Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA150007-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 3. November 2015
in Sachen
A._____ AG in Liquidation,
Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Arbeitslosenkasse,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 16. Februar 2015 (AH140157-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: CHF 330.60 netto für die Zeit vom 28.07.2014 - 31.07.2014 CHF 1'735.70 netto für die Zeit vom 01.08.2014 - 31.08.2014 CHF 2'066.30 netto total Vorliegende Klage sei mit dem Verfahren unseres Versicherten C._____, … [Adresse], gegen A._____ AG, … [Adresse], Klagebewilligung GV.2014.00365 / SB.2014.00460, zusammenzulegen." Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 16. Februar 2015: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 2'066.30 zu bezahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Beschwerde). Beschwerdeanträge der Beklagten: (Urk. 17) 1. Es sei das Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. Februar 2015 (Prozess Nr. AH140157-L/U) aufzuheben;
2. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers und des Berufungsbeklagten, sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren.
Erwägungen: 1. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ist bzw. war ein Start-Up Unternehmen. Der bei der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan
- 3 - Klägerin) versicherte C._____ wurde per 1. Oktober 2013 bei der Beklagten als Software-Ingenieur mit Teilzeitpensum (neun Stunden pro Woche) angestellt, gemäss Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 2013 mit einem Salär von Fr. 1'167.– (Urk. 5/1). Am 24. Juni 2014 erfolgte eine Vertragsänderung auf 32 Stunden pro Woche zu einem Monatslohn von Fr. 4'667.– brutto, rückwirkend per 1. Februar 2014 (Urk. 5/2). Ebenfalls am 24. Juni 2014 unterzeichneten C._____ und die Beklagte einen neuen Arbeitsvertrag: per 25. Juli 2014 wurde das Arbeitspensum auf 42 Stunden pro Woche und der Monatslohn auf Fr. 5'833.– brutto erhöht (Urk. 5/3). Am 21. Juli 2014 mahnte C._____ die Beklagte wegen ausstehender Löhne und setzte ihr eine Frist bis 28. Juli 2014 zur Bezahlung der Löhne Mai, Juni und Juli 2014. Am 28. Juli 2014 teilte die Beklagte C._____ mit, er sei am 25. Juli 2014 nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen, weshalb das Angebot, das ab dem 25. Juli 2014 hätte gelten sollen, annulliert sei (Urk. 5/4). Am 29. Juli 2014 kündigte C._____ fristlos mit dem Hinweis, sein letzter Arbeitstag sei damit der 28. Juli 2014 gewesen (Urk. 5/7). 2. Am 6. August 2014 beantragte C._____ bei der Klägerin Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/12), worauf ihm für die Zeit vom 28. Juli 2014 bis zum 31. August 2014 insgesamt Fr. 2'066.30 netto ausbezahlt wurden (Urk. 1). Mit Subrogationsanzeige vom 7. Oktober 2014 zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass der Lohnanspruch von C._____ für die Periode vom 28. Juli 2014 bis zum 31. August 2014 im Umfang der geleisteten Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 AVIG auf die Klägerin übergangen sei (Urk. 5/16). 3. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 gelangte die Klägerin an das Arbeitsgericht Zürich und reichte die vorliegende Klage mit dem erwähnten Rechtsbegehren ein (Urk. 1, 1A). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 16 S. 3). Am 16. Februar 2015 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil. 4. Am 19. März 2015 erhob die Beklagte Beschwerde mit den genannten Anträgen (Urk. 17 S. 2).
- 4 - 5. Gemäss dem Schweizerischen Handelsamtsblatt war am tt. April 2015 der Konkurs über die Beklagte eröffnet worden (Urk. 23). Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2015 wurde die Konkurseröffnung vorgemerkt und das Verfahren in Anwendung von Art. 207 SchKG und Art. 126 ZPO sistiert sowie die Akten dem Konkursamt Enge-Zürich zugestellt (Urk. 24). 6. Am 18. August 2015 teilte Rechtsanwalt Dr. Z._____ mit, dass er das Mandat in Übereinkunft mit der Beklagten niederlege (Urk. 25). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. 7. Mit Schreiben vom 30. September 2015, eingegangen am 2. Oktober 2015, teilte das Konkursamt Enge-Zürich mit, dass das Konkursverfahren mangels Aktiven [mit Urteil des Konkursrichters vom 09.09.2015: Urk. 27] eingestellt worden sei, was im Handelsamtsblatt publiziert worden sei. Da kein Gläubiger die Durchführung des Verfahrens verlangt und für die Kosten Sicherheit geleistet habe, sei die Einstellung per 28.09.2015 rechtskräftig geworden (Urk. 25). 8. Wird das Konkursverfahren gemäss Art. 230 SchKG mangels Aktiven eingestellt, wird die Firma nach Ablauf einer dreimonatigen Frist von Amtes wegen gelöscht, es sei denn, es werde innerhalb von drei Monaten, im vorliegenden Fall ab 18. September 2015 [Urk. 27 S. 2]), ein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben (Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV). Die Löschung hat den Verlust der prozessualen Parteifähigkeit zur Folge. Daher wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen und den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob - vor dem Hintergrund der absehbaren Löschung noch ein Interesse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens bestehe bzw. ob gegen die (umgehende) Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit Einwände erhoben würden (Urk. 28). Die Verfügung konnte der Beklagten nicht mehr zugestellt werden, weder am bisherigen Geschäftssitz, noch zuhanden des im Handelsregister eingetragenen Mitglieds des Verwaltungsrates, welcher unbekannten Aufenthaltes ist (Urk. 29, 30). Allerdings hat sie prozessrechtlich als zugestellt zu gelten, nachdem die Beklagte das vorliegende Verfahren angehoben hatte und sie bzw. ihr Verwaltungsrat mit der Zustellung gerichtli-
- 5 cher Verfügungen rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Klägerin ihrerseits äusserte sich innert Frist nicht. 9. Da die Parteien keine Einwände gegen die umgehende Abschreibung des Verfahrens erhoben haben, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Die erstinstanzliche Kostenliquidation erscheint auch für den Fall der Gegenstandslosigkeit als sachgerecht und ist zu bestätigen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). 9. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten nicht, da sie die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu vertreten hat (vgl. Urwyler, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N. 8), der Klägerin nicht mangels entschädigungspflichtigem Aufwand, da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 2 und 3) wird bestätigt. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, an die Beklagte zuhanden der Akten, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'066.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: mc
Beschluss vom 3. November 2015 Rechtsbegehren: (act. 1) Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 16. Februar 2015: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 2'066.30 zu bezahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerdeanträge der Beklagten: (Urk. 17) Erwägungen: 3. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 gelangte die Klägerin an das Arbeitsgericht Zürich und reichte die vorliegende Klage mit dem erwähnten Rechtsbegehren ein (Urk. 1, 1A). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen En... Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 2 und 3) wird bestätigt. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, an die Beklagte zuhanden der Akten, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...