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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.02.2019 RA190008

27 febbraio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,313 parole·~17 min·5

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA190008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 27. Februar 2019

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Y._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 24. Dezember 2018 (AH170011-G) Rechtsbegehren: (Urk. 2) " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 4'833.35 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2016 sowie die in der Betreibung Nr. ... angefallenen Betreibungskosten in der Höhe von zur Zeit Fr. 73.30 zu bezahlen.

- 2 - 2. Es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen bzw. aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 24. Dezember 2018: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 4'833.35 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2016 zu bezahlen sowie ihr die in Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2016, angefallenen Betreibungskosten zu ersetzen. Die Beklagte ist berechtigt, den Betrag von CHF 4'833.35 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2016 im Umfang der auf die Klägerin entfallenden Sozialversicherungsleistungen (Arbeitnehmerbeiträge) durch Zahlung an die jeweiligen Dritten zu leisten, soweit sie nachweist, dass sie eine gesetzliche Pflicht dazu trifft und soweit sie nachweist, dass sie diese Beiträge korrekt abgeführt hat. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg- Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2016, erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von CHF 4'833.35 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2016 sowie im Umfang der Betreibungskosten beseitigt. 3. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'200.– (MwSt. darin eingeschlossen) zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'050.– (MwSt. darin eingeschlossen) zu bezahlen. 6. (Mitteilung)

- 3 - 7. (Rechtsmittel) Beschwerdeanträge: (Urk. 51) " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Dezember 2018 sei aufzuheben. 2. Die Forderungen der Beschwerdebeklagten seien abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 3. Das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg sei anzuweisen die Betreibung Nr. ... gegen die Beschwerdeklägerin zu löschen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdebeklagten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. "

Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Bei der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in … [Ortschaft]. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) war von August 2014 bis Mai 2015 für die Beklagte tätig, zunächst als Agentin, hernach als kaufmännische Angestellte. Mit Schreiben vom 20. April 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende Mai 2015 (Urk. 4/9). 2. Die Klägerin verlangte im vor Vorinstanz am 20. Juni 2017 hängig gemachten Verfahren die Bezahlung eines anteilsmässigen 13. Monatslohns für die Monate August 2014 bis Mai 2015 von Fr. 3'075.05, den nicht ausbezahlten Lohnanteil für den Monat Januar 2015 im Betrag von Fr. 200.– resp. Februar 2015 im Betrag von Fr. 700.– sowie die Rückzahlung der ihr vom Lohn abgezogenen Weiterbildungs- und Fahrzeugkosten von Fr. 600.– resp. Fr. 300.– (Urk. 2). Die Beklagte stellte im Rahmen einer beschränkten Klageantwort ein Datenauskunftsbegehren gemäss Art. 8 DSG, welches nach entsprechender Stellungnahme der Klägerin vom 16. Oktober 2017 (Urk. 17) mit Verfügung vom 27. November 2017 abgewie-

- 4 sen wurde (Urk. 20). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 11. April 2018 (vgl. Urk. 25) und schriftlicher Novenstellungnahme der Klägerin vom 6. Juni 2018 (Urk. 43) fällte die Vorinstanz am 24. Dezember 2018 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 49). 3. Hiergegen erhob die Beklagte innert Frist Beschwerde und stellte die ebenfalls eingangs angeführten Anträge (Urk. 51). Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 13. Februar 2019 abgewiesen (Urk. 55). 4. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. B. Vorbemerkungen 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. 2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). 3. Auf die Parteivorbringen wird im Folgenden nur insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. C. Materielles

- 5 - 1. Anteilsmässiger 13. Monatslohn und nicht bezahlter Lohnanteil Januar und Februar 2015 1.1 Die Vorinstanz hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen anteilsmässigen 13. Monatslohn für die Monate August 2014 bis Mai 2015 im Betrag von gesamthaft Fr. 2'075.05 sowie den nicht ausbezahlten Lohnanteil von Fr. 200.– für den Monat Januar 2015 resp. Fr. 700.– für den Monat Februar 2015 zu bezahlen. Zur Begründung führte sie an, die Klägerin habe als Arbeitnehmerin darzutun, welchen 13. Monatslohn die Parteien vereinbart hätten und dass ihr zu wenig Lohn ausbezahlt worden sei. Dies habe sie getan, indem sie für den Anspruch auf Bezahlung eines 13. Monatslohnes sowie den vereinbarten Bruttolohn auf die verschiedenen Arbeitsverträge verwiesen habe. Aus den eingereichten Bankauszügen der Klägerin sei sodann ersichtlich, dass ihr im Januar und Februar 2015 lediglich Fr. 3'468.75 bzw. Fr. 3'281.25 ausbezahlt worden seien, womit sie nachvollziehbar dargelegt habe, dass die Beklagte bei der Auszahlung dieser Monatslöhne von einem Bruttomonatslohn von Fr. 4'000.– resp. Fr. 3'500.– anstatt des vereinbarten Bruttolohnes von Fr. 4'200.– ausgegangen sei. Bei dieser Ausgangslage habe die Beklagte zu behaupten und zu beweisen, dass der volle Monatslohn resp. der anteilsmässige 13. Monatslohn vereinbarungsgemäss ausbezahlt worden sei. Dies habe die Beklagte nicht getan, dafür aber geltend gemacht, die Lohnansprüche der Klägerin seien aufgrund von in der Vergangenheit zu viel bezahltem Lohn und zu viel bezahlten Provisionen abgegolten. Dieser Einwand sei aber nicht zu hören. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe der Arbeitgeber ihm bekannte oder erkennbare Forderungen spätestens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. mit der letzten Lohnabrechnung geltend zu machen. Der Arbeitnehmer könne von einem Verzicht ausgehen, wenn es der Arbeitgeber unterlasse, Ansprüche, die ihm dem Umfang oder dem Grundsatz nach bekannt seien, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, insbesondere unter vorbehaltloser Auszahlung des letzten Lohnes. Vorliegend habe die Beklagte die entsprechenden Gegenforderungen erst drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin geltend gemacht. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung hätte die Beklagte ihre (angeblichen) Ansprüche spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses geltend machen müssen. Dies sei nicht gesche-

- 6 hen, weshalb die Beklagte zu einer Verrechnung mit der Lohnforderung der Klägerin nicht mehr berechtigt sei. Unabhängig davon habe es die Beklagte versäumt, den Bestand der Gegenforderungen substantiiert zu behaupten und den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen, welche zur Verrechnung berechtigten, namentlich die Gegenseitigkeit der beiden Forderungen, die Gleichartigkeit ihres Leistungsgegenstandes und die Fälligkeit der Verrechnungsforderung bzw. Erfüllbarkeit der Hauptforderung zu erbringen. Der Beklagten sei es nicht gelungen darzulegen, inwiefern die Klägerin zu viel Lohn erhalten habe und weshalb ihr bezüglich der Provisionen ein Rückforderungsanspruch zustehe resp. wann genau welche Storni auf welchen von der Klägerin wann vermittelten Geschäften vorgenommen worden seien. Sie sei damit ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen (Urk. 52 S. 13-19). 1.2 Die Beklagte hält im Beschwerdeverfahren daran fest, dass sie zur Verrechnung der ausstehenden Lohnansprüchen der Klägerin mit ihren Gegenforderungen berechtigt sei. Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, sie habe die Verrechnung des zu viel ausbezahlten Lohns im Jahr 2014 rechtzeitig geltend gemacht, indem sie den 13. Monatslohn für das Jahr 2014 nicht ausbezahlt habe. Den Restverrechnungsanspruch habe die Beklagte dann mit dem 13. Monatslohn 2015 verrechnet (Urk. 51 S. 4 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder bei der Lohnabrechnung Dezember 2014 noch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer Verrechnung von zu viel ausbezahltem Lohn mit dem 13. Monatslohn die Rede war. Selbst im vorinstanzlichen Verfahren berief sich die Beklagte nicht auf eine konkludent erklärte Verrechnung Ende 2014 bzw. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Diese Behauptung wird erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen, womit sie aufgrund des geltenden Novenverbots unbeachtlich ist. Auch die Behauptung, die Klägerin habe nichts gegen die im Jahr 2014 unterbliebene Auszahlung des 13. Monatslohnes eingewendet, was ihre Kenntnis der Verrechnung aufzeige, ist neu und damit verspätet. Damit bleibt es dabei, dass die Beklagte erstmals im Rahmen des vorliegenden Prozesses Verrechnungsforderungen gegen die Klägerin geltend gemacht hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hätte die Be-

- 7 klagte diese indes bis spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses geltend machen müssen, weshalb sie nun nicht mehr zur Verrechnung mit den Lohnforderungen der Klägerin berechtigt ist. 1.3 Weiter macht die Beklagte geltend, sie habe anlässlich der Hauptverhandlung substantiiert dargelegt, wann zu viel Lohn ausbezahlt worden sei, und dies mit entsprechenden Lohnabrechnungen belegt (Urk. 51 S. 4). Darüber hinaus habe sie anlässlich der Hauptverhandlung Nachweise über Stornierungen sowie eine entsprechende Erstattungspflicht der Klägerin ins Recht gelegt. Soweit die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht bereits durch Verrechnung gedeckt seien, erkläre die Beklagte bezüglich dieser Stornierungen die Verrechnung (Urk. 51 S. 6 f.). Der Beklagten ist zuzustimmen, dass sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. April 2018 ausgeführt hat, der Klägerin sei im August 2014 ein Bruttolohn von Fr. 5'000.–, im November 2014 ein solcher von Fr. 4'000.– und im Dezember 2014 ein solcher von Fr. 4'700.– ausbezahlt worden, obwohl gemäss Arbeitsvertrag bloss ein Bruttolohn von Fr. 3'500.– geschuldet gewesen sei (Urk. 25 S. 3). Auf welcher Grundlage sie den zu viel bezahlten Lohn rückfordert, erklärte die Beklagte indes nicht. Behauptungen zu den Voraussetzungen für die Verrechnung (Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit) fehlen gänzlich. Hinzu kommt, dass die Beklagte die von der Klägerin in der Novenstellungnahme vorgetragene Behauptung, wonach die Parteien für August 2014 mündlich einen Bruttolohn von Fr. 5'000.– vereinbart hätten und das Arbeitsverhältnis ab November 2014 einem der Klägerin nicht vorliegenden Arbeitsvertrag mit einem darin vereinbarten Bruttolohn von Fr. 4'200.– unterstanden sei (vgl. Urk. 43 S. 4 f.), unbestritten liess. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Beklagte sei ihrer Behauptungs- und Beweislast bezüglich des Bestands der Gegenforderung und der Berechtigung zur Verrechnung nicht nachgekommen, nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die zur Verrechnung gestellte Rückforderung von zu viel ausbezahlten Provisionen hat die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, es liege eine Stornierung im Wert von Fr. 632.–, eine zweite Stornierung im Wert von

- 8 - Fr. 991.–, eine dritte Stornierung im Wert von Fr. 2'369.– und schliesslich eine solche von Fr. 904.– vor. Ausgehend von einer Provision von 40% ergebe sich daraus ein Rückforderungsanspruch der Beklagten von Fr. 1'958.40 (Urk. 25 S. 5). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass damit nicht dargetan ist, wann genau welche Storni auf welchen von der Klägerin wann vermittelten Geschäfte vorgenommen wurden. Solches geht auch aus den zum Beleg eingereichten Fotografien nicht hervor (vgl. Urk. 29/4). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beklagte die Darstellung der Klägerin, wonach von den Provisionszahlungen jeweils ein sogenannter Stornobetrag von 20-25% zurückbehalten worden und auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin lautendes Stornokonto einbezahlt worden sei und damit allfällige Rückerstattungsansprüche kompensiert seien (Urk. 43 S. 7), unbestritten liess. Damit hat sie es versäumt, den Bestand der Gegenforderung darzutun. Wie bezüglich allen anderen zur Verrechnung gestellten Forderungen hat sie sich zudem auch hier mit keinem Wort zu den übrigen Voraussetzungen für die Verrechnung (Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit) geäussert. 1.4 Gesamthaft bringt die Beklagte im Beschwerdeverfahren nichts vor, was das vorinstanzliche Urteil betreffend anteilsmässigen 13. Monatslohn und nicht bezahlten Lohnanteil Januar und Februar 2015 in Zweifel zu ziehen vermag. 2. Geschäftsfahrzeug- und Weiterbildungskosten 2.1 Die Vorinstanz hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die ihr vom Lohn abgezogenen Weiterbildungs- und Fahrzeugkosten von Fr. 600.– bzw. Fr. 300.– zurückzuerstatten. Zur Begründung führt sie an, der Arbeitgeber, welcher einen Abzug vom Lohn für von ihm vorgeschossene Weiterbildungs- resp. von ihm bereits bezahlte Fahrzeugkosten mache bzw. diese mit der Lohnforderung des Arbeitnehmers in Verrechnung bringe, trage die Beweislast dafür, dass er zum entsprechenden Abzug respektive der Verrechnung berechtigt (gewesen) sei. Mithin sei der Arbeitgeber für den Bestand der Rückforderung behauptungs- und beweisbelastet. Die Beklagte habe aber nicht dargelegt, was die Parteien wann hinsichtlich der Fahrzeug- und der Weiterbildungskosten vereinbart hätten und auf welcher Grundlage ihr Rückforderungsanspruch beruhe. Aus der von der Beklagten zum Beweis ins Recht gereichten Vollmacht zur Benutzung eines Firmenfahr-

- 9 zeuges durch Drittpersonen vom 1. Juni 2014 gehe zwar hervor, dass die Klägerin zur Benützung des Firmenfahrzeuges berechtigt gewesen sei, hingegen nicht, wer in welchem Umfang für die Fahrzeugkosten der privaten Nutzung aufzukommen habe. Auch bezüglich der Weiterbildungskosten habe die Beklagte substantiierte Behauptungen unterlassen und habe darüber hinaus auch keine Beweismittel bezeichnet. Den aktenkundigen diversen Arbeitsverträgen sei auch keine vertragliche Grundlage zur Tragung von Fahrzeug- oder Weiterbildungskosten durch die Klägerin bzw. Rückzahlung solcher zu entnehmen. Damit habe die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis, dass ihr bezüglich der Fahrzeug- und Weiterbildungskosten ein Rückforderungsanspruch zustehe, nicht erbracht. Selbst wenn die Beklagte ihren Rückforderungsanspruch bzw. Verrechnungsanspruch aus dem Bereicherungsrecht ableiten sollte, habe sie weder geltend gemacht noch bestünden Anhaltspunkte dafür, dass sie sich hinsichtlich der Leistung von Fr. 300.– bzw. Fr. 600.– an die Klägerin in einem Irrtum über die Schuldpflicht befunden habe oder dass diese Zahlungen an die Klägerin nicht freiwillig erfolgt seien (Urk. 52 S. 19-23). 2.2 Die Beklagte bringt im Beschwerdeverfahren vor, es erscheine befremdlich, wenn die Klägerin lediglich pauschal behaupte, die Beklagte habe die Weiterbildung angeordnet und die Kostenübernahme zugesichert, ohne weiter substantiieren zu müssen, aber von der Beklagten eine substantiierte Bestreitung erwartet werde (Urk. 51 S. 5). Entgegen der Beklagten ist vorliegend nicht entscheidend, ob ihre Bestreitung genügend substantiiert war. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, traf die Beklagte - und eben nicht die Klägerin - die Behauptungs- und Beweislast bezüglich der Rückforderung der bezahlten Weiterbildungskosten. Diesbezüglich hat die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nichts ausgeführt und auch keine Beweismittel bezeichnet. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte mit keinem Wort zu den Voraussetzungen der Verrechnung (Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit) geäussert hat. Damit hat sie nicht dargetan, dass sie zum Lohnabzug berechtigt gewesen ist.

- 10 - 2.3 Weiter macht die Beklagte geltend, zwischen den Parteien sei mit Blick auf die Benutzung des Fahrzeuges vereinbart worden, dass die Klägerin dieses auch privat nutzen dürfe, hierfür aber einen Betrag von Fr. 300.– zu entrichten habe. Dies sei im Rahmen des Agenturvertrages erfolgt. Es sei anzumerken, dass es sich dabei um einen äusserst geringen Betrag für ein Fahrzeug dieser Klasse gehandelt habe (Urk. 51 S. 6). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, lässt sich dem Agenturvertrag vom 18. März 2014 keine vertragliche Grundlage zur Tragung der Fahrzeugkosten durch die Klägerin bzw. Rückzahlung solcher entnehmen (Urk. 52 S. 22). Ein Firmenfahrzeug wird im entsprechenden Vertrag nicht erwähnt. 2.4 Gesamthaft hat die Beklagte damit nichts vorgebracht, was die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Weiterbildungs- und Fahrzeugkosten in Zweifel zu ziehen vermag. 3. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Die Vorinstanz hat die Beklagte ausgangsgemäss verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 52, Dispositiv-Ziffer 4). 3.2 Die Beklagte macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Klägerin habe die Persönlichkeit der Beklagten durch Nichtbeachtung des Auskunftsanspruches gemäss Datenschutzgesetz verletzt. Da die Klägerin essentielle Unterlagen nicht herausgegeben habe und sich die Beklagte damit auch nicht darauf habe berufen können, seien die Kosten unabhängig des Ausgangs des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 51 S. 7). 3.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 52 S. 26) - aufgrund des Fr. 30'000.– nicht übersteigenden Streitwertes kostenlos ist. Eine Kostenauflage an die Klägerin fällt damit von vornherein ausser Betracht. Sofern die Beklagte mit ihrem Vorbringen eine Parteientschädigung verlangen sollte, ist Folgendes auszuführen: Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1

- 11 - ZPO). Das Gericht kann bei Vorliegen von besonderen Umständen von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Solche besonderen Umständen liegen hier nicht vor. Das Auskunftsbegehren gemäss Datenschutzgesetz wurde von der Vorinstanz - zu Recht - abgewiesen (Urk. 20), was die Beklagte im Rahmen der Beschwerde nicht beanstandet. Bereits die Vorinstanz hat die Beklagte auf die ihr zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Instrumentarien verwiesen, sollte sie sich bei gegebener Aktenlage ausserstande sehen, zur Klage hinlänglich Stellung zu nehmen (Urk. 20 S. 6). Dem ist nichts beizufügen. 4. Fazit Weitere Einwendungen gegen das vorinstanzliche Urteil bringt die Beklagte nicht vor. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 2. Wie bereits vor Vorinstanz übersteigt der Streitwert Fr. 30'000.– nicht. Das Beschwerdeverfahren ist daher kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 3. Im Beschwerdeverfahren ist der Klägerin mangels relevantem Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

- 12 - 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an - die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 51, gegen Empfangsschein; - die Beklagte in elektronischer Form als eGov-Einschreiben via IncaMail an die E-Mail-Adresse X._____@…-law.ch; - die Vorinstanz, gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'833.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Februar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

- 13 versandt am: am

Urteil vom 27. Februar 2019 Rechtsbegehren: (Urk. 2) Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 24. Dezember 2018: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 4'833.35 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2016 zu bezahlen sowie ihr die in Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2016, angefallenen Betreibu... Die Beklagte ist berechtigt, den Betrag von CHF 4'833.35 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2016 im Umfang der auf die Klägerin entfallenden Sozialversicherungsleistungen (Arbeitnehmerbeiträge) durch Zahlung an die jeweiligen Dritten zu leisten, soweit s... 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2016, erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von CHF 4'833.35 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2016 sowie im Umfang der Betreibungskosten be... 3. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'200.– (MwSt. darin eingeschlossen) zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'050.– (MwSt. darin eingeschlossen) zu bezahlen. 6. (Mitteilung) 7. (Rechtsmittel) Beschwerdeanträge: (Urk. 51) Erwägungen: 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führen... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an - die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 51, gegen Empfangsschein; - die Beklagte in elektronischer Form als eGov-Einschreiben via IncaMail an die E-Mail-Adresse X._____@…-law.ch; - die Vorinstanz, gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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