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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.12.2025 RA250011

10 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·525 parole·~3 min·7

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung (Vertretung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA250011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 10. Dezember 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw LL.M. Y2._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Vertretung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 13. Oktober 2025 (AN240038-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Seit dem 1. Oktober 2024 stehen sich die Parteien vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend arbeitsrechtliche Forderung gegenüber (Urk. 2 S. 2). Mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 wies die Vorinstanz die Anträge des Klägers, wonach die Rechtsanwälte der Kanzlei C._____ AG von der Vertretung der Beklagten im vorliegenden Verfahren auszuschliessen seien, der Beklagten Frist anzusetzen sei, um einen neuen Rechtsvertreter zu benennen, sowie festzustellen sei, dass die Beklagte aufgrund der fehlenden Postulationsfähigkeit ihrer Rechtsvertreter die Frist zur Einreichung der Klageantwort versäumt habe, ab (Urk. 2 S. 21). 1.2 Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 13. November 2025 Beschwerde (Urk. 1). Mit Verfügung vom 14. November 2025 wurde ihm Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 8'000.– angesetzt (Urk. 6). Daraufhin ersuchte der Kläger am 25. November 2025 um Erstreckung der Frist bis zum 12. Dezember 2025 (Urk. 7). Die Frist wurde mit Verfügung vom 26. November 2025 letztmals bis 8. Dezember 2025 erstreckt (Urk. 8). Am 8. Dezember 2025 zog der Kläger seine Beschwerde zurück (Urk. 9). Der Vorschuss für die Gerichtskosten wurde nicht geleistet. 2. Das Beschwerdeverfahren ist zufolge Rückzugs abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Kopien von Urk. 1-5/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 2'900'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 10. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: st

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