).
- 3 b) Bei den Tatsachenbehauptungen in der Beschwerdeschrift der Beklagten im letzten Abschnitt auf Seite 1 sowie auf Seite 2 handelt es sich um unechte Noven, welche vor Obergericht das erste Mal vorgebracht wurden. Diese Ausführungen sind deshalb – wie erläutert – im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig. 4. a) Die Beklagte führte in ihrer Beschwerdeschrift sodann weiter aus, sie führe es auf zwei Umstände zurück, dass das angefochtene Urteil zu ihrem Nachteil ausgefallen sei: Erstens habe sie erhebliche psychische Probleme durch die anhaltenden Attacken vom Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) gegen sie gehabt. Dadurch habe sie sämtliche Fristen und Möglichkeiten verpasst, um Stellung zu nehmen und sich zu verteidigen. Zweitens habe sie es verpasst, juristischen Beistand zu erbitten, um sich damit auf rechtlich gleichwertiges Niveau zu begeben. Da der Kläger unentgeltlichen Rechtsbeistand und sie niemanden zur Seite gehabt habe, habe der Kläger jeglichen Schleichweg und jegliche Hintertür benutzen und das Recht zu Gunsten eines inzwischen verurteilten Verbrechers biegen können (Urk. 34 S. 1). b) Die Behauptung der Beklagten, sie habe vor Vorinstanz sämtliche Fristen und Möglichkeiten zur Stellungnahme verpasst, da sie erhebliche psychische Probleme aufgrund der anhaltenden Attacken des Klägers gehabt habe, kann sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der vorinstanzlichen Fristen zur Äusserung zur Sache und zur Stellung von prozessualen Anträgen im Sinne von Art. 148 ZPO verstanden werden. Da die Beklagte indessen keinerlei Beweismittel für die geltend gemachte psychische Unmöglichkeit nennt oder vorlegt, ist diese nicht glaubhaft gemacht und auf das sinngemässe Wiederherstellungsbegehren ist nicht weiter einzugehen. 5. Die Beklagte stellte ihren Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Schreiben vom 20. Mai 2011 (beim Bezirksgericht Zürich am 31. Mai 2011 eingegangen; Urk. 28), also erst nach der Fällung des Urteils vom 17. Mai 2011. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zu Recht (vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 18. Januar 2012 im Berufungsverfahren LB110032) zum Ergebnis des vollständigen Unterliegens der Beklagten. Da somit die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht erfüllt war, verweigerte sie – ebenfalls zu
- 4 - Recht – die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 35 S. 5 Ziff. 5 lit. b). 6. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Der Beklagten ist sodann auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, da ihre Beschwerde wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos war (vgl. dazu Art. 117 lit. b ZPO). 8. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; siehe dazu Urteile des Bundesgerichtes 5A_405/2011 E. 6 und 4A_507/2011 E. 3.2 und 3.3). Die Spruchgebühr ist gestützt auf § 1 lit. b, § 2, § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 auf Fr. 800.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
- 5 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 34, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc
Urteil vom 18. Januar 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 34, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...