Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA250007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichterin lic. iur. L. Stünzi sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger Beschluss vom 11. Mai 2026 in Sachen A._____ AG, Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____, Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sistierung, Schutzmassnahme) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 17. September 2025 (AN240056-L)
- 2 - Erwägungen: I. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1. Zwischen den Parteien ist ein arbeitsrechtliches Verfahren vor Vorinstanz hängig. Im Streit stehen unter anderem die Frage der missbräuchlichen Kündigung durch die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers und Beschwerdegegners (fortan Kläger), die Rechtsmässigkeit von Spesenbezügen durch den Kläger sowie Ansprüche des Klägers auf Lohn, Bonus und Ferien (vgl. Urk. 2 E. 1.1; Urk. 1 Rz 10 ff.; Urk. 8 Rz 11). Parallel zum arbeitsrechtlichen Verfahren vor Vorinstanz hat die Beklagte mit Eingabe vom 11. Juli 2024 Strafanzeige gegen den Kläger betreffend die von ihm bezogenen Spesen erhoben (Urk. 2 E. 3.1; Urk. 6/37/31). 2. Mit Klageantwort und Widerklage vom 19. Mai 2025 stellte die Beklagte folgende prozessualen Anträge (Urk. 6/25 S. 2 f.): " 1. Das vorliegende Verfahren (Geschäfts-Nr. AN240056-L) sei einstweilen zu sistieren bis zum Vorliegen des rechtkräftigen Abschlusses im vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter der Geschäftsnummer … hängigen Strafverfahren gegen den Kläger. 2. Die Beilage 5 und Beilage 6 dieser Klageantwort seien dem Kläger bis zum Vorliegen des rechtkräftigen Abschlusses im vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter der Geschäftsnummer … hängigen Strafverfahren gegen den Kläger nicht zuzustellen." 3. Die Vorinstanz entschied über die prozessualen Anträge der Beklagten mit Beschluss vom 17. September 2025 (Urk. 2 S. 9 = Urk. 6/44 S. 9): "1. Der Sistierungsantrag der Beklagten wird abgewiesen. 2. Der prozessuale Antrag der Beklagten auf Nicht-Zustellung von act. 28/5 an den Kläger wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. 3. Der prozessuale Antrag der Beklagten auf Nicht-Zustellung von act. 28/6 an den Kläger wird abgewiesen. 4. [Anordnung zweiter Schriftenwechsel]
- 3 - 5. Mit Zustellung der Beilage act. 28/6 zur Klageantwort wird bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. bis zu einem allfälligen Entscheid der Rechtsmittelinstanz zugewartet. Ebenso wird die Frist für die schriftliche Replik erst dann angesetzt. 6. [Mitteilungssatz] 7. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden. 8. [Rechtsmittelbelehrung]." 4. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 rechtzeitig Beschwerde, wobei sie folgende Anträge stellte (Urk. 1 S. 2; vgl. Urk. 6/45/2): "1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 17. September 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich (Geschäfts- Nr. AN240056-L) sei einstweilen zu sistieren bis zum Vorliegen des rechtkräftigen Abschlusses im vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter der Geschäftsnummer … hängigen Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner. 3. Die Beilage 6 der Klageantwort (vorliegend Beilage 3) sei dem Beschwerdegegner bis zum Vorliegen des rechtkräftigen Abschlusses im vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter der Geschäftsnummer … hängigen Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner nicht zuzustellen. 4. Eventualiter sei der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 17. September 2025 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung gemäss den Erwägungen des Obergerichts zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners." 5. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 wurde der prozessuale Antrag der Beklagten um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses abgewiesen. Zudem wurde dem Kläger Frist zur Stellungnahme zum prozessualen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Beschlusses angesetzt (Urk. 7). Nach fristgerechtem Eingang der Stellungnahme des Klägers (Urk. 8) wurde der Beschwerde in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 des vorin-
- 4 stanzlichen Beschlusses die aufschiebende Wirkung gewährt und verfügt, dass Beilage 6 der Klageantwort (Urk. 5/3 = Urk. 28/6; nachfolgend "Beilage 6") dem Kläger einstweilen nicht zugänglich zu machen sei. Zudem wurde der Beklagten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, welcher fristgerecht einging (Urk. 10 f.). 6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1 – 45). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig respektive unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1 m.H.a BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Entsprechend ungenügend ist der pauschale Verweis der Beklagten in ihrer Beschwerde auf "zahlreiche tatsächliche und rechtliche Argumente" die sie vor Vorinstanz vorgebracht haben will (vgl. Urk. 1 Rz 37).
- 5 - 2. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 3. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Anfechtung der Nichtsistierung ist im Gesetz nicht vorgesehen, dies im Unterschied zur erleichterten Anfechtung der Sistierung des Verfahrens (OGer ZH RT200018 vom 18. Mai 2020 E. 2.2 m.w.H.; Art. 126 Abs. 2 ZPO). Ebenso wenig ist die Abweisung eines Antrags auf Einschränkung des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 156 ZPO – wie von der Beklagten hinsichtlich Beilage 6 beantragt – im Gesetz vorgesehen. Demnach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beklagten durch den angefochtenen Beschluss ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für die betroffene Partei günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Im Übrigen aber hat der Gesetzgeber die selbständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses soll nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Daher ist bei der Annahme eines solchen Nachteils von vornherein Zurückhaltung angebracht. Bei der Verweigerung der Sistierung des Verfahrens ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil grundsätzlich zu verneinen und es können die entsprechenden prozessleitenden Anordnungen erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden (OGer ZH RT190091 vom 29. August 2018 E. 2.1). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis
- 6 des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials. Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (OGer ZH PC170003 vom 17. Januar 2017 E. 2.1.2; BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III. Sistierung 1. Die Beklagte beantragte vor Vorinstanz die Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Kläger laufenden Strafverfahrens. Die Vorinstanz wies diesen Antrag ab, da der Abschluss der Strafuntersuchung – wie von der zuständigen Staatsanwältin bestätigt – für längere Zeit nicht absehbar sei. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Entscheid im Strafverfahren schneller getroffen werde als ein solcher im vorinstanzlichen Verfahren. Sodann wären die Ergebnisse einer Strafuntersuchung nur mit Vorbehalt auf den Zivilprozess übertragbar und die Beurteilung des Sachverhalts durch das Strafgericht für ein Zivilgericht unverbindlich. Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass auch das Interesse der Beklagten an der Prozessökonomie das klägerische Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens nicht aufzuwiegen vermöge (Urk. 2 E. 3.1). 2. Die Beklagte rügt, dass es für eine Sistierung entgegen der Vorinstanz keine Verbindlichkeit des Strafurteils für das Zivilgericht bedürfe. Vielmehr reiche ein Konnex zwischen den Verfahren, der vorliegend bestehe. Das Strafverfahren betreffe denselben Lebenssachverhalt wie das Zivilverfahren, nämlich den Vorwurf des unrechtmässigen Spesenbezugs. Dieser Vorwurf bilde auch die Grundlage der im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Widerklage und Verrechnungseinrede. Zudem sei dieser Vorwurf auch für die vom Kläger behauptete Missbräuchlichkeit der Kündigung relevant, da die Kündigung mit diesem begründet worden sei (Urk. 1 Rz 19 m.H.a. Urk. 6/25 Rz 85 ff.). Die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens würde infolge Konnexität zu einer einheitlichen Rechtsverwirklichung und Vermeidung von Widersprüchen sowie zu einer Vereinfachung des hängigen Verfahrens führen
- 7 - (Urk. 1 Rz 17 f.). Zudem würde sich das vorinstanzliche Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens in einem Vakuum befinden, da die für das vorinstanzliche Verfahren entscheidende Frage noch nicht entschieden worden sei (Urk. 1 Rz 21). Die vor Vorinstanz eingeklagten finanziellen Ansprüche des Klägers seien dahingegen nicht zeitkritisch (Urk. 1 Rz 31 m.H.a. Urk. 6/25 Rz 56 ff. und 73 ff.). Zudem sei der Kläger im Strafverfahren noch nicht einvernommen worden. Ohne Sistierung drohe die Informationsbeschaffung durch den Kläger im vorinstanzlichen Verfahren und eine entsprechende Vereitelung des Strafverfahrens (Urk. 1 Rz 25). Der Kläger könne im vorliegenden Zivilprozess an Dokumente gelangen, die ihm im Strafverfahren aus prozessualen Gründen noch nicht zugänglich seien. Bei Fortführung des Verfahrens würde die ordnungsgemässe Durchführung des Strafverfahrens und die Befragung des Klägers vereitelt werden. Die Verweigerung der Sistierung stelle daher einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (Urk. 1 Rz 6). Soweit die Beklagte dem Kläger sodann unter Einreichung neuer Beweismittel die Verfahrensverschleppung im Strafverfahren vorwirft, stellt diese Behauptung ein unzulässiges echtes Novum dar, das nicht zu berücksichtigen ist (Urk. 1 Rz 23 f.). Gleich verhält es sich mit der Behauptung, es sei mit einem zügigen Fortschritt des Strafverfahrens zu rechnen, da am 29. Oktober 2025 Vergleichsgespräche im Strafverfahren stattfinden würden (Urk. 1 Rz 27). 3. Vorliegende Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung ist nur zulässig, wenn der Beklagten durch diese einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil droht. Die Beklagte sieht diesen Nachteil in der Gefahr, durch die Fortführung des vorliegenden Verfahrens könnte der Kläger Informationen für das Strafverfahren erhalten. Dabei bringt sie jedoch zu Recht nicht vor, die beantragte Sistierung diene der Geheimhaltung von Beilage 6. Da hinsichtlich Offenlegung dieser Beilage ein separater Antrag auf Beschränkung der Akteneinsicht gestellt und von der Vorinstanz auch behandelt wurde (vgl. Urk. 2 Dispositiv-Ziff. 3), rechtfertigt sich eine Beschwerde gegen die Sistierung nur, wenn bei Fortsetzung des Verfahrens unabhängig von der Offenlegung von Beilage 6 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
- 8 - 4. Soweit die Beklagte pauschal behauptet, der Kläger erhalte durch die Weiterführung des Zivilverfahrens Informationen, welche die ordnungsgemässe Durchführung des Strafverfahrens vereitelten, bleiben diese Behauptungen unsubstantiiert. Die Beklagte hätte konkret darlegen müssen, von welchen Informationen und Dokumenten neben Beilage 6 der Kläger bei Fortführung des Prozesses Kenntnis erhalten würde. Zudem hätte sie zu erklären gehabt, inwiefern eine Vereitelung des Strafverfahrens drohen würde. Zu kurz greift in diesem Zusammenhang die Behauptung der Beklagten, detailliertere Ausführungen seien nicht möglich, ohne einzelne Punkte offenzulegen (Urk. 1 Rz 35). Wie es der Beklagten hinsichtlich Beilage 6 ohne weiteres möglich war, hätte sie zumindest Art und Inhalt der angeblichen weiteren geheimen Informationen und Dokumente beschreiben müssen, zumal der Kläger bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestritten hatte, dass es relevante Details des Strafverfahrens gäbe, von denen er keine Kenntnis habe (Urk. 6/34 Rz 19). Mangels substantiierter Vorbringen ist es der Kammer nicht möglich zu prüfen, ob die im Zivilverfahren offenzulegenden Informationen geeignet sind, das Strafverfahren zu vereiteln. Mit Blick auf die strengen Voraussetzungen hinsichtlich Anfechtungen von Sistierungsverfügungen (siehe hierzu oben E. II.3) ist davon auszugehen, dass es der Beklagten nicht gelingt, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzulegen. Wie es sich hiermit verhält, kann im Ergebnis jedoch offenbleiben, da die Beschwerde - wie nachstehend gezeigt wird abzuweisen ist, sofern auf sie eingetreten werden kann. 5. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Ein Bedürfnis nach der Sistierung eines Verfahrens sieht der Gesetzgeber insbesondere als gegeben, wenn der Entscheid des Gerichts von einem anderen Verfahren abhängt, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 130 V 90 E. 5). Es ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob das Ergebnis des anderen Verfahrens tatsächlich eine präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat. Dies ist bei Strafverfahren zu verneinen, sind doch dessen Ergebnisse - wie die Vorinstanz bereits aufgezeigt hat (vgl. Urk. 2 S. 5) - nicht ohne weiteres auf das Zivilverfahren übertragbar und das strafrechtliche Erkenntnis für das Zivilgericht nicht verbindlich
- 9 - (Art. 53 OR; BSK OR I-Kessler, Art. 53 N 4 m.w.H.). Prozesse zu den gleichen Rechtsfragen vor anderen Gerichten sind in der Regel kein ausreichender Grund für eine länger dauernde Sistierung (BK ZPO-Frei, Art. 126 N 3 f. m.w.H.; BGE 135 III 127 E. 2-4). Im Fall, in dem das Zivilgericht an die Beurteilung von Vorfragen durch ein anderes Gericht (wie das Strafgericht) nicht gebunden ist, bleibt die Sistierung zwar möglich, jedoch wird sie auf seltenste Ausnahmen beschränkt. Ebenso gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die Einstellung eines Verfahrens die Ausnahme sein soll und demzufolge im Zweifelsfall das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) entgegenstehenden Interessen vorgeht (BGE 135 III 127 E. 3.4 m.w.H.). 6. Hintergrund des vor Vorinstanz hängigen Zivilverfahrens sind Forderungen des Klägers aufgrund einer gemäss ihm missbräuchlichen Kündigung infolge Mobbing. Die Beklagte beruft sich auf die Rechtmässigkeit dieser Kündigung, begründet dies mit unrechtmässigen Spesenbezügen durch den Kläger und fordert diese Bezüge widerklageweise zurück. Parallel hierzu hat die Beklagte Strafanzeige gegen den Kläger aufgrund dieser – wie die Beklagte geltend macht – unrechtmässig bezogenen Spesen eingereicht. Im Sinne einer Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die Sistierung des Zivilverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens bei dieser Ausgangslage zweckmässig ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO). Bereits aus der zuvor erfolgten Umschreibung ist der Beklagten ohne weiteres zuzustimmen, dass beide Verfahren die Frage der Rechtmässigkeit der Spesenbezüge betreffen, somit ein bestimmter Konnex zwischen den Verfahren besteht. Dahingegen macht die Beklagte zu Recht nicht geltend, dass der Entscheid des vorliegenden Zivilverfahrens vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig wäre. Vielmehr hat bereits die Vorinstanz in Einklang mit der zitierten Rechtsprechung zutreffend festgehalten, dass ein strafrechtlicher Entscheid sie nicht binden würde (so auch die Beklagte in Urk. 6/41 Rz 20). Hinzu kommt, dass die im vorliegenden Verfahren zu klärende arbeitsrechtliche Rechtmässigkeit der Spesenbezüge nicht deckungsgleich mit einer strafrechtlichen Relevanz dieser Bezüge ist. Beispielweise gründen Auslagen, die nicht als Spesen geltend gemacht hätten werden dürfen, nicht zwangsläufig auf strafbaren Handlungen. Entgegen der Beklagten ist daher auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass im Strafverfahren durchgeführte Be-
- 10 weisabnahmen für das vorliegende Zivilverfahren relevante Tatsachen betreffen. Zudem hat bereits die Vorinstanz darauf verwiesen, dass die Ergebnisse des Strafverfahrens nur bedingt auf den Zivilprozess übertragbar sind, in dem das Gericht nur berücksichtigen darf, was durch die Parteien behauptet und bewiesen wurde (Verhandlungsgrundsatz; Art. 55 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist die Behauptung der Beklagten, dass durch die Sistierung des Zivilverfahrens eine doppelte Beweiserhebung unterbleiben kann, zu relativieren. 7. Nicht von der Hand zu weisen ist zwar, dass das Zivilverfahren und das Strafverfahren im Ergebnis zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnten. Aufgrund der nur teilweisen Übereinstimmung der zu prüfenden Tatsachen, die begrenzte Übertragbarkeit der strafrechtlichen Ergebnisse auf das Zivilverfahren und die fehlende Bindung des Zivilgerichts an den Strafentscheid besteht diese Möglichkeit jedoch unabhängig von der beantragten Sistierung. Aus denselben Gründen würde eine Sistierung, wenn überhaupt, auch nur beschränkt zu einer Vereinfachung des Zivilverfahrens führen. Die Sistierung ist im vorliegenden Fall somit nur bedingt geeignet, die von der Beklagten vorgebrachten Interessen zu schützen. 8. Schliesslich kann auch das Vorbringen der Beklagten, sie habe bei der Weiterführung des Zivilverfahrens Tatsachen offenzulegen, die sie dem Kläger als beschuldigte Person noch nicht zur Kenntnis bringen wolle, – wie bereits ausgeführt – mangels substantiierter Behauptungen nicht geprüft und damit nicht berücksichtigt werden. Die Behauptung, die Beklagte wolle nicht weiter substantiierte Tatsachen erst im Strafverfahren bekannt geben, vermag die Sistierung eines Zivilverfahrens jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Dahingegen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass ein Abschluss der Strafuntersuchung – wie von der zuständigen Staatsanwältin bestätigt – für längere Zeit nicht absehbar sei. Die von der Beklagten hierzu vorgebrachten Noven dürfen wie bereits erwähnt nicht berücksichtigt werden. Die geltend gemachte hohe Deliktssumme sowie die hohe Zahl der Spesenbezüge (Urk. 5/3) deuten hingegen auf ein umfangreiches, zeitlich aufwändiges Strafverfahren hin. Mit Blick auf den Umstand, dass es sich bei den durch den Kläger eingeklagten Forderungen namentlich um Lohn in einer beträchtlichen Summe handelt, kann entgegen der Beklagten auch nicht davon ausgegangen werden,
- 11 dass es sich nicht um zeitsensitive Forderungen handelt (vgl. bereits Urk. 6/34 Rz 29). Nicht gefolgt werden kann sodann der Argumentation der Beklagten, das Zivilverfahren befinde sich bis zum Abschluss der Strafuntersuchung in einem Vakuum. Unabhängig vom parallel laufenden Strafverfahren ist es Aufgabe der Vorinstanz und nicht der Strafbehörde, den Sachverhalt anhand der Vorbringen der Parteien zu erstellen. 9. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und der bei der Prüfung der Sistierung anzuwendenden Zurückhaltung vermögen die Interessen der Beklagten an einer Sistierung die Interessen an einer beförderlichen Verfahrensbehandlung nicht zu überwiegen, weshalb die Vorinstanz die Zweckmässigkeit der Sistierung zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, sofern auf sie eingetreten werden kann. IV. Einschränkung der Akteneinsicht 1. Die Beklagte hat mit ihrer Klageantwort eine Urkunde als Beilage 6 eingereicht, bei der es sich – so die Beklagte – um ein zentrales Beweismittel im Strafverfahren gegen den Kläger handle. Sie macht geltend, die vorzeitige Kenntnisnahme durch den Kläger könne die Wahrheitsfindung im Strafverfahren erheblich gefährden. Dies zumal der Kläger im Strafverfahren nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet sei (Urk. 6/41 Rz 33). Entsprechend stellte die Beklagte mit Einreichung der Beilage den Antrag, dass diese dem Kläger vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nicht offenzulegen sei (Urk. 6/25 S. 2 f). 2. Die Vorinstanz wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Beklagte nicht schlüssig dargelegt habe, dass ihre Interessen konkret gefährdet seien. Zudem habe die Beklagte Beilage 6 bisher nicht im Strafverfahren eingereicht, womit an deren Bedeutung im Strafverfahren zu zweifeln sei. Sodann sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Offenlegung der Beilage dem Kläger ermögliche, seine Aussagen im Strafverfahren gezielt anzupassen. Auch habe die Beklagte nicht dargetan, inwiefern die Offenlegung ihre Interessen im Zivilverfahren beeinträchtige. Dahingegen würde eine Nicht-Offenlegung der Beilage den Anspruch des Klägers auf Aktenein-
- 12 sicht beschneiden. Der Beklagten gelinge es daher nicht, ein den Anspruch des Klägers überwiegendes schutzwürdiges Interesse darzulegen (Urk. 2 E. 6.1 f.). 3. Die Beklagte wiederholt in ihrer Beschwerde, dass es sich bei Beilage 6 um ein im Strafverfahren zentrales Beweismittel handle. Das Dokument enthalte eine Auflistung von Transaktionen, welche die C._____ AG als unberechtigte Spesenbezüge des Klägers qualifiziere. Eine Offenlegung würde die Wahrheitsfindung im Strafverfahren erheblich gefährden, zumal sich der Kläger Erklärungen für die jeweiligen Transaktionen zurechtlegen könne (Urk. 1 Rz 35). Aus diesem Grund sei dieses Dokument zurzeit noch nicht Teil der Verfahrensakten der Strafuntersuchung (Urk. 1 Rz 6). Strafermittlungen könnten im Zivilverfahren beigezogen werden, weshalb die Beklagte auch im vorinstanzlichen Zivilverfahren ein Interesse an der Nicht-Offenlegung habe. Der Kläger, der über die regulären Kreditkartenabrechnungen verfüge, benötige Beilage 6 nicht, um zu den Vorwürfen der unberechtigten Spesenbezüge Stellung zu nehmen (Urk. 1 Rz 36). 4. Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen (Art. 156 ZPO). Die Einschränkung der Akteneinsicht setzt voraus, dass die beantragende Partei eine effektive Gefährdung ihrer schutzwürdigen Interessen glaubhaft macht (BGE 148 III 84 E. 3.5.2.2). Die Partei, welche sich auf ein schutzwürdiges Interesse beruft, hat dieses hinreichend zu substantiieren, das heisst, darzulegen, inwiefern geheim zu haltende Informationen vorliegen, damit überhaupt erst eine Interessenabwägung vorgenommen werden kann (vgl. BGE 134 III 255, 258 ff. E. 2.3 ff.). Es hat im Einzelfall eine Interessenabwägung zu erfolgen zwischen den geltend gemachten schutzwürdigen Interessen und den prozessualen Rechten der belasteten, in ihrem rechtlichen Gehör eingeschränkten Partei. Ist die Preisgabe schutzwürdiger Interessen der einen Partei durch das Interesse der Gegenpartei an der vollumfänglichen, uneingeschränkten Wahrung ihrer Parteirechte nicht zu rechtfertigen, hat das Gericht Schutzmassnahmen treffen (BK ZPO - Brönnimann, Art. 156 ZPO N 19). 5. Wie dargelegt kam die Vorinstanz zum Schluss, die Beklagte habe eine konkrete Gefährdung – und somit ihr Interesse an der Einschränkung der Akteneinsicht
- 13 - – nicht schlüssig dargelegt. Entsprechend wäre es an der Beklagten gewesen, in ihrer Beschwerdeschrift unter Hinweis auf vorinstanzliche Aktenstellen aufzeigen, dass sie die konkrete Gefährdung ihrer Interessen entgegen des angefochtenen Entscheids bereits vor Vorinstanz schlüssig vorgebracht habe. Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat es namentlich unterlassen, substantiiert darzulegen, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass sie ihre schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung von Beilage 6 unzureichend dargelegt habe. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz fehlt (vgl. Urk. 1), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist (vgl. hierzu auch BGE 134 III 255 E. 2.5). Vielmehr begnügt sich die Beklagte damit, ihren Standpunkt argumentativ nachzubessern, ohne darzulegen, dass sie diese Behauptungen bereits vor Vorinstanz gemacht hat. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die vorinstanzlichen Akten nach den in der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen der Beklagten zu durchsuchen. Entsprechend sind die beklagtischen Behauptungen als unzulässige Noven auch nicht zu berücksichtigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 6. Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde selbst dann abzuweisen wäre, wenn die Beklagte dargelegt hätte, dass sie ihre Behauptungen bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte und diese somit im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen wären. Beilage 6 enthält gemäss Angaben der Beklagten selbst eine Auflistung derjenigen Transaktionen, welche die C._____ AG als unberechtigte Spesenbezüge des Klägers qualifiziert. Dieses Dokument stellt letztlich eine Parteibehauptung respektive ein Privatgutachten dar, das im Rahmen des Strafverfahrens zu überprüfen ist. Damit gelingt es der Beklagten nicht glaubhaft zu machen, dass es sich bei Beilage 6 um ein zentrales Beweismittel des Strafverfahrens handelt. Vielmehr relativiert die Beklagte die Bedeutung von Beilage 6 denn auch selbst, wenn sie ausführt, dass "das Dokument im Zivilverfahren nicht als bedeutungsvoller Beweis zu qualifizieren" sei (Urk. 1 Rz 36). Die Beklagte legt weder dar noch ist ersichtlich, weshalb Beilage 6 für das Strafverfahren zentral, für das Zivilverfahren hingegen nicht wichtig sein soll. Hinzu kommt, dass der Kläger gemäss den Ausführungen der Beklagten selbst über die regulären Kreditkartenrechnungen verfügt (Urk. 1 Rz 36). Auch hat er Kenntnis von der Strafanzeige (Urk. 6/5/9 f.). Entsprechend ist es dem Kläger unabhängig von der Kenntnis von
- 14 - Beilage 6 möglich, sich auf Einvernahmen im Strafverfahren fundiert vorzubereiten. Schliesslich führt die Beklagte selbst aus, dass es dem Kläger freisteht, die Aussage im Mindesten solange zu verweigern, bis ihm die – zurzeit noch nicht im Strafverfahren eingereichte – streitgegenständliche Beilage vorliegt (vgl. Urk. 1 Rz 35; vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend kann nicht verhindert werden, dass der Kläger erst nach Kenntnis von Beilage 6 im Strafverfahren Aussagen macht. Der Beklagten gelingt es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass sie schutzwürdige Interessen hat, die eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Klägers rechtfertigen würden. 7. Entsprechend hat die Vorinstanz den prozessualen Antrag der Beklagten auf Nicht-Zustellung von Beilage 6 zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich somit auch mit Blick auf die Einschränkung der Akteneinsicht als unbegründet. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei Zwischenentscheiden richtet sich der Streitwert nach demjenigen der Hauptsache (OGer ZH vom 26. Juni 2014 NP130028 E. 3.3.1 m.w.H.). Dieser bemisst sich auf Fr. 5'940'803.13 (Urk. 6/1 Rz 14; Urk. 6/8 E. 3; Urk. 6/23). In Anwendung von § 2 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– festzulegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; der Beklagten infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels Aufwendungen (vgl. Urk. 8). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 15 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'940'803.13.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Werninger versandt am: lm