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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.01.2024 RA230003

4 gennaio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,553 parole·~38 min·3

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA230003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 4. Januar 2024 in Sachen A._____, Dr. iur., Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Meilen im summarischen Verfahren vom 7. Juni 2023 (AN200007-G)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Nachdem B._____ (fortan Mandantin) und C._____ (fortan Beklagter) in deren Verfahren betreffend arbeitsrechtliche Forderung anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. März 2023 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hatten (Urk. 5/83 und Urk. 5/89 f.) und Ersterer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht gestellt worden war (Urk. 5/89), reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2023 seine Honorarnote in der Höhe von Fr. 58'773.02 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale) mit Begründung und tabellarischer Leistungsübersicht bei der Vorinstanz ein (Urk. 5/91 f.). Mit Entscheid vom 3. Mai 2023 wurde der Mandantin sodann die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr in der Person des Beschwerdeführers ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 5/103 S. 3). Anschliessend entschädigte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2023 für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Mandantin für die Zeit vom 3. Juli 2020 bis 30. März 2023 mit einem Honorar von Fr. 25'840.–, Barauslagen von Fr. 5.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 1'990.–, mithin total mit Fr. 27'835.60 aus der Gerichtskasse (Urk. 2 = Urk. 5/105). 2.1. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juni 2023 (Urk. 2) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Arbeitsgericht, vom 7. Juni 2023 (Geschäfts-Nr.: AN200007-G) aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für die Vertretung von B._____ im Verfahren betreffend arbeitsrechtliche Forderung vor dem Bezirksgericht Meilen, Arbeitsgericht, (Geschäfts-Nr. AN200007-G) eine Entschädigung von CHF 54'693.95 (inkl. Barauslagen sowie MwSt.) zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht Meilen zu einer Neuentscheidung über Entschädigung des Beschwerdeführers zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens.

- 3 - 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-106). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO). Praxisgemäss ist die unentgeltlich Verbeiständete nicht anzuhören (OGer ZH PC220002 vom 19.04.2022, E. 1.4.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand seiner Mandantin zugesprochenen Entschädigung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; Urk. 1 und Urk. 5/106/1) und der Beschwerdeführer ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung seiner Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (OGer ZH PC220002 vom 19.04.2022, E. 2.1.). Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (un-

- 4 echte) Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, das heisst durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr nur Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24.08.2020, E. 2.3.1 m.w.H.). Nicht unter das Novenverbot fallen Vorbringen rechtlicher Art. Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT210171 vom 24.02.2022, E. II.1.2.1.). III. Materielles 1. Bemessung der Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung 1.1. Die Vorinstanz erwog, Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO räume dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der unterliegenden Partei einen Anspruch auf angemessene Entschädigung ein. Ein Anspruch auf angemessene Entschädigung bestehe auch dann, wenn die Parteien in einem Vergleich gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichten würden. Die Gebühr berechne sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (§ 23 AnwGebV). Massgeblich für die Festsetzung der Gebühr seien der Streitwert, die Verantwortung des Anwalts, sein notwendiger Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 AnwGebV). Sei die Verantwortung, der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit eines Falles besonders hoch,

- 5 könne die Gebühr bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr decke die Erarbeitung der Klagebegründung und den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für weitere notwendige Rechtsschriften sei ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr zu veranschlagen, wobei die Summe der Einzelzuschläge in der Regel höchstens die ursprüngliche Gebühr betragen solle (§ 11 AnwGebV). Zudem seien notwendige Auslagen zu ersetzen (§ 22 Abs. 2 AnwGebV). Eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 4 ff. AnwGebV sei keine Zeitaufwandentschädigung, sondern bemesse sich nach Pauschalbeträgen, mit welchen alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst würden und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt werde. Ausgangspunkt bilde eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Eine Beurteilung oder Kürzung einzelner Positionen einer eingereichten Honorarnote sei nicht notwendig. Auch nicht notwendig sei eine Kontrollrechnung anhand des geltend gemachten Aufwands des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Es genüge, wenn das Gericht kurz begründe, welche vom unentgeltlichen Rechtsvertreter aufgeführten Leistungen es für ungerechtfertigt halte. Es liege am unentgeltlichen Rechtsvertreter, der einen Aufwand geltend mache, der nach einem Minimalansatz von Fr. 180.– zzgl. Mehrwertsteuer zu einer Entschädigung führe, welche die Pauschale übersteige und damit über das Mass dessen hinausgehe, das für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und entschädigungspflichtig angesehen werde, darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei (Urk. 2 S. 2 f.). 1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die pauschale Entschädigung sei vorliegend unzulässig. Es sei bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass sich Pauschalen nach Rahmentarifen dann als verfassungswidrig erweisen würden, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten (notwendigen) Diensten stehen würden (Urk. 1 Rz. 28). Er habe im Verfahren vor Vorinstanz eine Honorarforderung von Fr. 52'981.60 (exkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) sowie einen notwendigen Aufwand von 282.1 Arbeitsstunden geltend gemacht. Er sei sich bewusst, dass es grundsätzlich an ihm liege darzulegen, inwiefern der von

- 6 ihm geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich gewesen sei, wenn dieser den Rahmen dessen übersteige, was üblicherweise geboten und in der Gebührenverordnung festgesetzt sei. Dies habe er durch Einreichung einer detaillierten Honorarnote und der Beilage eines ausführlichen, erklärenden Schreibens gemacht. Derweil habe sich die Vorinstanz nicht mit den entsprechenden Dokumenten und den darin substantiierten Aufwendungen auseinandergesetzt. Es wäre indes an der Vorinstanz gewesen darzulegen, inwiefern die geltend gemachten Aufwendungen nicht notwendig gewesen seien (Urk. 1 Rz. 29). Die vorinstanzliche Kürzung des Honorars um mehr als die Hälfte führe angesichts des vor Vorinstanz geltend gemachten Zeitaufwands von 282.1 Stunden zu einer Entschädigung von nur Fr. 91.60 pro Stunde. Dabei liege die Entschädigung beinahe Fr. 100.– unterhalb des Minimalansatzes von Fr. 180.–, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte. Diese Entschädigung sei für keine Anwaltskanzlei kostendeckend. Folglich könne vorliegend von der Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen wäre, nicht abgesehen werden. Für ein pauschales Vorgehen, wie dies die Vorinstanz tue, bestehe kein Spielraum (Urk. 1 Rz. 30). 1.3. Die Vorinstanz legte die Grundlagen der Möglichkeit, die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nach einer Pauschale zu bemessen, korrekt dar. Präzisierend und ergänzend ist festzuhalten, dass der im Rahmen der Honorarnote von der Rechtsvertretung geltend gemachte Zeitaufwand neben ihrer Verantwortung und der Schwierigkeit des Falls lediglich ein Bemessungskriterium darstellt und nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er auch erforderlich war. Die unentgeltliche Rechtsvertretung wird demnach nicht nach der Rechnung "Stunden mal Stundenansatz" honoriert; vielmehr greift ein System der Pauschalentschädigung, bei welchem dem Gericht ein beträchtliches Ermessen zukommt. Ein solches pauschalierendes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig; einerseits, weil die genannte Bestimmung die Kantone lediglich zu einer "angemessenen" und nicht zu einer "vollen" Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung verpflichtet, und andererseits, weil die Parteientschädigung – und damit auch der Umfang der Entschädigung einer entgeltlich tätig werdenden Rechtsvertretung – ebenfalls nach diesem System bemessen wird. Die unentgeltli-

- 7 che Rechtsvertretung wird insoweit der entgeltlichen gleichgestellt. Es obliegt beiden, im Interesse ihrer Klienten ihre Bemühungen im Rahmen der Gebührenverordnung zu halten (OGer ZH PC180037 vom 29.07.2019, E. 5.a mit Verweis auf BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1). Unter verfassungsrechtlichen Vorgaben bzw. mit Blick auf das Willkürverbot nach Art. 9 BV ist letztlich entscheidend, ob der notwendige Aufwand der Rechtsvertretung angemessen entschädigt wird, sodass eine effektive Vertretung möglich bleibt (BGer 5A_945/2017 vom 20. April 2018, E. 4.3). Das Willkürverbot ist – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführte – verletzt, wenn der Tarif ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse angewendet wird und die Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsvertretung geleisteten Diensten steht (BGE 141 I 124 E. 4.3). Aus dem bundesgerichtlich anerkannten Stundenansatz von Fr. 180.– folgt nicht, dass das Gericht mit Blick auf die pauschalisierte Festsetzung der Entschädigung im Sinne einer "Kontrollrechnung" systematisch überprüfen muss, ob die pauschale Entschädigung gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand im Ergebnis einem Stundenansatz von ungefähr Fr. 180.– entspricht. Muss sich die im konkreten Fall geschuldete Entschädigung an einem Pauschalbetrag messen, so steht mit dieser Pauschale auch fest, welchen Aufwand die zuständige Behörde für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als entschädigungspflichtig erachtet (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020, E. 6.1). 1.4. Im Begleitschreiben zur Honorarnote ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, bei der Prüfung der Honorarnote zu berücksichtigen, dass es sich um ein ausserordentlich umfangreiches und komplexes Verfahren gehandelt habe, in dem nebst dem doppelten Schriftenwechsel auch eine Stellungnahme zu den Noveneingaben und eine Klageänderung von Nöten gewesen sei. Für seine Mandantin hätten sehr gewichtige, ja fundamentale Interessen in gesundheitlicher, persönlicher und finanzieller Hinsicht auf dem Spiel gestanden (Urk. 5/91 S. 1). Anzumerken sei, dass seine Mandantin der deutschen Sprache nicht mächtig sei, weshalb weitergehende Aufwendungen bei der Korrespondenz und Instruktion notwendig gewesen seien (Urk. 5/91 S. 2). In der Folge zeigte der Beschwerdeführer anhand der Erhöhung der Grundgebühr, ausgehend von einem Streitwert von

- 8 - Fr. 384'771.50, um einen Drittel auf Fr. 28'056.92 und anhand von Einzelzuschlägen für die notwendigen Rechtsschriften (Replik vom 24. September 2021, Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 29. März 2022 und Klageänderung vom 29. März 2023) von je der Hälfte der Grundgebühr auf, dass sein in Rechnung gestelltes Honorar als angemessen erscheine (Urk. 5/91 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer orientierte sich somit bei der Begründung seiner Honorarnote selbst am pauschalierten Entschädigungssystem der AnwGebV. Er trug dem von ihm geltend gemachten umfangreichen, komplexen, für seine Mandantin sehr gewichtigen Verfahren und der damit einhergehenden Verantwortung und seinem Zeitaufwand durch die Erhöhung der Grundgebühr und seinen weiteren Rechtschriften durch Einzelzuschläge Rechnung. Eine Begründung, weshalb die pauschale Entschädigung nach der AnwGebV seinem Aufwand und seiner Verantwortung nicht gerecht werde und unangemessen sei, findet sich in seinem Begleitschreiben zur Honorarnote nicht (Urk. 5/91). 1.5. Das methodische Vorgehen der Vorinstanz ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bundesrechtskonform. Es stimmt überdies mit demjenigen des Beschwerdeführers vor Vorinstanz überein. Vom Beschwerdeführer abweichend legte die Vorinstanz den Streitwert, die Erhöhung der Grundgebühr und die Höhe der Einzelzuschläge fest. Auf diese Abweichungen ist im Folgenden einzeln einzugehen. Gegen die Nichtberücksichtigung der Auslagenpauschaule von 3 % opponiert der Beschwerdeführer nicht (Urk. 1 Rz. 23). Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich (vgl. E. II.2.). 2. Erhöhung der Grundgebühr 2.1. Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 193'000.– und in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV die Grundgebühr auf Fr. 15'700.– fest (Urk. 2 S. 4). Die Höhe der Grundgebühr wird durch den Beschwerdeführer ausdrücklich akzeptiert (Urk. 1 Rz. 61) und erweist sich nicht als offensichtlich falsch, weshalb es bei dieser bleibt und lediglich die angemessene Erhöhung der Grundgebühr zu thematisieren ist (vgl. E. II.2.).

- 9 - 2.2. Nichtberücksichtigung der Verantwortung des Beschwerdeführers (Komplexität und Bedeutung des Falles) 2.2.1. Zur Verantwortung erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, die finanzielle Situation seiner Mandantin habe sich während des langjährigen Verfahrens massiv verschlechtert und sie habe über Fr. 33'000.– an Sozialhilfeleistungen für das Verfahren beziehen müssen. Zudem seien für die Mandantin sehr gewichtige, fundamentale Interessen auf dem Spiel gestanden; dies in gesundheitlicher, persönlicher und finanzieller Hinsicht. Eine gehörige Rechtsvertretung sei eminent wichtig gewesen. Dazu sei festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Prozess um einen arbeitsrechtlichen Prozess gehandelt habe und die Mandantin die finanziell schwächere Partei des Verfahrens gewesen sei. Dass ein finanzielles Ungleichgewicht zwischen Parteien bestehe und für die finanziell schwächere Partei der Ausgang eines Prozesses folgenschwerer sei als für die andere, begründet gemäss Vorinstanz keine Besonderheit, welche bei der Festlegung der Entschädigung zu berücksichtigen sei. Auf das vom Beschwerdeführer angebotene Einholen weiterer Belege zur finanziellen Situation der Mandantin könne verzichtet werden. Auch habe der Beschwerdeführer nicht ausgeführt, wofür über Fr 33'000.– an Sozialhilfeleistungen für den Prozess bezogen worden seien. Dass damit seine Kosten gedeckt werden sollten, sei nicht anzunehmen; dazu habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gedient. Eine erhöhte Verantwortung sei nicht anzunehmen (Urk. 2 S. 4 f.). Zur Schwierigkeit des Falles hielt die Vorinstanz fest, dass die Mandantin eine Vielzahl von Ansprüchen geltend gemacht habe, welche die Entschädigung von Überstunden, Ansprüche im Zusammenhang mit der Kündigung, Entschädigungen wegen missbräuchlicher Kündigung und nichtgewährter Ferien, diverse Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie das Arbeitszeugnis betroffen hätten. Durch die Anzahl der Rechtsbegehren habe das Verfahren eine erhöhte Komplexität aufgewiesen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Mandantin fremdsprachig sei, was ebenfalls zu einem gewissen Mehraufwand geführt habe. Unter dem Aspekt der Schwierigkeit des Falles rechtfertige sich eine Erhöhung der Grundgebühr um 20 %. Die Grundgebühr erhöhe sich damit auf Fr. 18'840.–. Diese Gebühr decke die Erarbeitung der Klagebegründung und den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Urk. 2 S. 5).

- 10 - 2.2.2. Der Beschwerdeführer moniert, er sei neben dem finanziellen Ungleichgewicht der Parteien von einer erhöhten Verantwortung ausgegangen, weil sich seine Mandantin in einem Arbeitsverhältnis befunden habe, in dem es zu massiven Verstössen gegen Grundprinzipien des schweizerischen Arbeitsrechts gekommen sei und in dem menschenunwürdige Bedingungen geherrscht hätten. Diese seien so extrem gewesen, dass er auch strafrechtliche Schritte habe in Erwägung ziehen müssen, womit diverse Rechtsgebiete (Privatrecht, öffentliches Recht und Strafrecht) betroffen gewesen seien. Der Beklagte habe sämtliche Verstösse im Wissen darum bestritten, dass er faktisch über unlimitierte Mittel verfüge, die er für den Prozess aufwenden könne. Aufgrund der hohen Komplexität des Falles und der schwerwiegenden arbeitsrechtlichen Verletzungen habe den Beschwerdeführer eine enorme Verantwortung getroffen, die Mandantin gegenüber dem mächtigen Beklagten angemessen zu vertreten (Urk. 1 Rz. 63). Zudem sei die Mandantin der deutschen Sprache nicht mächtig und verfüge über keinerlei juristischen Kenntnisse. Spätestens seit der Kündigung befinde sie sich in prekären finanziellen Verhältnissen. Nicht zuletzt habe ihr auch der Entzug der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt gedroht, den sie durch die Vergleichssumme habe abwenden können (Urk. 1 Rz. 64). Ein möglicher negativer Ausgang des Verfahrens hätte eine existenzielle Bedrohung für die Mandantin dargestellt, weil sie wegen Mittellosigkeit die Schweiz hätte verlassen müssen (Urk. 1 Rz. 65). Allein die Höhe des Streitwerts des Verfahrens zeige die immense Bedeutung des Verfahrens für die Mandantin (Urk. 1 Rz. 64). Es seien fundamentale Interessen – sowohl in persönlicher als auch in finanzieller und gesundheitlicher Hinsicht – auf dem Spiel gestanden. Die Verantwortung sei somit enorm gewesen. Die Grundgebühr sei deshalb um mindestens zusätzlich 20 % (Fr. 3'140.–) zu erhöhen (Urk. 1 Rz. 66). 2.2.3. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz ihm wegen der Schwierigkeit des Falls den von ihm unter diesem Titel geforderten Zuschlag von 20 % gewährte (vgl. auch Urk. 1 Rz. 69, in der er einen weiteren Zuschlag von 20 % für den Zeitaufwand fordert, und Urk. 1 Rz. 71, in der er von insgesamt zwei Zuschlägen à Fr. 3'140.– ausgeht). Dieser Zuschlag erscheint angesichts der persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Interessen der Mandantin und der Schwierigkeit des Mandats auch als angemessen. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers

- 11 verfangen nicht. Mit der Abstufung der ordentlichen Gebühr nach dem Streitwert (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) ist eine bloss auf dem Streitwert gründende höhere Verantwortung bereits abgegolten. Die Mehrbelastung wegen fehlender Deutschkenntnisse subsumierte die Vorinstanz ebenfalls unter die Schwierigkeit des Falles. Das Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 28. Juni 2022 (Urk. 4/12) legte der Beschwerdeführer erstmals mit seiner Beschwerdeschrift ins Recht. Er versäumt es darzutun, weshalb erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gab. Diese Urkunde ist als unzulässiges Novum zu qualifizieren und im Beschwerdeverfahren nicht mehr zuzulassen (vgl. E. II.2.). Zudem wurde nicht dargetan, weshalb die Prüfung strafrechtlicher Schritte im Rahmen des arbeitsrechtlichen Verfahrens vor Vorinstanz notwendige Aufwendungen gewesen sein sollten. Dies erschliesst sich nicht ohne Weiteres. Der Beschwerdeführer hielt selbst fest, es werde separat geprüft, inwiefern das Verhalten des Beklagten gar strafrechtliche Implikationen habe (Urk. 4/5 Rz. 108 = Urk. 5/2 Rz. 108) bzw. es werde dem Bezirksgericht überlassen, Anzeige zu erstatten (Urk. 4/7 S. 41 = Urk. 5/36 S. 41). Eine Bestrafung des Beklagten entsprach gemäss Beschwerdeführer überdies nicht dem Interesse seiner Mandantin (Urk. 4/7 Rz. 148). Das öffentliche Recht wurde mit dem ArG und den Quellensteuerabzügen im arbeitsrechtlichen Zusammenhang gestreift (Urk. 4/5 Rz. 106 und Rz. 111), wobei es sich hierbei um keine Besonderheit handelt. Zudem war der Beschwerdeführer zumindest teilweise bereits mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Fragestellungen vertraut, da er neben seiner Mandantin noch zwei weitere Haushaltsangestellten des Beklagten vertrat und zwei Klagen in ähnlichem Kontext anhängig machte (vgl. Urk. 5/15 Rz. 114). 2.3. Nichtberücksichtigung des erhöhten Zeitaufwands (Übersetzungsaufwand, Anzahl verschiedener Rechtsbegehren) 2.3.1. Zum Zeitaufwand führte die Vorinstanz aus, dass dieser nicht die, sondern nur eine Grösse bei der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters sei, und zwar nur soweit, als er vom Gericht als notwendig erachtet werde. Eine detaillierte Prüfung der Positionen der Honorarrechnung müsse nicht vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, für die Kla-

- 12 geschrift, welche rund 50 Seiten und 40 Beilagen umfasse, 40 Arbeitsstunden gebraucht zu haben. Weitere 5.5 Stunden seien für die Teilnahme an der Verhandlung angefallen. Es sei dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzustimmen, dass sich dieser Aufwand im Bereich des Üblichen bewege. Zum übrigen Zeitaufwand könne auf die Zuschläge zur Grundgebühr verwiesen und vorweggenommen werden, dass auch insgesamt der notwendige Zeitaufwand nicht so hoch gewesen sei, dass er eine Erhöhung der Grundgebühr rechtfertigen würde (Urk. 2 S. 5). 2.3.2. Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass die Vorinstanz keine Erhöhung der Grundgebühr für das Kriterium des erhöhten Zeitaufwands gewährte. Es habe sich zweifelsohne um ein sehr umfangreiches und aufwendiges Verfahren gehandelt, das sich über drei Jahre hingezogen habe, in dem nicht weniger als 15 Rechtsbegehren gegenständlich gewesen seien und nebst der obligatorischen Klageschrift drei weitere Rechtsschriften (Replik, Stellungnahme zu den Dupliknoven der Gegenpartei und Klageänderung) notwendig gewesen seien, wobei aufgrund der umfangreichen Eingaben der Gegenpartei auch ein umfangreiches Aktenstudium von Nöten gewesen sei (Urk. 1 Rz. 67). Die Vorinstanz habe bestätigt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten 40 (eigentlich 41.9) Arbeitsstunden für die Ausarbeitung der Klage sowie die 5.5 Arbeitsstunden für die Teilnahme an der Vergleichsverhandlung angemessen gewesen seien. Sie hätte diese insgesamt 45.5 Arbeitsstunden konsequenterweise mit dem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.– vergüten müssen, d.h. dem Beschwerdeführer als Entschädigung Fr. 10'010.– zzgl. Mehrwertsteuer zusprechen müssen (Urk. 1 Rz. 33). Hinzu komme, dass nicht nur Aufwände des üblichen Rechtschriftenwechsels angefallen seien, sondern auch auf Zusatzeingaben des Beklagten oder auf eine Zeugenbeeinflussung des Beklagten habe reagiert werden müssen. Auch sonst seien vom Beschwerdeführer diverse Extraaufgaben verlangt gewesen: Unterstützung der Mandantin bei der Arbeitssuche oder Unterstützung im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung und der Anmeldung bei der Sozialhilfe (Urk. 1 Rz. 68). Auch die fehlenden Deutschkenntnisse der Mandantin hätten grosse zusätzliche Aufwände verursacht. Sämtliche Rechtsschriften, Verfügungen und Korrespondenzen hätten der Mandantin übersetzt werden müssen. Es sei eine ausserordentlich umfangreiche Korrespondenz mit ihr von Nöten gewesen. Zudem sei nochmals auf die

- 13 hohe Komplexität hingewiesen. Welche Positionen in seiner Honorarnote nicht notwendig gewesen seien, führe die Vorinstanz nicht substantiiert aus, obwohl dies an ihr liegen würde. Sollte von einer pauschalen Entschädigung ausgegangen werden, sei eine Erhöhung der Grundgebühr für den überaus grossen notwendigen Zeitaufwand um zusätzliche 20 % zu gewähren (Urk. 1 Rz. 69). 2.3.3. Die als Beweismittel offerierten Schreiben vom 26. Juni 2020 und 13. Juli 2020 (Urk. 4/13 f.) reichte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht ein. Sie sind als im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven zu qualifizieren (vgl. E. II.2.). Überdies wurde der Beschwerdeführer bloss für die Zeit vom 3. Juli 2020 bis 30. März 2023 durch die Vorinstanz entschädigt, was er zu Recht nicht beanstandet, beginnt die Auflistung seiner Bemühungen doch am 3. Juli 2020 (Urk. 1 Rz. 18 und Urk. 5/92) und wurde er für seine Bemühungen für das Schlichtungsverfahren bereits separat mit Fr. 7'541.10 entschädigt (Urk. 4/7 Rz. 329 und Urk. 5/37/86 f.). Die Stellungnahme des Beklagten vom 26. Oktober 2022 (Urk. 4/15) lag bereits vor Vorinstanz im Recht und wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 5/79 und Urk. 5/81). Für das Aktenstudium dieser Eingabe und ein E-Mail an seine Mandantin wies er einen Aufwand von 0.1 Stunden aus (Urk. 1 S. 15 und Urk. 5/92). Angesichts des geringen Umfangs der beklagtischen Stellungnahme (neben dem Rubrum bloss gut drei Seiten) und des angegebenen Zeitaufwands rechtfertigt sich keine zusätzliche Erhöhung der Grundgebühr. Die geltend gemachten Extraaufgaben sind als soziales Engagement – auch wenn löblich – im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in einem Zivilverfahren nicht als notwendiger Aufwand zu betrachten. Der Beschwerdeführer übersieht sodann, dass die Vorinstanz ihm für die Erarbeitung der Klagebegründung und Teilnahme an der Hauptverhandlung Fr. 18'840.– zusprach (Urk. 2 S. 5), mithin Fr. 8'830.– mehr, als er für diese Positionen verlangt. Allfällige Mehraufwände wegen der fehlenden Deutschkenntnisse seiner Mandantin (die zudem bereits unter der Schwierigkeit des Falles berücksichtigt wurden [vgl. E. III.2.2.3]) und umfangreicher Korrespondenzen mit seiner Mandantin sind mit dieser Summe selbst bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– bereits bei Weitem abgegolten. In seiner Honorarnote führte er nämlich lediglich ungefähr 20 Stunden für die Korrespondenz und Besprechungen mit seiner Mandantin auf, wobei offenbleiben kann, ob derart

- 14 ausgiebige Korrespondenzen überhaupt erforderlich waren. Überdies nahm nicht der Beschwerdeführer, sondern Rechtsanwalt Dr. iur. D._____ an der Hauptverhandlung vom 29. März 2023 teil (Urk. 5/89). Grundsätzlich würde es sich bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung um ein persönliches Mandat handeln (OGer ZH PA200032 vom 21.07.2020, E.2.2.b). Die Vorinstanz schwieg sich über diesen Umstand indes aus und schien die Vertretung implizit zu akzeptieren (Urk. 2 und Urk. 5/89). Die Bemühungen des Beschwerdeführers, die vorinstanzlich festgesetzte und für die Schwierigkeit des Falls erhöhte Grundgebühr mit seinem tatsächlichen Aufwand in Frage zu stellen, gehen fehl. Eine weitere Erhöhung unter dem Aspekt des Zeitaufwands drängt sich nicht auf. 2.4. Es bleibt bei der durch die Vorinstanz von Fr. 15'700.– um 20 % auf Fr. 18'840.– erhöhten Grundgebühr. 3. Zuschläge zur Grundgebühr 3.1. Replik 3.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Replik habe über 150 Seiten mit knapp 50 Beilagen umfasst. Selbst unter Berücksichtigung, dass der Beklagte auf die rund 50seitige Klageschrift mit einer über 100-seitigen Klageantwort reagiert habe, sprenge die Replik den Rahmen des Notwendigen. So würden sich beispielsweise in der Replik diverse und lange Ausführungen zu nicht relevanten Arbeitsverhältnissen anderer Mitarbeiter samt umfangreicher Beweisofferten sowie zur beruflichen Tätigkeit des Beklagten finden. Die dafür vom Rechtsvertreter geltend gemachten 130 Stunden erschienen massiv überhöht (act. 91 S. 3). Angemessen erschiene ein Zuschlag von Fr. 5'000.– für die Replik (Urk. 2 S. 6). 3.1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe nicht genügend substantiiert, welche Passagen der Replik ihrer Ansicht nach nicht notwendig gewesen bzw. wie viele Arbeitsstunden für die Replik tatsächlich notwendig gewesen wären. Er wisse überhaupt nicht, welche von ihm geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt worden seien. Dabei habe er eine detaillierte Auflistung der notwendigen Leistungen in seiner Honorarnote offeriert (Urk. 1

- 15 - Rz. 40). Ab Erhalt der (über 100 Seiten umfassenden) Klageantwort am 25. Mai 2021 bis Einreichung der 156-seitigen Replik am 24. September 2021 habe er 140 Arbeitsstunden aufgewendet, wobei 130 Stunden für die Ausarbeitung der Replik angefallen seien. Es sei notorisch, dass zur Ausarbeitung einer Rechtsschrift nicht nur das effektive Verfassen der Schrift dazugehöre, sondern auch die Durchsicht bzw. Analyse der Eingabe der Gegenpartei, deren Übersetzung für die fremdsprachige Mandantin, die Besprechung der Eingabe mit der Mandantin und das Einholen ihrer Instruktion für die nächsten Schritte, die Suche nach geeigneten Beweismitteln (zusammen mit der Mandantin), der Entwurf der Rechtsschrift, die Übersetzung des Entwurfs, allgemeine E-Mail-Korrespondenzen mit der Mandantin etc. Der geltend gemachte Aufwand von 140 Arbeitsstunden im Zeitraum vom 25. Mai 2021 bis 24. September 2021 sei in seinem gesamten Umfang notwendig gewesen. Dies gelte umso mehr, als dass er äusserst effizient gearbeitet habe: So habe er etwa für die Prüfung der Klageantwort nur gerade sieben Stunden verrechnet, was einen extrem tiefen Schnitt von 4.2 Minuten pro Durchsicht einer Seite ergebe. Auch wenn die 156-seitige Replik auf rund 130 Arbeitsstunden heruntergebrochen würden, ergebe sich ein überaus effizienter Schnitt von 0.8 Arbeitsstunden pro Erarbeitung einer Seite der Replik (Urk. 1 Rz. 41). Der Umfang der Replik sei notwendig gewesen. Dies gelte insbesondere für den von der Vorinstanz als nicht relevant betitelten Abschnitten der Replik. Bei diesen handle es sich um direkte Replizierungen auf die Behauptungen in der Klageantwort. Auf die falschen Behauptungen des Beklagten habe zwingend etwas erwidert werden müssen, denn andernfalls hätten diese Abschnitte als unbestritten gegolten. Dies wäre mit den anwaltlichen Pflichten nicht zu vereinbaren gewesen. Bei den durch die Vorinstanz beanstandeten Seiten habe es sich zudem um gerade einmal rund sieben Seiten gehandelt. Auch wenn diese gestrichen würden, müssten 149 Seiten der Replik zum Stundenansatz von Fr. 220.– (zzgl. Mehrwertsteuer) entschädigt werden (Urk. 1 Rz. 42). Es sei auch klar, dass es zwangsläufig zu vereinzelten sinngemässen Wiederholungen gegenüber der Klage kommen müsse, wenn sich die beklagte Partei uneinsichtig zeige und sämtliche Ansprüche bestreite. Ebenfalls klar sei, dass auf eine 100-seitige Klageantwort nicht mit einer nur bspw. 50-seitigen Replik geantwortet werden könne. Es müsse mindestens eine Replik in derselben Grössenordnung wie die

- 16 - Klageantwort als angemessen erachtet werden. Bei effizienter Arbeitsweise von 0.8 Stunden pro Seite entspreche dies 80 Arbeitsstunden, was bei einem Minimalansatz von Fr. 180.– eine Entschädigung für die Replik von Fr. 14'400.– ergebe (Urk.1 Rz. 43 und Rz. 71). Die Replik sei jedoch in ihrem gesamten Umfang notwendig gewesen. Entsprechend sei der Beschwerdeführer für die durch sie angefallenen Zeitaufwände mit Fr. 23'400.– (130 Stunden x Fr. 180.–) zu entschädigen. Hinzu würden die Fr. 1'260.– für die Durchsicht der Klageantwort kommen (Urk.1 Rz. 43). 3.1.3. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung hinreichend klar und war – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht verpflichtet, sich zur Notwendigkeit jeder Position einzeln zu äussern. Wird das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag festgesetzt, kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abgesehen werden (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 4.5). Die Replik umfasst 156 Seiten (Urk. 4/7). Der Umfang der Replik bildet indes nicht das alleine ausschlaggebende Kriterium. Die Schwierigkeit und Verantwortung bewegen sich angesichts der gleichbleibenden Thematiken im selben Bereich wie bei der Grundgebühr. Grundsätzlich ist der Aufwand für einen zweiten Schriftenwechsel nicht gleich hoch wie jener für den ersten, da der Anwalt mit dem Fall bereits vertraut ist. Bei einer im Verhältnis der Klageschrift sehr umfangreichen Klageantwort sowie kurzer ergänzender Stellungnahme von insgesamt 100 Seiten (exkl. Anschriften, Rubrum und Verzeichnisse; Urk. 4/6 = Urk. 5/15 und Urk. 5/28) wird dieser Grundsatz relativiert (vgl. OGer ZH vom 19.04.2022 E. 3.3.2.). Bei genauerer Betrachtung der Klageantwort wird ersichtlich, dass bei der beklagtischen Darstellung des Sachverhalts über mehrere Seiten hinweg englische Passagen diverser Beilagen zitiert und übersetzt werden (Urk. 4/6 Rz. 29, 32, 40 f., 44, 52 f., 58-60, 63, 70 f., 73 f., 76-83, 85, 120 f., 134). Bei der rechtlichen Begründung subsumierte der Beklagte zudem den zuvor geltend gemachten Sachverhalt jeweils in zusammengefassten Wiederholungen unter seine Rechtsdarstellungen (Urk. 4/6 Rz. 140 ff.). Zahlreiche Wiederholungen lassen sich auch in den randziffernweise vorgenommenen Bestreitungen des Beklagten finden (Urk. 4/6 Rz. 213 ff.). Inhaltlich entpuppt sich die durch die Zitate und Übersetzungen sowie Wiederholungen aufgeblähte Klageantwort nicht als viel umfangreicher

- 17 als die Klageschrift. Auch der Inhalt der Replik präsentiert sich anhand der Seitenzahl viel ausgedehnter als er sich nach genauerer Prüfung materiell tatsächlich erweist. Die Replik enthält viele Wiederholungen zur Klageschrift oder in sich selbst sowie Zitate aus den Akten mit entsprechender Übersetzung (vgl. bspw. Urk. 4/7 Rz. 15, 50, 58, 63, 72, 90, 113, 119, 126, 144, 176, 201, 234 und 239). Auch die umfangreichen Beweisofferten nehmen insgesamt eine beachtliche Anzahl Seiten ein (vgl. insb. Urk. 4/7 Rz. 35 f., 40 f., 45 ff., 54, 58 ff, 77, 81 ff., 86 ff., 104 ff., 109, 115, 118 ff., 123 f., 131 f., 152 ff., 165 ff., 170, 182, 202, 215, 223, 240, 245 f., 249, 274, 286, 288 und 292 ff.). Die Vorinstanz hielt zu Beginn des Verfahrens zutreffend fest, dass nicht nur das Gericht, sondern auch die Parteien verpflichtet seien, sich einer Amtssprache zu bedienen und dass Beweismittel zu übersetzen seien, falls das Gericht oder die Gegenpartei dies verlange (Urk. 5/8 S. 3). In der Folge verlangten weder die Vorinstanz noch die Gegenpartei eine Übersetzung der englischen Beilagen. Eine solche war damit nicht notwendig. Zutreffendes braucht sodann durch die Gegenseite nicht explizit als solches bestätigt oder erneut wiedergeben zu werden, wie dies der Beschwerdeführer jeweils tat (Urk. 4/7 Rz. 38 ff., 43, 49 f., 51, 55, 58 f., 76 f., 78, 85, 90, 110, 114, 128 f., 131, 135, 162, 196, 199, 206, 209, 211 und 226). Tatsachen, die nicht bestritten werden, hat das Gericht nämlich grundsätzlich als wahr aufzufassen (sog. formelle Wahrheit; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 55 N 5). Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass der Beklagte in der Klageantwort jeweils zur Stimmungsmache Polemik betrieben habe (Urk. 4/7 Rz. 66 f., 130, 138, 163, 164, 182, 190, 210, 218, 221, 233, 235, 237, 250, 252, 261, 286, 294, 299, 302, 308, 311, 314 und 317), wobei seine Replik die Klageantwort diesbezüglich nicht unterbietet. Polemische Äusserungen sind weder sachdienlich noch erforderlich. Seltsam mutet sodann an, dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz noch einen Zuschlag von Fr. 14'028.46 forderte (Urk. 5/91 S. 3), mit seiner Beschwerde nun in der Hauptbegründung einen Zuschlag von Fr. 24'660.– (Fr. 23'400.– + Fr. 1'260.–; Urk. 1 Rz. 43) und in seiner Eventualbegründung einen Zuschlag von Fr. 12'560.– als angemessen erachtet (Urk. 1 Rz. 71), ohne sich zu diesen Diskrepanzen zu äussern. 3.1.4. Nach dem Erwogenen erscheint der durch den Beschwerdeführer begehrte Zuschlag für die Durchsicht der Klageantwort samt Beilagen von Fr. 1'260.–

- 18 - (7 Stunden x Fr. 180.–) als angemessen. Hingegen wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, eine auf das Prozesserforderliche beschränkte Replik innert 20 Stunden (Fr. 3'600.– entsprechend) zu verfassen. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, den durch die Vorinstanz gewährten Zuschlag von Fr. 5'000.– zu erhöhen. 3.2. Stellungnahme zu Dupliknoven 3.2.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die rund 50-seitige Stellungnahme zu den Dupliknoven auf eine rund 90-seitige Duplik gefolgt sei. Darin würden sich umfangreiche Ausführungen und Beweisofferten zu diversen Sachverhaltsaspekten, jeweils unter dem Titel einer als Novum identifizierten Behauptung finden lassen. So enthalte sie beispielsweise eine Auflistung der an Feiertagen und Wochenenden geleisteten Arbeit im Zusammenhang mit der "neuen" Behauptung des Beklagten, er habe die Mandantin respektvoll behandelt, obwohl sich diese Aufstellung bereits in der Klage befunden habe. Es sei nicht punktuell auf einzelne neue Behauptungen mit Verweisen auf das bereits Behauptete oder mit prägnanten neuen Ausführungen eingegangen worden, sondern es seien ganze Teile der bisherigen Rechtsschriften erneut wiedergegeben worden. Der geltend gemachte Aufwand von 50 Stunden sei damit zu einem grossen Teil für nicht notwendige Aufwendungen angefallen. Für die Stellungnahme zu den Dupliknoven erscheine ein Zuschlag von Fr. 1'000.– angemessen (Urk. 2 S. 6). 3.2.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb die für die Durchsicht der Duplik – d.h. für die Analyse, Überprüfung, Übersetzung und Besprechung mit der Mandantin – angefallenen 6.6 Stunden nicht gerechtfertigt gewesen seien. Allein die Durchsicht der Duplik sei unter Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Minimalansatzes von Fr. 180.– mit Fr. 1'188.– zu entschädigen (Urk. 1 Rz. 46). Für die Ausarbeitung der Stellungnahme habe er etwa 45 Arbeitsstunden aufgewendet, wobei dazu nicht nur das effektive Verfassen, sondern auch die beschriebene Durchsicht der Duplik, das Einholen von Instruktion bezüglich der nächsten Schritte, die Suche nach geeigneten Beweismitteln (zusammen mit der Mandantin), allgemeine E-Mailkorrespondenzen mit ihr etc. gehört hätten. Auch hier sei ein Schnitt von 0.9 Stunden pro Seite der Rechtsschrift (45 Stunden / 50 Seiten) ungemein effizient. Dies gelte umso mehr, als die Man-

- 19 dantin nicht weniger als 15 Rechtsbegehren gestellt habe, was 15 verschiedene Anspruchsgrundlagen bzw. 15 verschiedene Positionen bedeute, die beziffert und begründet werden müssten (Urk. 1 Rz. 47). Die Stellungnahme zu den Dupliknoven sei in ihrem vollen Umfang notwendig gewesen. Insbesondere könne der Argumentation der Vorinstanz, es sei darin nur punktuell auf neue Behauptungen eingegangen worden bzw. es seien ganze Teile der bisherigen Rechtsschrift erneut wiedergegeben worden, keinesfalls gefolgt werden. Die Vorinstanz gebe auch nur eine Passage der Stellungnahme an, bei der es sich um angebliche Wiederholungen von bereits Gesagtem handeln solle. Unter Rz. 68 der Stellungnahme sei es darum gegangen, die neuen Behauptungen, der Beklagte habe die Mandantin vor der Kündigung entsprechend abgemahnt, als widersprüchlich aufzudecken, da dies aufgrund der – tatsächlich in der Klage und Replik erwähnten – sehr guten Arbeitsleistung der Mandantin, die durch diverse Zeugen, Dokumente etc. habe bewiesen werden können, unglaubwürdig gewesen sei. Dies habe so weder in der Klage noch Replik aufgedeckt werden können (Urk. 1 Rz. 48). Weitere konkrete Ausführungen zu angeblich nicht notwendigen bzw. sich wiederholenden Stellen in der Stellungnahme mache die Vorinstanz nicht. Die pauschale Behauptung, es sei nur punktuell auf neue Behauptungen des Beklagten eingegangen worden, könne der Begründungspflicht nicht genügen. Es sei klar, dass es zwangsläufig zu vereinzelten Wiederholungen gegenüber der Klage bzw. der Replik kommen müsse, wenn sich die beklagte Partei komplett uneinsichtig zeige und sämtliche Ansprüche der Mandantin bestreite. Eine 50-seitige Stellungnahme auf eine 90-seitige Duplik befinde sich absolut im Rahmen und sei für die gehörige Rechtsvertretung notwendig gewesen. Die Notwendigkeit zeige sich insbesondere auch darin, dass sich die Gegenpartei veranlasst gesehen habe, auf die Stellungnahme mit einer eigenen Stellungnahme zu reagieren (Urk. 1 Rz. 49). Da die Stellungnahme zu den Dupliknoven in ihrem gesamten Umfang notwendig gewesen sei, sei er für den angefallenen Zeitaufwand mit Fr. 8'100.– (45 Stunden x Fr. 180.–) zu entschädigen (Urk. 1 Rz. 50 und Rz. 72 ff.). Hinzu würden die Fr. 1'188.– für die Durchsicht der Duplik kommen (Urk. 1 Rz. 50). 3.2.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV wird die Pflicht der Gerichte abgeleitet, ihre Entscheide zu begründen. Die Begrün-

- 20 dung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (OGer ZH LE220006 vom 15.02.2023, E. III.1.4.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Dies war dem Beschwerdeführer gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid möglich. Das rechtliche Gehör auferlegt der Vorinstanz – insbesondere bei der vorliegenden Vielzahl an Wiederholungen innerhalb derselben Rechtsschrift und zu vorherigen Rechtsschriften (vgl. sogleich) – nicht die Pflicht, sich zu jeder Randziffer zu äussern und mittels Verweisen jeweils aufzuzeigen, wo der Beschwerdeführer seine Vorbringen bereits geltend gemacht hatte. Als Verfasser seiner Rechtsschriften waren dem Beschwerdeführer seine Wiederholungen bereits selbst bestens bekannt, ohne dass die Vorinstanz ihm diese noch verdeutlichen musste. Aus der Tatsache, dass auf eine Rechtsschrift eine erneute Stellungnahme der Gegenpartei folgt, kann nicht per se darauf geschlossen werden, dass Erstere erforderlich war. Dieses Argument verfängt nicht. Die Duplik des Beklagten umfasst 90 Seiten. Die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten 6.6 Stunden für die Durchsicht der Duplik erweisen sich als angemessen. 45 Stunden für das Verfassen der Stellungnahme zu den Dupliknoven sind hingegen übersetzt. Die Duplik enthält über weite Strecken blosse Wiederholungen (Urk. 4/8 = 5/45), auf die der Beklagte mittels Verweisen auf die Klageantwort und innerhalb der Duplik jeweils hinwies bzw. zur Bestreitung ganz auf diese verwies (vgl. Urk. 4/8 Rz. 11, 13, 16, 19 ff., 36 f., 46, 51, 54, 57, 59, 61, 64, 66 ff., 74, 77 ff, 83, 87, 90, 94, 96 ff. 106, 109 f., 112 f, 118 ff., 122, 127 f., 137 f., 141, 143, 145 ff., 153 f., 163, 165, 168 ff., 174 ff., 183 ff., 188, 190 f., 193 ff., 201 ff., 206, 208 f., 213 f., 216 ff., 221 ff., 229, 234, 236 ff., 244 f., 247 f., 254, 258 ff., 266, 268 ff., 275 ff., 279, 281 ff., 289 ff., 293, 296 ff., 303 f., 306, 308 ff., 314 f., 317 ff., 326 f., 330 ff., 336 ff., 343, 345, 347, 349, 351 ff., 357, 360 f., 364 ff. und 368 ff.). Als Noven reichte der Beklagte ein E-Mail von E._____ betreffend Weihnachtswünsche (Urk. 5/46/1-2), Einzahlungsscheine für die Krankenkassenprämie der Mandantin von Juni 2019 bis Januar 2020 (Urk. 5/46/3) und ein WhatsApp-Chatverlauf von F._____ betreffend Weihnachtswünsche (Urk. 5/46/4-5) ein. Der Beschwerde-

- 21 führer sah sich trotz weniger Noven veranlasst, mit einer 50-seitigen Eingabe auf die Duplik zu reagieren (Urk. 4/9 = Urk. 5/58), wobei mehrere Seiten auf die Beweisofferten entfallen (insb. Urk. 4/9 Rz. 7, 9 f., 12 ff., 15, 22, 32, 34, 36, 41, 47 ff., 51, 56, 61, 67 ff., 98 und 100 f.). Die zahlreichen Wiederholungen des Beschwerdeführers werden anhand der Verweise innerhalb der Novenstellungnahme und auf frühere Rechtsschriften (Urk. 4/9 Rz. 10, 15, 19, 21, 23 ff., 36, 51, 56, 61, 63, 66, 68 f., 71, 83, 90, 93, 97, 100, 106 und 110) sowie durch die Verweise auf die bereits vor der Duplik im Recht liegenden Beilagen evident (Urk. 4/9 Rz. 12, 14, 16, 19, 21 ff., 53 f., 61, 63, 67 ff., 71, 75 f., 78, 85, 100 und 102). Zudem zitierte der Beschwerdeführer einige Male wortwörtlich aus den früheren Rechtsschriften oder Beilagen (Urk. 4/9 Rz. 9, 21 f., 28, 40, 43, 46, 52 ff., 67, 73 f., 84 und 102). Um notwendige Aufwendungen für eine sorgfältige Prozessführung handelt es sich hierbei nicht. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und von ihm zu erwarten gewesen, sich viel kürzer – insbesondere weniger repetitiv – zu fassen und seinen Aufwand gering zu halten. Innerhalb von zehn Stunden wäre eine auf das Notwendige beschränkte Novenstellungnahme auszuarbeiten gewesen. 3.2.4. Für die Durchsicht der Duplik und das Verfassen der Novenstellungnahme rechtfertigt sich ein Zuschlag von Fr. 3'000.–. 3.3. Klageänderung / Vorbereitung Hauptverhandlung 3.3.1. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer wolle einen weiteren Zuschlag für eine Klageänderung, die er im Falle von gescheiterten Vergleichsgesprächen anlässlich des unmittelbar folgenden ersten Teils der Hauptverhandlung vorgetragen hätte. Er trage nicht vor, weshalb die restriktiven Voraussetzungen für eine Klageänderung (Art. 230 ZPO) erfüllt gewesen wären. Es könne damit nicht von notwendigem Aufwand ausgegangen werden, der einen Zuschlag rechtfertigen würde. Hingegen habe sich der Beschwerdeführer auf die Vergleichsverhandlung und die ersten Parteivorträge der Hauptverhandlung vorbereiten müssen. Dieser Vorbereitungsaufwand für die Verhandlung sei zu entschädigen. Angemessen erscheine ein Zuschlag von Fr. 1'000.– (Urk. 2 S. 6 f.).

- 22 - 3.3.2. Der Beschwerdeführer rügt, er habe vor dem Hintergrund, dass das Verfahren bereits rund drei Jahre gedauert habe und sich der Beklagte stets uneinsichtig und nicht kompromissbereit gezeigt habe, nicht davon ausgehen können, dass anlässlich der Hauptverhandlung ein Vergleich erzielt werde. Die Klageänderung sei deshalb für die gehörige Rechtsvertretung zwingend notwendig gewesen (Urk. 1 Rz. 52 und Rz. 74). Es habe sich um einen neuen, legitimen Schadenersatzanspruch von Fr. 130'000.– gehandelt. Dass die Klageänderung nicht benötigt worden sei, ändere nichts daran, dass er die entsprechenden Aufwände für die Ausarbeitung gehabt habe. Die in der Honorarnote ausgewiesenen zwei Stunden hierfür seien ebenfalls zum Stundenansatz von Fr. 180.–, d.h. mit Fr. 360.– zu entschädigen. Selbstverständlich hätte er die Rechtmässigkeit der Klageänderung entsprechend begründet und wäre diese auch offensichtlich zulässig gewesen (Urk. 1 Rz. 52). 3.3.3. Die Klageänderung legte der Beschwerdeführer erst mit seiner Beschwerde ins Recht (Urk. 4/10). Diese Urkunde ist als unzulässiges Novum unbeachtlich. Vor Vorinstanz schrieb der Beschwerdeführer zum Aufwand der Klageänderung lediglich: "Die Ausarbeitung der Klageänderung erfolgte schliesslich innert 1.5 Arbeitsstunden.". Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass mangels Begründung und Vorlage der Klageänderung vor Vorinstanz kein notwendiger Aufwand für die Klageänderung anfiel. Wiederum seltsam mutet an, dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz noch einen Aufwand von 1.5 Stunden statt 2 Stunden für die Klageänderung geltend machte (Urk. 5/91 S. 3) und auch in seinem Leistungsjournal bloss 1.5 Stunden auf die Klageänderung entfallen (Urk. 1 S. 17 und Urk. 5/92). 3.3.4. Der durch die Vorinstanz für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gewährte Zuschlag von Fr. 1'000.– ist nicht zu korrigieren. 3.4. Weitere Aufwendungen Der Beschwerdeführer machte weitere Aufwendungen im Rahmen seiner Hauptbegründung (Entschädigung nach tatsächlichem Aufwand) geltend (Urk. 1 Rz. 53 ff.). Unter der einschlägigen Eventualbegründung (Pauschalierung) nennt er

- 23 solche zu Recht nicht mehr, da allfällige weitere Aufwendungen durch die Pauschalen bereits erfasst werden. 4. Fazit In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer insgesamt mit (aufgerundet) Fr. 29'990.– (Grundgebühr von Fr. 18'840.–, Zuschlag für die Replik von Fr. 5'000.–, Zuschlag für die Stellungnahme zu den Dupliknoven und Fr. 3'000.–, Zuschlag für die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung von Fr. 1'000.–, Auslagen von Fr. 5.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 2'144.10) für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter seiner Mandantin zu entschädigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (OGer ZH RE230006 vom 02.05.2023, E. 5.1., m.w.H). Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 24'636.90 (Fr. 50'482.50 [Urk. 1 S. 2] - Fr. 25'845.60 [Urk. 2 S. 8]; die Mehrwertsteuern sind – entgegen dem Beschwerdeführer [Urk. 1 Rz. 7] – analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC220002 vom 19.04.2022, E. 4.1.). Gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'350.– festzusetzen. Die Prozesskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Da der Beschwerdeführer zu 92 % unterliegt ([Fr. 50'482.50 - Fr. 27'845.60] / Fr. 24'636.90.–), sind ihm die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2'162.– aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 200 lit. a GOG). 2. Der Beschwerdeführer verlangt für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2). Da er zu 92 % unterliegt, ist ihm keine solche zuzusprechen. Überdies wäre nur ausnahmsweise und lediglich gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO eine Entschädigung in Frage gekommen, die einer besonderen Begründung bedurft hätte (OGer ZH PP220022 vom 08.03.2023, E. III.2.1.).

- 24 - Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Arbeitsgerichtes Meilen im summarischen Verfahren vom 7. Juni 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin für die Zeit vom 3. Juli 2020 bis 30. März 2023 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: CHF 27'840.– Barauslagen: CHF 5.60 Zwischentotal: (rund) CHF 27'845.60 [CHF 2'144.10] CHF 29'990.– Entschädigung total [inkl. 7.7 % MwSt.] CHF 29'990.–" 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'350.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 2'162.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (im Doppel für sich und seine Mandantin), an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 25 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'636.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo

RA230003 — Zürich Obergericht Zivilkammern 04.01.2024 RA230003 — Swissrulings