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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.05.2024 RA240008

28 maggio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,634 parole·~8 min·1

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA240008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 28. Mai 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Horgen, Arbeitsgericht, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen im summarischen Verfahren vom 22. April 2024 (AH230014-F)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 29. September 2023 ging beim Arbeitsgericht Horgen (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Forderungsklage über Fr. 25'000.-- nebst Arbeitszeugnis ein (Vi-Urk. 2; samt entsprechender Klagebewilligung, Vi-Urk. 1). Das darin enthaltene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 (rechtskräftig) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Vi-Urk. 5). Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid einerseits damit, die Klägerin habe ihre Mittellosigkeit – namentlich aufgrund mangelhafter Dokumentation – nicht glaubhaft gemacht (Vi-Urk. 5 E. 6 und 8); andererseits erachtete sie den Beizug eines Rechtsbeistandes infolge mangelnder besonderer Komplexität der Streitsache als nicht notwendig (Vi-Urk. 5 E. 7 und 8). Mit ihrer Replik stellte die Klägerin am 12. März 2024 ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, in Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Oktober 2023 per 27. September 2023, eventualiter per 9. Januar 2024 (Vi-Urk. 19 S. 3). Mit Verfügung vom 22. April 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Oktober 2023 (Disp.-Ziff. 1) und das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung per 9. Januar 2024 (Disp.-Ziff. 2) ab (Vi- Urk. 21 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob die Klägerin am 3. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 22. April 2024 (Geschäfts-Nr.: AH230014) aufzuheben und es sei der Gesuchstellerin im Verfahren AH230014 vor dem Bezirksgericht Horgen in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____, … [Kanzlei], per 9. Januar 2024 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 22. April 2024 (Geschäfts-Nr.: AH230014) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Horgen zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse der Vorinstanz. Unabhängig vom Verfahrensausgang sei auf Kostenauflage (und damit zusammenhängend auch auf einen Kostenvorschuss) zu Lasten der Beschwerdeführerin zu verzichten."

- 3 c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-23). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das erste klägerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 abgewiesen worden. Auf eine Wiedererwägung auf Basis desselben Sachverhalts bestehe kein Anspruch. Ein neues Gesuch auf Basis veränderter Verhältnisse (echter Noven) sei dagegen zulässig; bei unechten Noven nur, wenn für deren Geltendmachung keine Möglichkeit oder Veranlassung bestanden habe (Urk. 2 Erw. 3). Das erste Gesuch der Klägerin sei in erster Linie aufgrund der mangelhaften Dokumentation der behaupteten Mittellosigkeit abgewiesen worden. Die dem neuen Gesuch neu beigelegten Dokumente hätten ohne weiteres vor Klageeinleitung bzw. (erster)

- 4 - Gesuchstellung zusammengetragen und eingereicht, mithin geltend gemacht werden können. Der Antrag auf Wiedererwägung (der Verfügung vom 20. Oktober 2023) sei daher abzuweisen (Urk. 2 Erw. 4). Hinsichtlich des neuen Gesuchs habe die Klägerin geltend gemacht, das Gericht sei ursprünglich davon ausgegangen, dass das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten aufweise, sei dann jedoch nach der Klageantwort von einem komplexen Sachverhalt ausgegangen, womit geänderte Verhältnisse vorliegen würden. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Klägerin bereits aufgrund der Anordnung des schriftlichen Verfahrens, wogegen sie nicht opponiert habe, mit einem zweiten Schriftenwechsel habe rechnen müssen; auch dagegen habe sie nicht opponiert. Die Geltendmachung veränderter Verhältnisse im Nachhinein zur bereits erstatteten Replik sei nicht zu schützen; im Zeitpunkt der Einreichung des neuen Gesuchs hätten damit keine veränderten Verhältnisse vorgelegen und das neue Gesuch sei entsprechend abzuweisen (Urk. 2 Erw. 5). Und selbst wenn von veränderten Verhältnissen auszugehen wäre, hätte die Klägerin nach wie vor nicht umfassend Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse gegeben. Sie habe zwar verschiedene weitere Unterlagen vorgelegt, worunter einen Auszug eines rumänischen Kontos, welches sie im ersten Gesuch nicht offengelegt habe. Sie belasse es jedoch bei der blossen Behauptung, nicht über sonstiges Vermögen zu verfügen, ohne dies jedoch zu belegen. Die Behauptung, dass aufgrund der Quellenbesteuerung keinerlei Steuerunterlagen existieren würden, sei nicht glaubhaft. Angesichts des Umstands, dass das rumänische Konto (bei welchem es sich aufgrund der vorliegenden Akten um das Hauptaktivum der Klägerin handle) im ersten Gesuch verschwiegen worden sei, obwohl ein Auszug davon ohne weiteres hätte eingereicht werden können, bestünden Zweifel, ob in Rumänien nicht weitere Vermögenswerte bestehen würden. Damit würden sich die finanziellen Verhältnisse weiterhin als undurchsichtig erweisen und wäre das neue Gesuch auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen (Urk. 2 Erw. 6). c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde vorab im Kern geltend, entgegen der Vorinstanz würden doch geänderte Verhältnisse vorliegen, womit ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zulässig sei. Die geänderten Verhältnisse würden entgegen der Vorinstanz nicht in der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels liegen, sondern in der Komplexität des Sachverhalts;

- 5 nach der Klageantwort liege nun ein komplexer Sachverhalt vor, was bei der Klageeinreichung (und dem ersten Gesuch) nicht zugetroffen habe. Die Erhöhung der Komplexität in tatsächlicher Hinsicht stelle ein Novum dar, welches ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung legitimiere (Urk. 1 S. 5 f.). Sodann macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, entgegen der Vorinstanz habe sie ihre Mittellosigkeit genügend dargetan. Rumänien kenne keine Selbstdeklaration, weshalb sie keine Steuerunterlagen, aus denen ihre Vermögensverhältnisse hervorgehen würden, habe einreichen können. Dass das rumänische Konto im ersten Gesuch nicht erwähnt worden sei, beruhe auf den damals erschwerten Instruktionsmöglichkeiten. Aber auch mit diesem Konto habe ihr Gesamtvermögen im Zeitpunkt des ersten Gesuchs nur rund Fr. 6'500.-- betragen, was zweifellos als Notgroschen zu belassen sei. Anhaltspunkte für weiteres Vermögen bestünden nicht. Sie sei daher als mittellos anzusehen (Urk. 1 S. 7-9). d) Die Beschwerdevorbringen der Klägerin verkennen das System der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO ist erst dann zu prüfen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, d.h. wenn die Partei mittellos ist und ihr Rechtsstandpunkt nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Klägerin hat nun aber einzig Veränderungen hinsichtlich der Notwendigkeit der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung vorgetragen (Vi-Urk. 19 S. 14 f., Urk. 1 S. 5 f.), hat jedoch nicht geltend gemacht, dass hinsichtlich der Mittellosigkeit veränderte Verhältnisse vorliegen würden (Veränderungen hinsichtlich der Prozessaussichten waren ohnehin nie Thema). Dass die blosse Einreichung neuer Belege zur finanziellen Situation keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt, hat bereits die Vorinstanz unbeanstandet erwogen (Urk. 2 S. 3). Mangels Veränderung bei den Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind die Voraussetzungen für ein neues Gesuch nicht erfüllt, ungeachtet dessen, ob allenfalls Veränderungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung bestehen würden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

- 6 - 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 28'700.-- (Vi-Urk. 2 S. 2: Fr. 25'000.-- plus Arbeitszeugnis; für letzteres ein Monatslohn von Fr. 3'700.--, Vi-Urk. 2 S. 6 Rz. 15). Es ist damit kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). c) Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gestellt (Urk. 1 S. 2). Wie bereits dargelegt (vorstehend Erwäg. 2.d), kommt eine unentgeltliche Rechtsvertretung nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sind, mithin Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahrens ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4A, 4B und 5B/1-7, sowie an die Beklagten des vorinstanzlichen Hauptverfahrens, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'700.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip

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