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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.07.2015 RA150020

14 luglio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,664 parole·~8 min·2

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA150020-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 14. Juli 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 1. Juli 2015 (AN150030-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit dem 25. März 2015 in einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess (Urk. 5/1). Mit Beschluss vom 12. Juni 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist von 10 Tagen an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 17'400.– zu leisten (Urk. 18 S. 7). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, setzte die Präsidentin der Vorinstanz dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2015 eine letzte, nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen an, um den Kostenvorschuss von Fr. 17'140.– zu leisten unter der Androhung, dass ansonsten auf seine Klage nicht eingetreten werde (Urk. 2 S. 4). 2. Gegen diese Verfügung vom 1. Juli 2015 erhob der Kläger innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts vom 1. Juli 2015 sei aufzuheben und auf die Klage sei einzutreten. 2. Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien ein befristeter 10-jähriger Arbeitsvertrag gab. 3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen. 4. Für die Kosten Fr. 17'240.– sei aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3. Die Vorinstanz setzte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2015 mit der Eingabe des Klägers vom 19. Juni 2015, welche innert laufender Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erfolgte, auseinander. Sie erwog, dass die vom Kläger anlässlich dieser Eingabe vorgebrachte Klageänderung einem teilweisen Klagerückzug gleichkomme, indem er insbesondere nicht mehr an seiner Leistungsklage gemäss Ziff. 5 und 6 des Rechtsbegehrens festhalte. Für die Bestimmung des Streitwerts sei indes der massgebliche Zeitpunkt jener der Klageeinreichung bei Gericht, weshalb auch der teilweise Klagerückzug am Streitwert von Fr. 319'481.– nichts ändere. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass bei der

- 3 - Bestimmung des Streitwerts von Rechtsbegehren, welche nicht auf eine bestimmte Geldsumme lauteten, im Zweifelsfall auf das höhere, das heisst auch das beklagtische Interesse abzustellen sei. Der Streitwert der Leistungsbegehren, bei denen es um Lohnzahlungen gegangen sei, sei daher auch bei der Streitwertbemessung des Feststellungsbegehrens zu berücksichtigen, weshalb sich vor diesem Hintergrund ein Zurückkommen auf den Streitwert nicht rechtfertige (Urk. 2 S. 2f.). Zusammengefasst hielt die Vorinstanz an der Streitwertberechnung fest und setzte dem Kläger eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 17'140.– an (Urk. 2 S. 4). 4. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde die Feststellung eines zwischen den Parteien einst bestehenden befristeten 10-jährigen Arbeitsvertrags und das Eintreten auf seine Klage verlangt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 103 ZPO ist einzig die Nachfristansetzung für den Kostenvorschuss, denn nur darüber wurde in der angefochtenen Verfügung entschieden (Urk. 2 S. 4). 5. Der Kläger macht geltend, dass die Vorinstanz über das von ihm mit Eingabe vom 19. Juni 2015 gestellte Fristerstreckungsgesuch nicht entschieden habe (Urk. 1 S. 2). Der Eingabe des Klägers vom 19. Juni 2015 ist indessen kein Fristerstreckungsgesuch zu entnehmen, er ersucht vielmehr um Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 5/20 S. 2). Die weiteren Ausführungen des Klägers in jener Eingabe sind allesamt Äusserungen zur Sache, welche in diesem Verfahrensstadium noch nicht zu prüfen sind. 6. Weiter macht der Kläger geltend, er habe mit seiner Eingabe vom 19. Juni 2015 seine Klage geändert und lediglich noch die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag bestanden habe, verlangt. Es sei daher von einem geringeren Streitwert, nämlich von einem solchen von unter Fr. 30'000.–, auszugehen (Urk. 1 S. 2 und S. 3). Zu Recht hat die Vorinstanz ausgeführt, dass für die Festsetzung des Streitwerts und damit des Kostenvorschusses auf die Begehren, wie sie zum

- 4 - Zeitpunkt der Klageeinreichung gestellt worden sind, abzustellen ist (Urk. 2 S. 2). Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen werden. Weshalb schliesslich der Streitwert aufgrund des teilweisen Klagerückzugs trotz des verbleibenden Feststellungsbegehrens auf unter Fr. 30'000.– sinken soll, wird vom Kläger nicht nachvollziehbar begründet (Urk. 1 S. 3). Hinzu kommt, dass über die Höhe des Streitwerts bereits im Prozess AH150006-L vor dem Einzelgericht des Arbeitsgerichts Zürich entschieden worden ist, in welchem mit Verfügung vom 16. März 2015 vom Streitwert von Fr. 319'481.– Vormerk genommen und auf die Klage deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten wurde (Urk. 5/17/13). Diese Verfügung blieb unangefochten, vielmehr hat der Kläger daraufhin am 25. März 2015 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Verfahren AH150006-L und die Verfügung vom 16. März 2015 die vorliegende Klage vor Vorinstanz anhängig gemacht (Urk. 5/1 S. 1). Damit ändert sich mit der Klageänderung aber nichts am massgeblichen Streitwert von Fr. 319'481.– (Urk. 2 S. 3). Im Übrigen führt auch der Kläger in seiner Beschwerde aus, er habe im Sinn, nach der Feststellung, dass ein Arbeitsvertrag bestehe, die Forderungsbegehren nochmals anhängig zu machen (Urk. 1 S. 2). Damit ist aber auch nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von einem Feststellungsinteresse der Beklagten von Fr. 319'481.– ausgeht. 7. Weiter rügt der Kläger, die Vorinstanz hätte die Aussichtslosigkeit aufgrund der Klageänderung neu beurteilen und die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen müssen (Urk. 1 S. 3). Die Vorderrichterin erwog dazu, dass sich der Entscheid vom 12. Juni 2015 bereits zu den Prozessaussichten auch der klägerischen Feststellungsbegehren äussere, weshalb nicht mehr auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zurückzukommen sei (Urk. 2 S. 3). In der Tat hat die Vorinstanz mit Beschluss vom 12. Juni 2015 das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege mit ausführlicher Begründung abgewiesen (Urk. 5/18 S. 5f. und S. 7). Dieser Beschluss äussert sich auch zu den Prozessaussichten des Feststellungsbegehrens des Klägers (Urk. 5/18 S. 5f.).

- 5 - Dieser Beschluss blieb unangefochten, weshalb der Kläger auch die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz akzeptiert hat. Wenn der Kläger daher innert laufender Rechtsmittelfrist mittels neuer Eingabe vor Vorinstanz erneut ein Armenrechtsgesuch stellt, so kann er nicht mittels Anfechtung der Nachfristansetzung indirekt auf den Beschluss vom 12. Juni 2015 zurückkommen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2015 nicht gewährt hat (Urk. 2). 8. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Klägers sogleich als unzulässig bzw. unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eigetreten werden kann. Dem Kläger ist die Nachfrist zur Leistung des erstinstanzlichen Gerichtskostenvorschusses neu anzusetzen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann bei dieser Sachlage verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Mit dem heutigen Endentscheid wird sodann das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 9. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels erheblicher Umtriebe. 10. Der Kläger stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 5). Da sich seine Beschwerde - wie soeben gezeigt - jedoch als aussichtslos erweist, ist sein Gesuch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (Art. 117 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

- 6 - 2. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Dem Kläger wird eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) den ihm mit Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 1. Juli 2015 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 17'140.– zu leisten. Es gelten die Bedingungen und Androhungen gemäss der Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 1. Juli 2015. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 319'481.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Urteil vom 14. Juli 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Dem Kläger wird eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) den ihm mit Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 1. J... Es gelten die Bedingungen und Androhungen gemäss der Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 1. Juli 2015. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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