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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.05.2015 RA150008

7 maggio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,478 parole·~7 min·1

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Art. 114 lit. c ZPO. Nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs sind kostenpflichtig. Sachverhalt: Die Beklagte ist eine Privatbank mit Sitz in Zürich. Die Klägerin war im Range einer Direktorin für die Beklagte tätig und betreute Kundinnen und Kunden im Mittleren Osten und Nordafrika. Mit Eingabe vom 6. März 2015 an das Arbeitsgericht Zürich beantragte die Klägerin, es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, persönliche Daten über sie an das US Department of Justice (DOJ) oder andere staatliche Behörden der USA mitzuteilen. Mit Beschluss vom 27. März 2015 gab das Arbeitsgericht als Kollegialgericht der Beklagten vom Verfahren Kenntnis, ordnete an, dass der Prozess im ordentlichen Verfahren und kostenpflichtig geführt werde, und setzte der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– an. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 10. April 2015 fristgerecht Beschwerde. (Aus den Erwägungen:) «II/1. Die Klägerin klagt gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSG gegen ihre frühere Arbeitgeberin auf Nichtbekanntgabe von Daten an Dritte, wobei Art. 28-28l ZGB zur Anwendung kommen. Die Vorinstanz qualifizierte die Klage als arbeitsrechtliche Angelegenheit nicht vermögensrechtlicher Natur und behandelt sie im ordentlichen Verfahren. Ob dies zu Recht geschah, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden, denn die Klägerin vertrat selbst von Beginn weg diesen Standpunkt. Umstritten ist einzig, ob das Verfahren kostenlos ist. 2. a) Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem AVG bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen.

- 2 b) Die Klägerin stützt ihre Ansicht, wonach nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs nach Art. 114 lit. c ZPO kostenfrei seien, auf einen Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Darin wurde erwogen, dass sich dies dem Gesetz ebenso wenig direkt entnehmen lasse wie dem früheren Art. 343 OR. An sich liege es nahe, die nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten kostenfrei sein zu lassen, also wie die vermögensrechtlichen mit (relativ) geringem Streitwert. Eine ähnliche Fragestellung bestehe beim Weiterzug. Dort würden die nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten so behandelt, wie wenn sie einen hohen Streitwert hätten, und die kantonale Berufung sei immer möglich (Art. 308 ZPO), ebenso wie die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 72 und 74 BGG). Der Widerspruch sei allerdings nur ein scheinbarer. In beiden Fällen gebe es einen Grundsatz, der dann eingeschränkt werde: In Zivilsachen sei gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid die Berufung zulässig. Davon ausgenommen seien (nur) die vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.–. Analog seien arbeitsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich kostenfrei – und das gelte (nur) dann nicht, wenn es um vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 30'000.– oder mehr gehe (OGer ZH PF140058 vom 16. Dezember 2014 Erw. II/1). 3. a) Die Vorinstanz nahm diesen Entscheid zur Kenntnis, folgte der darin vertretenen Betrachtungsweise aber nicht. Sie ging zunächst auf die Frage der Verfahrensart ein. Insoweit sei der Gesetzestext unzweideutig, indem Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren nur für vermögensrechtliche Streitigkeiten (mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.–) vorsehe, mit einem Katalog von Ausnahmen (Art. 243 Abs. 2 ZPO), unter welche indessen die vorliegende Klage nicht zu subsumieren sei. In seiner Konsequenz müsste – so die Vorinstanz – der Entscheid der II. Zivilkammer dazu führen, dass entweder entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes auch nicht vermögensrechtliche Klagen im vereinfachten Verfahren geführt würden oder aber der Prozess entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes im ordentlichen Verfahren (vor Kollegialgericht) aber kostenlos geführt werde.

- 3 b) Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Prozessordnung vom Grundsatz der Kostenpflicht jedwelcher Verfahren ausgehe. Einen (mit Art. 308 Abs. 1 ZPO für die Berufungsfähigkeit von Entscheiden vergleichbaren) Grundsatz, dass die arbeitsrechtlichen Verfahren kostenlos wären, stipuliere die ZPO nicht. Vielmehr halte sie unter dem Kapitel ‹Besondere Kostenregelungen› lediglich fest, welche arbeitsrechtlichen Verfahren nicht kostenpflichtig seien (Art. 114 lit. c ZPO). Die Prozessordnung sehe damit – entgegen der Betrachtungsweise der II. Zivilkammer – keine grundsätzliche Kostenlosigkeit arbeitsrechtlicher Verfahren und nur ausnahmsweise eine Kostenpflicht vor, sondern sie sehe in Abweichung vom Grundsatz, dass Zivilprozesse kostenpflichtig seien, für bestimmte Klagen aus dem Arbeitsverhältnis (bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–) ausnahmsweise die Kostenlosigkeit vor. Derartige Ausnahmeregelungen seien restriktiv auszulegen. Auch wenn in Art. 114 lit. c ZPO – anders als in Art. 243 Abs. 1 ZPO – nicht explizit von vermögensrechtlichen Klagen die Rede sei, sei aus der Massgeblichkeit des Streitwertes für die Kostenlosigkeit eines arbeitsrechtlichen Verfahrens zwangslos zu folgern, dass die kostenlosen arbeitsrechtlichen Verfahren überhaupt einen Streitwert hätten und daher vermögensrechtlicher Natur sein müssten. Art. 343 Abs. 2 und 3 aOR habe schliesslich ehedem explizit die Parallelität von Verfahrensart und Kostenlosigkeit für arbeitsrechtliche Verfahren vorgesehen. Sei ein Prozess im vereinfachten und raschen Verfahren zu führen gewesen, sei er auch kostenlos gewesen, andernfalls jedoch (zumindest gemäss Bundesrecht) nicht. Dafür, dass an dieser vorbestehenden Parallelität zwischen Verfahrensart und Kostenlosigkeit mit dem neuen Prozessrecht etwas geändert werden sollte, liege nichts vor. Jedenfalls habe der Expertenbericht zum Vorentwurf der ZPO (S. 16) gerade für arbeitsrechtliche Klagen keinen Anlass gesehen, ‹die politischen Entscheidungen des Parlaments, die teilweise erst kürzlich getroffen worden sind, schon wieder in Frage zu stellen›. c) Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass im Falle, da versucht werde, trotz der nicht vermögensrechtlichen Natur der Klage Analogien zu vermögensrechtlichen Streitigkeiten zu ziehen, ein Szenario zu werten wäre, wonach die Klägerin in ein US-Verfahren bis hin zu einer Anklage involviert werden könnte, mit handfesten finanziellen Konsequenzen wie Verfahrens- und Prozesskosten. Dies gälte

- 4 ungeachtet des Umstandes, dass das Bankinstitut allenfalls aufgrund der Vereinbarung des AGV Banken und dem SBPV zur Kostenübernahme verpflichtet wäre, sehe diese Vereinbarung doch keine uneingeschränkte (z.B. Strafzahlung) Kostenübernahme unter jedwelchen Voraussetzungen (schweres Selbstverschulden) vor. Darüber hinaus wäre das zu wertende Szenario geeignet, die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin im Finanzsektor erheblich zu beeinträchtigen. Damit sei aber auch gesagt, dass der Streitwert der vorliegende Klage, wäre sie als vermögensrechtlich zu qualifizieren, auf über Fr. 30'000.– zu schätzen wäre. 4. a) Nicht vermögensrechtliche Klagen haben keinen Streitwert. Insofern legt bereits der Wortlaut von Art. 114 lit. c ZPO keineswegs nahe, nicht vermögensrechtliche Arbeitsstreitigkeiten kostenfrei sein zu lassen. b) Was die von der Vorinstanz angesprochene Parallelität von Verfahrensart und Kostenlosigkeit anbelangt, so trifft es zwar zu, dass die aufgrund von Art. 114 ZPO kostenlosen Entscheidverfahren grossmehrheitlich im vereinfachten Verfahren durchzuführen sind (vgl. Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO). Ausgenommen hiervon sind – da in Art. 243 Abs. 2 ZPO nicht aufgeführt und deshalb nur gegebenenfalls unter den Voraussetzungen gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Verfahren auszutragen – die Streitigkeiten nach dem BehiG. Solche sind, wenn sie mehr als Fr. 30'000.– Streitwert aufweisen, zwar dem ordentlichen Verfahren zugewiesen, aber trotzdem kostenlos. Demgegenüber sind gewisse miet- und pachtrechtliche Entscheidverfahren zwar im vereinfachten Verfahren durchzuführen (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO), aber nicht kostenlos (BK-Sterchi, Art. 114 ZPO N. 9). Auf die Verfahrensart kann es also nicht ankommen, auch wenn man sich fragen kann, ob es sich dabei nicht um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (vgl. Tappy, Commentaire CPC, Art. 114 N. 5). So plädieren Streiff/von Kaenel/ Rudolph dafür, dass auch die im summarischen Verfahren zu behandelnden, arbeitsrechtlichen Sonderfälle (Art. 250 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO) sowie weitere arbeitsrechtliche Prozesse im Summarverfahren (gerichtliche Verbote, vorsorgliche Massnahmen) von den Gerichtskosten befreit sind, sofern das Streitwerterfordernis erfüllt ist, da die Kostenbefreiung nicht an die Anwendbarkeit des vereinfach-

- 5 ten Verfahrens, sondern an den Begriff der Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis und an den Streitwert anknüpfe (Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, S. 63). c) Zutreffend ist jedenfalls die Feststellung der Vorinstanz, dass das Gesetz keinen Grundsatz kenne, wonach arbeitsrechtliche Streitigkeiten kostenfrei wären. Prozessieren kostet Geld. Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden den Parteien in der Regel dem Ausgang des Verfahrens entsprechend auferlegt (Art. 106 ZPO). Dies ist der Grundsatz. In Art. 113 ff. ZPO sieht das Gesetz besondere Kostenregelungen vor. Die Kostenlosigkeit der betreffenden Verfahren gilt gemäss Botschaft zur ZPO als eine der wichtigsten Errungenschaften des sozialen Zivilprozesses (BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7299 f.). Sie kommt in gewissen Fällen unabhängig vom Streitwert und damit auch für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zum Tragen, bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem AVG jedoch ausdrücklich nur bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–. Dafür, dass der Gesetzgeber die Kostenlosigkeit – entgegen dem Wortlaut – auch auf nicht vermögensrechtliche Arbeitsstreitigkeiten ausdehnen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde es den Kantonen überlassen, weitere Befreiungen von den Prozesskosten zu gewähren (Art. 116 Abs. 1 ZPO), wovon der Kanton Zürich keinen Gebrauch gemacht hat. d) Die Ansicht der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Anders als die II. Zivilkammer geht die I. Zivilkammer davon aus, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind. 5. Die Höhe des Kostenvorschusses wurde nicht beanstandet. Die Beschwerde ist abzuweisen.» Obergericht, I. Zivilkammer Urteil vom 7. Mai 2015 RA150008 (Die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht ist noch nicht abgelaufen.)

Sachverhalt: (Aus den Erwägungen:)

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