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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.03.2026 RA260004

18 marzo 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,105 parole·~6 min·1

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung (Einsicht Tonaufnahme)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA260004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 18. März 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____ AG, (vormals B'._____ AG), Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Einsicht Tonaufnahme) Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichts Bülach vom 4. Februar 2026 (AN220016-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 10. November 2022 vor Vorinstanz in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegenüber (Urk. 5/2). Am 13. November 2025 fand die Instruktionsverhandlung zwecks Beweisabnahme statt. Es wurden unter anderem zwei Zeugen befragt (Prot. I S. 24 ff.). Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 ersuchte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) um Einsicht in das Protokoll der Instruktionsverhandlung und die dazugehörige Tonbandaufnahme (Urk. 5/145). Das Protokoll wurde den Parteien zusammen mit der Vorladung vom 20. Januar 2026 zur Hauptverhandlung auf den 30. März 2026 zugestellt (Urk. 2 E. 3). Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 schrieb die Vorinstanz das Gesuch um Einsicht in das Protokoll als gegenstandslos erledigt ab. Das Gesuch um Einsicht in die Tonaufnahme wies die Vorinstanz ab (Urk. 2 S. 4 f. = Urk. 5/146 S. 4 f.). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. Februar 2026 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/147) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei auf die Beschwerde einzutreten. 2. Es sei Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 04. Februar 2026 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Tonaufnahme der Instruktionsverhandlung vom 13.11.2025 zu gewähren, zwecks Einreichung einer Berichtigungsklage. 3. Alles- unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt)." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden – soweit relevant – beigezogen (Urk. 5/1– 3, 145–147 und Prot. I). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der abschlägige Entscheid betreffend die verlangte Tonaufnahme stellt eine prozessleitende Verfügung dar (OGer ZH PC250013 vom 11. Juli 2025 E. 2b). Die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen ist – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzuma-

- 3 chender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn der Nachteil auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der hiesigen Praxis und der herrschenden Auffassung nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. etwa OGer ZH PC250016-O vom 11. April 2025 E. 3 oder OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2; ZK-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 15; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40; OFK/ZPO-Gehri, Art. 319 N 3; BK ZPO-Wuillemin/Kistler, Art. 319 N 24; BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 7). Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). Die betroffene Partei hat einen solchen Nachteil in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (DIKE- Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40). 2.2. Der Kläger macht zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend, die Tonaufnahme sei das einzige objektive Beweismittel, um die Übereinstimmung zwischen tatsächlich Gesagtem und protokolliertem Inhalt zu überprüfen. Ohne Einsicht werde eine substantiierte Protokollberichtigung faktisch verunmöglicht. Damit werde das rechtliche Gehör irreversibel beeinträchtigt. Dieser Nachteil könne im späteren Endentscheid nicht mehr vollständig behoben werden, da unrichtige Protokollierungen die Beweiswürdigung und Entscheidfindung beeinflussten (Urk. 2 S. 2). 2.3. Nach konstanter Rechtsprechung stellt die Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar, da die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (OGer ZH PS250070 vom 27. März 2025 E. 3, m.w.H.). Zudem kann eine allfällige Rüge der fehlerhaften Protokollierung

- 4 bzw. der fehlerhaften Beweiswürdigung aufgrund einer fehlerhaften Protokollierung der Zeugenaussage ohne Weiteres im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid erhoben werden. Auch die mit einer allfälligen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs naturgemäss verbundenen Nachteile (Zeitverlust, unnötige Kosten) vermögen gemäss ständiger Rechtsprechung keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen (OGer ZH RZ250001 vom 14. Februar 2025 E. 4, m.w.H.). Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Die Anfechtungsvoraussetzungen für die Verfügung vom 4. Februar 2026 sind somit nicht erfüllt und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Beschwerde betrifft in der Hauptsache eine arbeitsrechtliche Forderung mit einem Streitwert von Fr. 37'430.–. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.– festzusetzen. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten (und Beschwerdegegnerin) mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

- 5 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die beigezogenen erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'430.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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