Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 07.02.2017 RA160008

7 febbraio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·719 parole·~4 min·5

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA160008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 7. Februar 2017

in Sachen

A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Andelfingen vom 27. Juni 2016 (AH150010-B)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Gegen das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Andelfingen vom 27. Juni 2016, mit welchem die Beklagte zur Zahlung von Fr. 9'508.35 brutto nebst Zins zu 5 % seit 21. August 2015, abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, verpflichtet wurde (Urk. 16), reichte das Konkursamt Andelfingen für die Beklagte, über welche am 5. August 2016 der Konkurs eröffnet worden war, am 2. September 2016 Beschwerde ein (Urk. 15). Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 13. September 2016 sistiert (Urk. 20). Am 11. Januar 2017 hat das Konkursamt Andelfingen mitgeteilt, dass das Konkursgericht den Konkurs mangels Aktiven eingestellt habe und das Konkursverfahren seit dem 20. Dezember 2016 als geschlossen gelte (Urk. 21). Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 hat das Konkursamt Andelfingen die Beschwerde zurückgezogen (Urk. 22). b) Wie erwähnt, wurde am 5. August 2016 über die Beklagte der Konkurs eröffnet. Gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG werden Zivilprozesse, bei denen wie vorliegend der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt diese Einstellung entgegen dem deutschen Gesetzeswortlaut unmittelbar von Gesetzes wegen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung, ohne dass es dazu eines gerichtlichen Entscheides bedürfte (BGE 133 III 377 = Pra 97/2008 Nr. 17 E. 5.1). Da der Prozess von Gesetzes wegen per 5. August 2016 eingestellt wurde, konnte das Urteil nach diesem Datum den Parteien nicht rechtsgültig eröffnet werden. Die am 10. bzw. 11. August 2016 erfolgten Zustellungen (Urk. 15 S. 2, Urk. 14/2) sind daher unbeachtlich. Ein nicht eröffnetes Urteil stellt ein Nichturteil dar, weshalb auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist. c) Nach bundesgerichtlicher Praxis beendet eine Parteierklärung (wie vorliegend der Rückzug der Beschwerde) den Prozess unmittelbar und ist das Verfahren gestützt darauf abzuschreiben (BGE 139 III 133 m.w.H.). Vorliegend liegt jedoch keine gültige Parteierklärung vor, weil das Konkursamt nach Schluss des Konkursverfahrens nicht mehr befugt war, die Beklagte im Beschwerdeverfahren weiterhin zu vertreten. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. Der vom Kon-

- 3 kursamt Andelfingen eingereichte Rückzug der Beschwerde hat das Verfahren damit nicht unmittelbar beendet. d) Das sistierte Beschwerdeverfahren ist somit wiederaufzunehmen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 20 und 21, an das Konkursamt Andelfingen und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'508.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Februar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo

Beschluss vom 7. Februar 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 20 und 21, an das Konkursamt Andelfingen und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RA160008 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.02.2017 RA160008 — Swissrulings