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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.11.2025 RA250010

17 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,403 parole·~7 min·6

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA250010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 17. November 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Affoltern, Beschwerdegegner betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Affoltern (AH250008-A)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) erhob mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 (am 30. Oktober 2025 der Post übergeben, am 31. Oktober 2025 hierorts eingetroffen) "Aufsichtsbeschwerde" betreffend das beim Beschwerdegegner anhängige Verfahren AH250008-L. Der Kläger führte dazu aus, das Verfahren beim Beschwerdegegner sei aus dringenden Gründen zu beschleunigen. Seit vier Monaten sei er ohne Beschäftigung, was zum Verlust seines ärztlichen Einkommens führe. Seit dem 1. September 2025 beziehe er Sozialhilfe. Er sei psychisch belastet, teilweise sozial isoliert, habe einen Selbstwertverlust und benötige regelmässige psychotherapeutische Betreuung. Seine Aufenthaltsbewilligung B laufe am 15. November 2025 ab. Die Verlängerung hänge vom laufenden erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ab. Ohne sofortige Beschleunigung drohe der Verlust seines Aufenthaltsrechts, seiner beruflichen Existenz sowie eine weitere Verschlechterung seines Selbstwertes und seines psychischen Zustands, was sehr schwer wiege. Er bitte die Verwaltungskommission daher darum, im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, dass das Verfahren beim Beschwerdegegner mit der gebotenen Dringlichkeit weitergeführt werde und notwendige Massnahmen zur schnellen Terminsetzung und Bearbeitung getroffen werden (Urk. 1). Das Generalsekretariat des Obergerichts des Kantons Zürich leitete die an die Verwaltungskommission gerichtete Eingabe des Klägers zur Bearbeitung der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (vgl. den an Urk. 1 angehefteten Briefumschlag). Diese eröffnete nach Einsicht in die Eingabe des Klägers vom 31. Oktober 2025 das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung. In der Folge reichte der Kläger per Post oder per normaler E-Mail mehrere weitere Eingaben ein (Urk. 3-9). Er machte unter anderem dabei mit Eingabe vom 5. November 2025 geltend, dass die bisherige Untätigkeit des Beschwerdegegners über einen Zeitraum von aktuell 15 Tagen eine erhebliche Verzögerung des erstinstanzlichen Verfahrens darstelle (Urk. 8). b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 10/1-17).

- 3 - 2. a) Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet das Gericht den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Art. 124 Abs. 1 ZPO konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung einer Sache innert nützlicher Frist (BK ZPO- Frei, Art. 124 N 5). Art. 124 Abs. 1 ZPO stellt grundsätzlich lediglich eine Ordnungsvorschrift dar. Wird die Pflicht zur beförderlichen Prozessleitung verletzt, kann dies jedoch als Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 319 lit. c ZPO; BK ZPO-Frei, Art. 124 N 10 m.w.H.). Gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO können Unterlassungen und Verzögerungen von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens aller erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde gerügt werden (DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 45). Die Angemessenheit der Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen (DIKE- Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 49). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Dabei ist aber der Gestaltungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden soll (DIKE- Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 51 m.w.H.). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2 m.w.H.). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (vgl. BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2 m.w.H.). b) Die arbeitsrechtliche Klage des Klägers ging beim Beschwerdegegner am 22. Oktober 2025 ein (vgl. Urk. 1 S. 1 und Urk. 10/2 S. 1). Es handelte sich dabei um eine vom Kläger persönlich unterzeichnete Rechtsschrift (Urk. 10/2 S. 3), in welcher er aber aufführte, dass er durch Rechtsanwältin MLaw X._____ vertreten

- 4 sei (Urk. 10/2 S. 1; siehe auch Urk. 10/4). Der Kläger reichte mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 (beim Beschwerdegegner am 27. Oktober 2025 eingegangen; Urk. 10/5) eine ergänzende Beilage ein (Urk. 10/6). Am 27. Oktober 2025 reichte der Kläger beim Empfang des Beschwerdegegners eine weitere Stellungnahme vom gleichen Tag (Urk. 10/7) samt Beilage (Urk. 10/8) ein. Am 29. Oktober 2025 (am 28. Oktober 2025 der Post übergeben) ging beim Beschwerdegegner eine weitere Eingabe des Klägers vom 28. Oktober 2025 (Urk. 10/9) samt Beilage (Urk. 10/10) ein. Am 29. Oktober 2025 übergab der Kläger beim Empfang des Beschwerdegegners sodann zwei weitere Eingaben vom gleichen Tag (Urk. 10/11, Urk. 10/12). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 (am 30. Oktober 2025 beim Beschwerdegegner eingegangen) hielt Rechtsanwältin MLaw X._____ fest, bezugnehmend auf das Telefonat vom 29. Oktober 2025 mit dem Beschwerdegegner teile sie noch schriftlich mit, dass sie den Kläger per sofort nicht mehr vertrete. Die künftige Korrespondenz sei direkt an ihn zu richten (Urk. 10/14). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 teilte der Beschwerdegegner dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass bei ihm eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, in welcher der Kläger als klägerische Partei involviert sei, anhängig sei. Zudem übermittelte der Beschwerdegegner auf Gesuch des Klägers hin dem Migrationsamt Kopien des klägerischen Schreibens vom 28. Oktober 2025 und des als Beilage dazu eingereichten Schreibens des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2025 (Urk. 10/13). Am 3. November 2025 liess der Kläger dem Beschwerdegegner mittels normaler E-Mail (Urk. 10/15) ein ärztliches Zeugnis (Urk. 10/16) zukommen. Mit vom Beschwerdegegner am 5. November 2025 zur Kenntnis genommenem E-Mail forderte die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich aufgrund der am 31. Oktober 2025 eingegangenen Rechtsverzögerungsbeschwerde des Klägers die Akten des Beschwerdegegners an (Urk. 10/17). Diese liess der Beschwerdegegner in der Folge dem Obergericht zukommen. c) Wie sich aus vorstehender Prozessgeschichte ergibt, blieb der Beschwerdegegner seit Eingang der Klage am 22. Oktober 2025 nicht während längerer Zeit untätig, sondern führte das Verfahren seit Eingang des Begehrens am 22. Oktober 2025 so zügig durch, wie es in der kurzen Zeit unter Berücksichtigung der zahlreich eingegangenen Eingaben des Klägers bis zur Überstellung der vor-

- 5 instanzlichen Akten an das Obergericht des Kantons Zürich möglich war. Es sind – soweit dies in der kurzen Zeit seit 22. Oktober 2025 überhaupt möglich ist – keine Perioden erkennbar, während derer der Beschwerdegegner für längere Zeit untätig geblieben ist. Antragsgemäss (Urk. 10/5 Ziff. 2, Urk. 10/9 S. 1 Ziff. 1) informierte der Beschwerdegegner auch das Migrationsamt des Kantons Zürich über die Rechtshängigkeit des arbeitsrechtlichen Verfahrens und leitete diesem ausserdem eine Kopie der Eingabe des Beklagten vom 28. Oktober 2025 samt Beilage weiter (Urk. 10/13). Der Beschwerdegegner hat demnach das erst kürzlich bei ihm anhängig gemachte arbeitsrechtliche Verfahren bis anhin beförderlich behandelt. Da im erstinstanzlichen Verfahren somit keine Rechtsverzögerung ersichtlich ist, ist die Beschwerde des Klägers abzuweisen. d) Der Kläger ist sodann darauf aufmerksam zu machen, dass das Obergericht des Kantons Zürich als Rechtsmittelinstanz dem Beschwerdegegner nicht unabhängig von einem diesbezüglich angefochtenen Entscheid Anordnungen zur Verfahrensleitung erteilen darf. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz darf den Beschwerdegegner – ausser bei Gutheissung einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde – nicht anweisen, dieser habe das bei ihm rechtshängige Verfahren zügig fortzusetzen. Die Verfahrensleitung für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens liegt einzig und alleine beim Beschwerdegegner, der richterliche Unabhängigkeit geniesst. 3. Bei arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.– werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO), weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 6 - 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage seiner Originalakten (Urk. 10/1-17) sowie je einer Kopie der Urk. 1, 2/1-7, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, und an die Beklagte, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st

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