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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.01.2025 RA240014

20 gennaio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,602 parole·~8 min·1

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA240014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 20. Januar 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Dietikon im ordentlichen Verfahren vom 1. November 2024 (AG240001-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 (eingegangen am 13. Oktober 2024) machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin), vertreten durch die C._____ AG, bei der Vorinstanz ein Verfahren betreffend eine arbeitsrechtliche Forderung anhängig (Urk. 5/1). Mit Beschluss vom 1. November 2024 entschied die Vorinstanz was folgt (Urk. 2 = Urk. 5/3): 1. Der Klägerin wird eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um eine freigestellte Stellungnahme zum mutmasslichen Streitwert in der Höhe von Fr. 50'000.– einzureichen. 2. Die C._____ AG wird nicht ins Rubrum aufgenommen. 3. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um die Prozesshandlung gemäss Eingabe vom 11. Oktober 2024 (Datum Eingang: 13. Oktober 2024) persönlich durch eigene Organe zu genehmigen. Bei Säumnis wird Nichtgenehmigung dieser Prozesshandlung angenommen und es wird auf das Begehren nicht eingetreten, unter Kostenfolge zulasten der C._____ AG. 4. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um einen gesetzlich zulässigen Vertreter zu bestellen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Bei Säumnis wird davon ausgegangen, dass sie einstweilen keinen Vertreter bestellt. 5. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon (Postkonto IBAN CH…) einen Kostenvorschuss von Fr. 5'550.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Bei Säumnis auch innert einer noch anzusetzenden Nachfrist wird auf die Klage nicht eingetreten. 6. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um die Klagebewilligung einzureichen. Bei Säumnis kann umgehend aufgrund der Akten ein Nichteintretensentscheid ergehen. 7. Die Prozessleitung wird an die Arbeitsgerichtspräsidentin lic. iur. R. Thomann delegiert. 8. Schriftliche Mitteilung an […] 9. Eine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 2 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 3 - 1.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. November 2024 fristgerecht (Urk. 4 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde (Urk. 1). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 wurde die Klägerin aufgefordert, eine rechtsgültig unterzeichnete Vollmacht einzureichen, welche rechtzeitig einging (Urk. 6-8). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 S. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Die beschwerdeführende Partei hat sich sodann in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). 2.2. Prozessleitende Verfügungen können in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der

- 4 - Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Die Vorinstanz erwog unter anderem, zur berufsmässigen Vertretung vor Gericht seien nur natürliche, nicht jedoch juristische Personen befugt. In den Verfahren vor den Arbeitsgerichten seien neben Anwältinnen und Anwälten auch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter als berufsmässige Vertreter zugelassen, soweit das kantonale Recht es vorsehe (Art. 68 Abs. 2 lit. a und d ZPO). Vertreter gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO seien im Kanton Zürich bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– zugelassen (Urk. 2 S. 2). Die Klage vom 11. Oktober 2024 sei von der C._____ AG, mithin einer juristischen Person, eingereicht worden. Sie sei nicht zur berufsmässigen Vertretung zugelassen, weshalb sie nicht ins Rubrum aufzunehmen sei. Vorliegend sei von einem Streitwert von Fr. 50'000.– auszugehen, weshalb darauf hinzuweisen sei, dass eine berufsmässige Vertretung vor dem Arbeitsgericht Anwältinnen und Anwälten vorbehalten sei. Der Klägerin sei Frist anzusetzen, um einen gesetzlich zulässigen Vertreter zu bestellen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Bei Säumnis sei davon auszugehen, dass die Klägerin einstweilen keinen Vertreter bestelle. Die Vorinstanz erwog weiter, die Klagebewilligung befinde sich nicht bei den Akten, weshalb der Klägerin Frist zur Nachreichung der Klagebewilligung anzusetzen sei. (Urk. 2 S. 3). Die Prozessleitung sei an ein Mitglied des Gerichts zu delegieren (Urk. 2 S. 4). 4. Die Klägerin führt Folgendes aus: "Ihre schriftliche Mitteilung wurde an die Arbeitsgerichtspräsidentin Lic. iur. R. Thomann delegiert und auf diese ist nicht einzutreten, da weder eine Klärung i.S. Klagebewilligung noch Gerichtsstand

- 5 ergolgt ist." Das Arbeitsverhältnis sei in D._____ gewesen. Sie (die Klägerin) sei rechtelos gemacht worden und könne sich innerhalb der genannten Zeit nicht organisieren. Auch die Rechtsschutzversicherung könne im genannten Zeitraum nicht Hand bieten (Urk. 1). 5. Es ist unklar, wogegen die Klägerin ihre Beschwerde richtet. Sie nimmt scheinbar zunächst Bezug auf die Delegation der Prozessleitung, auf welche nicht einzutreten sei (so Urk. 1). Dass die Klägerin die Delegation der Prozessleitung anfechten will, erscheint jedoch unwahrscheinlich, da sie zur Begründung auf die fehlende Klagebewilligung bzw. den Gerichtsstand verweist (Urk. 1). Dies beträfe eine – allenfalls fehlende – Prozessvoraussetzung der Klage. Da die Klägerin die Eingabe vom 13. November 2024 aber an die Beschwerdeinstanz richtet, ist davon auszugehen, dass sie gegen den Beschluss vom 1. November 2024 vorgehen und etwas zu ihren Gunsten erreichen will. Es ist anzunehmen, dass sie keinen Antrag auf Nichteintreten auf ihre eigene Klage stellt. Ein anderer Antrag findet sich in der Beschwerdeschrift jedoch nicht. Wenn die Klägerin sodann ausführt, dass sie "rechtelos" gemacht worden sei und sich innerhalb der genannten Frist nicht organisieren bzw. die Rechtsschutzversicherung nicht Hand bieten könne (Urk. 1), so bezieht sie sich wohl auf Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 (Nichtaufnahme der C._____ AG ins Rubrum, Genehmigung der Klageeinleitung durch eigene Organe und die Aufforderung, eine Vertretung zu bestellen [Urk. 2 S. 4]). Mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach juristische Personen nicht zur Vertretung zugelassen seien, setzt sie sich aber nicht auseinander. Die Klägerin legt zudem nicht dar, inwiefern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, der nicht mit einem Endentscheid behoben werden kann. Auf die Beschwerde kann aus diesen Gründen nicht eingetreten werden (siehe E. 2.1 f.). Zu ergänzen ist, dass die Klägerin nicht "Rechtelos" gemacht wurde und offensichtlich auch nicht handlungsunfähig ist, wurden sowohl die Klage als auch die Beschwerde doch von derselben zeichnungsberechtigten Person, E._____, eingereicht (Urk. 1, Urk. 5/1). 6. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 50'000.– (Urk. 5/1 S. 1 i.V.m. Urk. 5/2/5 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 sowie § 12

- 6 - Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Klägerin unterliegt und dem Beklagten keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3/1-2 und Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 20. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: cb

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