Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA150001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 16. Januar 2015
in Sachen
A._____,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____,
Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 15. Dezember 2014 (AH140145-L)
- 2 - Rechtsbegehren: Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Stunden vom 6. September 2014 (16.00 bis 02.30 Uhr) zu bezahlen (10.5 Stunden à je Fr. 27.– = Fr. 283.50) zuzüglich Fr. 150.– Umtriebe und Unkosten. Zudem sei er zu verpflichten, dem Kläger für den Aufwand der Schlichtungsverhandlung (Lohnausfall und Billette) Fr. 29.– zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 24. November 2014: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen. 4. [Schriftliche Mitteilung.] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage.] Beschwerdeanträge: "Die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Klage sei gutzuheissen, und der Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten dem Kläger Fr. 283.50 zu bezahlen, zuzüglich einer Entschädigung für beide Verfahren. Allenfalls sei das Urteil zurückzuweisen an das Arbeitsgericht." Erwägungen: 1. a) Die Parteien hatten über eine Internet-Plattform einen Arbeitsvertrag für einen Einsatz am 6./7. September 2014, von 16:00 bis 02:30 Uhr, in einem Restaurant in C._____ geschlossen. Zu diesem Einsatz war der Kläger dann jedoch nicht erschienen. Am 9. Oktober 2014 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren eingereicht (Urk. 13 S. 3). Am 19. November 2014 war die vorinstanzliche Hauptver-
- 3 handlung durchgeführt worden (Vi-Prot. S. 3 ff.). Dabei hatte der Kläger sein Begehren auf die Lohnforderung von Fr. 283.50, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten, reduziert. Am 15. Dezember 2014 schrieb die Vorinstanz das Verfahren im durch Rückzug der Klage erledigten Teil ab und fällte das vorstehend wiedergegebene Urteil (Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen hat der Kläger am 6. Januar 2014 fristgerecht (Urk. 11/1) Beschwerde erhoben und die vorstehend wiedergegebenen Beschwerdeanträge gestellt (Urk. 12 S. 1 f.). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, beim Arbeitsvertrag sei der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig und habe erst nach erbrachter Arbeit Anspruch auf Lohn. Der Arbeitgeber bleibe jedoch (ohne Nachleistungspflicht des Arbeitnehmers) zur Entrichtung des Lohns verpflichtet, wenn die Arbeit infolge Verschulden des Arbeitgebers nicht geleistet werden könne oder dieser aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerate. Im vorliegenden Fall habe zwar der Kläger vorgebracht, weil der Beklagte es unterlassen habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen, und er diesen nicht habe kontaktieren können, habe er über keine näheren Angaben zum Einsatz verfügt, etwa betreffend Arbeitskleidung und Tragen von Ohrringen, weshalb ihm die lange Anreise nicht zumutbar gewesen sei. Jedoch habe der Kläger über alle erforderlichen Informationen verfügt, um die Arbeit antreten zu können, nämlich Ort, Zeit und Art seines Einsatzes. Auch wenn es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, mit dem Beklagten vorgängig Kontakt aufzunehmen, hätte er zum Arbeitseinsatz erscheinen und die Arbeit anbieten müssen, um einen Lohnanspruch zu haben. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Parteien keinen konkreten Lohn vereinbart hatten, denn der Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes lege den Mindestlohn verbindlich fest, und mangels Vereinbarung eines höheren wäre dieser Mindestlohn zu bezahlen gewesen. Bezüglich Arbeitskleidung wäre es am Beklagten gewesen, diese bereitzuhalten, falls er besondere Anforderungen gestellt hätte, und seinen Ohrring hätte der Kläger gegebenenfalls vor Ort entfernen können. Der Arbeitsweg (Zeitauf-
- 4 wand und Transportkosten) sei Sache des Arbeitnehmers. Zusammengefasst habe es der Kläger versäumt, am Arbeitsort zu erscheinen und seine Arbeit anzubieten, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei, weshalb kein Arbeitgeberverzug vorliege und der Kläger keinen Lohnanspruch habe (Urk. 13 S. 3-5). Dem nicht anwaltlich vertretenen, selbständig erwerbenden Beklagten sei eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen, da das Verfahren für ihn aufwendig gewesen sei (Urk. 13 S. 5 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, es treffe nicht zu, dass er zur Arbeit hätte gehen müssen. Entgegen der Vorinstanz seien nicht alle wichtigen Punkte geregelt gewesen. Der Lohn sei nicht geklärt gewesen. Auch wenn im GAV ein Minimallohn von ca. Fr. 27.-- pro Stunde aufgeführt sei, habe er (der Kläger) keine Zusage gehabt, dass er diesen auch erhalten werde. Wenn er nicht wisse, ob er Fr. 20.--, Fr. 22.-- oder eben Fr. 27.-- erhalte, sei es ihm nicht zumutbar gewesen, einfach so zur Arbeit zu gehen. Auch die weiteren Details, wie Kleider, seien nicht geklärt gewesen. Da er an keinem anderen Ort habe arbeiten können und er seine Arbeit angeboten habe, sei ihm der entsprechende Lohn zu bezahlen. Weiter sei dem Beklagten keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da dieser mit seinem Verhalten dazu beigetragen habe, dass eine Klage habe eingereicht werden müssen (Urk. 12 S. 2 ff.). d) Damit ein Vertrag zustande kommt, braucht es grundsätzlich eine Einigung der Parteien über alle von diesen als wesentlich erachteten Punkte. In seiner Beschwerde macht der Kläger hierzu einerseits geltend, dass sich die Parteien über wesentliche Vertragspunkte – Lohnhöhe, Arbeitskleidung – nicht geeinigt
- 5 hätten, was bedeuten würde, dass gar kein Arbeitsvertrag zustande gekommen wäre. Andererseits macht er einen Lohnanspruch geltend, was das gültige Zustandekommen eines Arbeitsvertrags gerade voraussetzt. Das Ergebnis ist jedenfalls in beiden Fällen dasselbe: Entweder haben sich die Parteien über alle notwendigen Punkte geeinigt, dann besteht ein Arbeitsvertrag und dann hätte der Kläger am Arbeitsort erscheinen und seine Arbeit anbieten müssen; oder aber es ist mangels Einigung in den wesentlichen Punkten gar kein Arbeitsvertrag zustande gekommen. So oder anders hat der Kläger keinen Lohnanspruch gegen den Beklagten (entweder wegen Nichterbringung seiner Arbeitsleistung oder aber mangels Bestehen eines Arbeitsvertrags). Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Klageabweisung ist damit in jedem Fall als unbegründet abzuweisen. Bloss ergänzend ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass bei einem Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Einigung nicht notwendig ist zu solchen Punkten, die in einem Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag geregelt sind. Vorliegend setzt – wie die Vorinstanz unbeanstandet festgestellt hat – der Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes einen Mindestlohn von Fr. 27.-- pro Stunde verbindlich fest. Solange die Parteien nicht einen höheren Lohn vereinbaren, gilt dieser (ein Arbeitnehmer hat sogar dann Anspruch auf diesen Mindestlohn, wenn ein tieferer vereinbart wäre). Eine ausdrückliche Einigung über die Lohnhöhe war daher nicht notwendig für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags. e) Hinsichtlich der Umtriebsentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren macht der Kläger beschwerdeweise sinngemäss geltend, er sei im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen. Dies trifft nach dem Gesagten (vorstehend Erwägung 2.d) nicht zu und die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht und damit vollumfänglich abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 283.50. Das Beschwerdeverfahren ist damit kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 283.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Urteil vom 16. Januar 2015 Rechtsbegehren: Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 24. November 2014: Beschwerdeanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...