Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA170019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 19. Dezember 2017
in Sachen
A._____, Ltd liab. Co., Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Oktober 2017 (AH170139-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 3. Juli 2017 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise …, eine arbeitsrechtliche Klage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) bei der Vorinstanz ein, mit welcher sie ausstehenden Lohn von Fr. 1'423.10 brutto verlangte (Urk. 1, Urk. 2). Zur ordnungsgemäss vorgeladenen Hauptverhandlung (Urk. 3, Urk. 4/1+2) erschien die Klägerin persönlich, jedoch niemand für die Beklagte (Prot. VI S. 3). Mit Urteil vom 19. Oktober 2017 wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'231.10 netto zu bezahlen. Im Mehrumfang wurde die Klage abgewiesen. Zudem wurde die Beklagte zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 100.– verpflichtet (Urk. 6 S. 4 = Urk. 9 S. 4). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. November 2017 innert Frist (Urk. 7/2, Urk. 8) Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 8 S. 1 f.): 1. Es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils festzustellen. 2. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin werden vollumfänglich bestritten und für unerheblich erklärt. 3. Dieses Verfahren sei mit den Verfahren AH170138-L, AH170151-L, AH170140-L und AH170145-L zu vereinigen. 4. Es seien die neuen wichtigen Behauptungen und Beweise betreffend allfällige ausstehende Lohnzahlungen und deren Verrechnung mit den entstandenen volkswirtschaftlichen Schäden zu berücksichtigen. 5. Das vorinstanzliche Verfahren sei wieder aufzunehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dieses Novenverbot ist umfassend, beinhaltet daher sowohl echte als auch unechte Noven und umfasst ebenso diejenigen Fälle, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 13; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3.). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, aufgrund der Säumnis der Beklagten an der Hauptverhandlung sei grundsätzlich aufgrund der Akten und Vorbringen der anwesenden Partei zu entscheiden und ein Verzicht auf Bestreitung der klägerischen Behauptung anzunehmen. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen und glaubhaften Aussagen der Klägerin sei diese mit Arbeitsvertrag vom 19. Januar 2017 bei der Beklagten eingestellt worden und habe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem vereinbarten Monatslohn von Fr. 3'700.– brutto als Nageldesignerin gearbeitet (Urk. 5/1). Mit Schreiben vom 7. März 2017 habe die Beklagte der KIägerin in der Probezeit und unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sieben Tagen auf Ende der Arbeitswoche gekündigt. Da die Klägerin vom 1. bis zum 11. März 2017 gearbeitet habe, belaufe sich ihr Lohnanspruch auf 11 Tage Lohn à Fr. 119.35 brutto, mithin Fr. 1'231.10 netto (Urk. 9 S. 3). In diesem Umfang hiess die Vorinstanz die Klage gut. 3.2. Die Beklagte liess in ihrer Beschwerde eine Verrechnungseinrede erheben und neue Behauptungen zum Sachverhalt rund um das Arbeitsverhältnis und dessen Auflösung vorbringen. Im Wesentlichen machte sie geltend, die Klägerin wie auch alle weiteren Mitarbeiterinnen - habe trotz gültigen Arbeitsvertrags mit C._____ ohne Vorankündigung die Arbeit niedergelegt und die Kunden stehen gelassen. Dies obwohl keine Kündigung ausgesprochen worden sei. Mangels Er-
- 4 satz der Mitarbeiterinnen habe das Geschäft der Beklagten mehrere Wochen geschlossen bleiben müssen, wodurch ihr ein erheblicher Schaden entstanden sei. Der nicht ausbezahlte Lohn stelle somit einen Lohnrückbehalt dar, welcher mit den durch das Verschwinden der Klägerin entstandenen "volkswirtschaftlichen Schäden" zu verrechnen sei. Das angefochtene Urteil sei somit völlig falsch, weil es die Mitarbeiterin besser stelle als im Arbeitsvertrag vorgesehen und noch zu illegalen Praktiken ermuntere (Urk. 8 S. 2 ff.). 3.3. Sämtliche tatsächlichen Behauptungen wurden von der Beklagten erstmals mit der Beschwerde vorgebracht (Urk. 8, Prot. VI S. 3 f.). Für die Beklagte ist vor Vorinstanz unentschuldigt niemand erschienen (Prot. VI S. 3), weshalb die Vorinstanz zutreffend vom Eintritt der Säumnisfolgen und damit vom Verzicht auf Bestreitung der klägerischen Behauptungen ausging (Art. 147 ZPO; Art. 234 Abs. 1 ZPO; Urk. 9 S. 2 f.). Dagegen erhob die Beklagte denn auch keine Einwände, sondern verlangte sinngemäss, es seien nunmehr im zweitinstanzlichen Verfahren die von ihr geltend gemachten Noven zu berücksichtigen (Urk. 8 S. 2). Im Beschwerdeverfahren aber sind, wie erwähnt, neue Behauptungen und Beweise nicht mehr zulässig. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich zwingend aus dem Gesetz, weshalb davon nicht abgewichen werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO; Urk. 8 S. 2). Entsprechend sind die neuen Behauptungen sowie die neuen Beschwerdeanträge Ziffer 2 bis 4 betreffend Vereinigung und Würdigung neuer Behauptungen unzulässig und finden vorliegend keine Berücksichtigung. Für die beantragte Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Verfahrens (Beschwerdeantrag Ziff. 5) ist die erkennende Kammer sodann nicht zuständig (Art. 328 ff. ZPO). Insofern fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 3.4. Neben den erwähnten unzulässigen Noven machte die Beklagte keine weiteren Einwände gegen das angefochtene Urteil geltend (Urk. 8).
- 5 - 3.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 4.2. Die Beklagte hat aufgrund ihres Unterliegens im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Folglich sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'231.10.
- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: bz
Urteil vom 19. Dezember 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...